EuGH gegen grundsätzliche Vorratsdatenspeicherung

Die Luxemburger Richter vertreten weiterhin die Auffassung, dass die Speicherung persönlicher Telefon- und Internetdaten nur in engen Grenzen erlaubt ist. Die grundsätzliche Speicherung ohne Anlass und Unterschied bleibt verboten. Der Datenschutz geht vor.

Nur wenn die nationale Sicherheit ernsthaft gefährdet ist, kann eine Vorratsdatenspeicherung angeordnet werden. Dies allerdings nur durch ein Gericht und so lange, wie es unbedingt erforderlich ist.

EuGH, C-511/18

Dieses Verfahren betraf Frankreich, Belgien und Großbritannien. Allerdings hat auch das Bundesverwaltungsgericht die Regelungen der deutschen Vorratsdatenspeicherung dem EuGH zur Prüfung vorgelegt, eine Entscheidung steht noch aus.

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Poliscan darf hinter der Leitplanke betrieben werden

Es ist auch dann noch von einem standardisierten Messverfahren auszugehen, wenn das Poliscan FM 1 entgegen der Empfehlungen in der Bedienungsanleitung hinter einer aufgestellt und betrieben wird, selbst wenn die Leitplanke in den Messrahmen hineinragt. Bei der Empfehlung handelt es sich nicht um eine zwingende Vorgabe, es kann lediglich die Zahl der annullierten Messungen ansteigen.

Und dann noch der Hinweis darauf, dass in der Begründung der Rechtsbeschwerde vorgetragen werden muss, dass man sich vor der Hauptverhandlung bemüht hat, Einsicht in alle Unterlagen zu bekommen, wenn man diesen Mangel rügen will.

Weiterhin die Annahme, dass man die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht übersehen kann, wenn mehrere Schilder aufgebaut sind oder ein sogenannter Geschwindigkeitstrichter besteht. Und dass bei einer Überschreitung von mindestens 40% Vorsatz angenommen werden kann.

OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 SsBs 49/20

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Schadensersatz wegen Corona-Maßnahmen?

Einem Restaurantbetreiber stehen wegen der behördlich angeordneten Beschränkungen bezüglich des Betriebes seines Lokals keine Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber dem anordnenden Bundesland zu. Die Voraussetzungen der §§ 56, 65 IfSG sind nicht gegeben, eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, da keine planwidrige Regelungslücke gegeben ist.

Insoweit sperrt das IfSG auch die Anwendbarkeit der entsprechenden Normen aus dem Polizeigesetz.

Auch aus dem Rechtsinstitut des enteignenden Eingriffs lässt sich der Anspruch nicht herleiten, weil dem Betreiber kein individuelles Sonderopfer auferlegt wurde, sondern ein sehr weiter Personenkreis von den Schließungsmaßnahmen betroffen war. Letztendlich ist das Gericht auch der Auffassung, dass der gemeinwohlorientierte Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr zum Schutz von Leben und körperliche Unversehrtheit der Bevölkerung den Vorrang vor den Eigentümerbelangen des Restaurantbetreibers hat.

LG Hannover, 8 O 2/20

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Anforderung eines Passbildes

Anders als das AG Landstuhl oder das AG Schleswig sieht das AG St. Ingbert keinen Grund zur Verfahrenseinstellung, wenn ein Passfoto vor Anhörung des Betroffenen angefordert wird. Im hier entschiedenen Fall wurde ein Zeugenfragebogen an die Halterin (eine juristische Person) geschickt, eine Reaktion erfolgte nicht. Hierauf forderte die Behörde ein Passfoto des Geschäftsführers der Halterin an.

Würde die Behörde so nicht vorgehen dürfen, müsste sie zunächst ins Blaue hinein mehrere Personen als Betroffene anschreiben, was dem Gericht sinnwidrig erscheint. Ein Besuch von Polizeibeamten zu Ermittlungszwecken in der Wohnung sei darüber hinaus als gravierender Eingriff zu bewerten und würde Ressourcen der Polizei in unverhältnismäßiger Weise binden. Die Beiziehung eines Passfotos würde die Rechte des Betroffenen nur geringfügig tangieren.

AG St. Ingbert, 20 OWi 68 Js 1067/20

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Verjährter Pflichtteil ist steuerlich unbeachtlich

Grundsätzlich können Verbindlichkeiten von der Bemessungsgrundlage für Erbschaftsteuerschulden abgezogen werden. Dies gilt auch, wenn zunächst laut Testament nicht erbberechtigte Personen einen Pflichtteil einfordern.

Wird der Pflichtteil allerdings zu einem Zeitpunkt geltend gemacht, zu dem dieser Anspruch bereits verjährt ist, ist dies steuerlich unbeachtlich.

BFH, II R 1/16.

Hier lag eine steuerlich interessante Gestaltung zu Grunde. Die Eheleute hatten sich wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt, das einzige Kind sollte nach dem 2. Todesfall dann Alleinerbe werden. Es verstarb der Vater, anschließend die Mutter. Um die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer nach dem Todesfall der Mutter zu senken, machte das Kind zunächst den Pflichtteil nach dem Todesfall des Vaters geltend. Dies geschah allerdings nach Ablauf der Verjährungsfrist, somit konnte der Pflichtteil nicht mehr berücksichtigt werden.

Wäre die Mutter innerhalb von 3 Jahren nach dem Vater gestorben, wäre die Verbindlichkeit, die der Mutter nach dem Tod des Vaters durch die Geltendmachung des Pflichtteils entstanden ist, von der Bemessungsgrundlage des letztendlich von der Mutter an das Kind übertragenen Vermögens abgezogen worden.

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