Keine standardisierte Rotlichtüberwachung

Wenn beim Traffiphot III die Sensoren nicht mindestens 1,2 m voneinander entfernt sind, kann nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden. In diesem Fall ist ein Sachverständigengutachten einzuholen, ob und wie sich dies auf die Messung auswirkt. Die Aussage eines Messbeamten ist unzureichend.

Ausreichend könnte eigene Sachkenntnis des Gerichts sein, beispielsweise aus Gutachten aus anderen Verfahren.

OLG Dresden, 24 Ss 418120 (B)

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Selbsttest und Displaytest

Kann nicht sicher festgestellt werden, ob diese Tests durchgeführt wurden und ist dazu noch fraglich, ob im Dunkeln in 240 m Entfernung in eine Fahrzeugkolonne gemessen wurde, sind Richtigkeit und Zuordnungssicherheit der Messung nicht gegeben, der Betroffene ist freizusprechen.

AG Dortmund, 729 OWi-251 Js 1170/20

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Hohe BAK und keine Ausfallerscheinungen

Die Polizei stellte eine BAK von 3,48 Promille fest, die genauen Umstände der Feststellung durch Atemalkoholkontrolle blieben unbekannt. Allerdings zeigte der Betroffene keine Ausfallerscheinungen. Daraufhin forderte die Straßenverkehrsbehörde eine MPU an, da sie von einer erheblichen Alkoholgewöhnung und somit eine Missbrauch ausging, wenn jemand bei einer derartigen BAK keine Ausfallerscheinungen zeigen würde. Die anschließenden medizinischen Untersuchungen und die eingeholten Laborwerte konnten eine derartige BAK nicht bestätigen, auch keinen dauernden Alkoholmissbrauch. Aufforderungen des Betroffenen, die entsprechende Labordiagnostik zu überprüfen und neu zu beurteilen, blieben unberücksichtigt. Die Straßenverkehrsbehörde entzog aufgrund der Feststellungen in der MPU (erhebliche Alkoholgewöhnung) die Fahrerlaubnis.

Im Laufe des Verfahrens brachte der Betroffene noch einen Abstinenznachweis von zwölf Monaten bei.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtschutz es hatte der Betroffene Erfolg und erhielt die Fahrerlaubnis zurück. Einerseits sei durch die nachgewiesene Abstinenz nebst entsprechender Feststellungen bei den Untersuchungen nachgewiesen worden, dass von ihm keine Gefahr im Straßenverkehr ausgehen würde. Andererseits, und das ist viel wichtiger, könnente bei einer BAK von 3,48 Promille ohne gezeigte Ausfallerscheinungen nicht sicher davon ausgegangen werden, dass die BAK zutreffend ermittelt wurde. Und als letztes Argument kam dazu, dass das auffällige Verhalten des Betroffenen mit der angeblich festgestellten BAK nicht bei Teilnahme am Straßenverkehr festgestellt wurde, sondern in einer Alltagssituation ohne Bezug zum Fahren.

OVG Saarland, 1 B 173/20

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Ausbremsen eines Polizeifahrzeugs

In einem Revisionsverfahren legt der BGH knapp fest, dass das anlasslose plötzliche Abbremsen des Beschuldigten verbunden mit dem bedingten Vorsatz, dass das Polizeifahrzeug auffährt, zumindest eine Widerstandsleistung im Sinne von § 113 StGB darstellt. Hier musste nicht entschieden werden, ob hierin auch ein tätlicher Angriff im Sinne von § 114 StGB zu erkennen ist. Der Senat meint allerdings, dass diese Frage zu bejahen sei.

BGH. 4 StR 607/19

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Der Umtausch einer ausländischen Fahrerlaubnis und der fortwirkende Wohnsitzmangel

Der Angeklagte wurde zunächst wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Hintergrund war, dass er zwar nie eine deutsche Fahrerlaubnis besaß, aber im Jahr 2004 eine tschechische Fahrerlaubnis erhielt, in der als Hauptwohnsitz Leipzig eingetragen war, wo er auch zum Zeitpunkt der Ausstellung wohnte. 2010 zog er vorübergehend für 9 Monate nach Großbritannien und ließ den tschechischen Führerschein in einen britischen Führerschein umschreiben. Das erstinstanzliche Gericht meinte noch, dass der tschechische Führerschein fehlerhaft ausgestellt worden sei, da er damals dort nicht gewohnt habe. Dieser Wohnsitzmangel würde fortwirken.

Das Urteil wurde aufgehoben. Ein Umtausch einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis stellt nicht lediglich eine bloße Dokumentation oder Fortschreibung der früheren Fahrerlaubnis dar, sondern (selbst wenn keine erneute Eignungsprüfung gefordert ist) eine eigenständige neue Erteilung einer anderen ausländischen Fahrerlaubnis. Als Neuerteilung wird somit auch eine im Wege des Umtausches erteilte EU-/EWR-Fahrerlaubnis anzusehen sein, sofern keine Ausnahmen nach § 28 IV FeV greifen. Hierbei ist aber zu beachten, dass ein früherer Wohnsitzverstoß nicht automatisch eine Auswirkung auf die Wirksamkeit des nachfolgenden Umtausches hat. Eine analoge Anwendung verbietet sich im Strafrecht.

BayObOLG, 202 StR 1438/19

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