Überhöhte Geschwindigkeit des Sattelschleppers

Überschreitet ein schwer beladener Sattelschlepper auf einer nur 6 m breiten und kurvenreichen Straße die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 20 km/h kommt es dann zu einer Kollision mit einem entgegenkommenden Traktorgespann, tritt hinter dem schweren Verschulden des Sattelschlepperfahrers die Betriebsgefahr des Traktors vollständig zurück.

Im hier entschiedenen Fall erschrak der Führer des Traktors zunächst so sehr, als ihm der vollgeladene Sattelschlepper mit überhöhter Geschwindigkeit entgegenkam, dass er bremste und der Traktor ins Rutschen kam und sich quer stellte. Es kam zur Kollision.

Auch wenn der Traktor mit einem Gesamtgewicht (inklusive Ladung) von ca. 25 t grundsätzlich eine höhere Betriebsgefahr besitzt, tritt diese im vorliegenden Fall dennoch völlig hinter den Verkehrsverstoß des Sattelschlepperfahrers zurück. Die Geschwindigkeit ist den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den Fähigkeiten des Fahrers und den Eigenschaften des Fahrzeugs anzupassen. Auf einer nur 6 m breiten Straße hätte der Sattelschlepper bei einem unübersichtlichen kurvenreichen Straßenverlauf deutlich langsamer als die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h fahren müssen.

OLG München, 10 U 1086/20

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Section Control

Das BVerwG hält nach Pressemitteilungen den Einsatz dieser Messtechnik für rechtmäßig. Ein Antrag auf Zulassung der Revision gegen das Urteil des OVG Lüneburg ist zurückgewiesen worden.

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Nichtüberlassung von Unterlagen

Die unterbliebene Überlassung von Unterlagen, die nicht zu den Akten gelangt sind, stellt keine Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs dar. Sie kann also nicht als Zulassungsgrund nach § 80 I Nr.2 OWiG herangezogen werden.

Es bleibt dahingestellt, ob es sich um einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens oder aber um einen Aufklärungsmangel handelt.

OLG Braunschweig, 1 Ss (OWi) 112/20

Anders sieht es derzeit wohl nur das saarländische Verfassungsgericht.

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Bonuszahlung einer Krankenkasse an den Versicherten

Wenn eine gesetzliche Krankenkasse dem Versicherten für gesundheitsbewusstes Verhalten eine Prämie zahlt, mindert dies nicht den Sonderausgabenabzug der Beitragszahlungen, sofern hierdurch ein finanzieller Mehraufwand des Versicherten ganz oder teilweise abgegolten wird.

BFH, X R 16/18

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Wenn das letzte Wort nicht gewährt wird

In der Rechtsbeschwerde muss nicht nur der Verfahrensablauf genau geschildert werden, sondern auch, was der Betroffene gesagt hätte. Ansonsten ist die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht ordnungsgemäß erhoben.

OLG Frankfurt, 2 Ss-OWi 817/20

Und ggf. sollte man noch darstellen, wie sich der Inhalt auf die Urteilsfindung ausgewirkt hätte.

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