In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wollten
Eltern für ihre Kinder durchsetzen, dass sie in der Schule von der Pflicht zum
Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit werden. Hierzu wurde ein
entsprechendes ärztliches Attest vorgelegt.
Zunächst einmal stellt das Gericht klar, dass es keine
durchgreifenden Zweifel an der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der angeordneten
Masknpflicht auf dem Schulgelände hat.
Und dann wird vom Gericht erklärt, dass es nicht ausreicht,
ein Attest ohne genaue Diagnose vorzulegen. In den vorgelegten Attesten wurde
nur pauschal bescheinigt, dass aus den gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Masken
getragen werden könnten. Eine genaue Begründung unterblieb. Nach Meinung des
Gerichts sei ein derartiges Attest nicht hinreichend aussagekräftig, um eine
Befreiung von der Maskenpflicht zu erlangen. Ebenso wie das Gericht müsse auch
die Schulleitung in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der
Tatbestandsvoraussetzungen selbständig zu überprüfen. Es sei daher
erforderlich, dass ärztliche Bescheinigungen konkrete und nachvollziehbare
Angaben enthalten, weshalb sie ausgestellt worden sind. Dies gilt umso mehr, da
die Schüler während der Unterrichtszeit sowieso keine Maske tragen müssen.
Und dann kommt der Hammer: Andernfalls bestünde die Gefahr,
dass – was hier aber nicht unterstellt werden soll – gegebenenfalls durch eine
Vielzahl von Gefälligkeitsattesten die grundsätzlich angeordnete Maskenpflicht
auf dem Schulgelände unterlaufen würde. Datenschutzrechtliche Bedenken
hinsichtlich der Mitteilung der medizinischen Gründe hat die Kammer nicht.
VG Würzburg, W 8 E 20. 1.3.2001