Schild von LKW verdeckt?

Wenn der Betroffene vorträgt, dass einseitig aufgebaute Schild für das Tempolimit sei durch einen LKW verdeckt gewesen, muss sich das Gericht damit auseinandersetzen. Eine solche Einlassung darf auch nicht als bloße Schutzbehauptung bewertet werden. Insoweit ist es auch unerheblich, dass auf dem angefertigten Überwachungsfoto der LKW nicht zu sehen ist. Das Schild mit dem Tempolimit stand ja bereits lange davor.

OLG Brandenburg, 53 Ss-OWi 169/20

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Alkohol auf dem E-Scooter

E-Scooter sind Elektrokleinstfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 20 km/h. Sie werden nach § 1 I eKFV als Kraftfahrzeuge eingestuft. Auch hinsichtlich der Alkoholstraftaten im Straßenverkehr gilt dies so, es gelten also die Grenzen wie bei Autos (absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille).

Wer irrtümlich annimmt, es würden die Grenzwerte für Fahrräder oder Pedelecs gelten, unterliegt keinem rechtlich relevanten Verbotsirrtum.

Wer also unter Alkoholeinfluss einen E-Scooter fährt, muss mit der gleichen Strafe rechnen wie bei Nutzung eines Autos.

BayObLG, 205 StRR 216/20

Es wurde auch bestätigt, dass ein Regelbeispiel des § 69 StGB vorgelegen hat, insoweit die Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate zu entziehen ist. Anders hatten zu diesem Thema entschieden:

LG Dortmund, LG Halle

Ebenso entschieden aber: LG Dortmund (andere Kammer), LG Dresden

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Attest ohne genaue Diagnose reicht nicht

In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wollten Eltern für ihre Kinder durchsetzen, dass sie in der Schule von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit werden. Hierzu wurde ein entsprechendes ärztliches Attest vorgelegt.

Zunächst einmal stellt das Gericht klar, dass es keine durchgreifenden Zweifel an der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der angeordneten Masknpflicht auf dem Schulgelände hat.

Und dann wird vom Gericht erklärt, dass es nicht ausreicht, ein Attest ohne genaue Diagnose vorzulegen. In den vorgelegten Attesten wurde nur pauschal bescheinigt, dass aus den gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Masken getragen werden könnten. Eine genaue Begründung unterblieb. Nach Meinung des Gerichts sei ein derartiges Attest nicht hinreichend aussagekräftig, um eine Befreiung von der Maskenpflicht zu erlangen. Ebenso wie das Gericht müsse auch die Schulleitung in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen selbständig zu überprüfen. Es sei daher erforderlich, dass ärztliche Bescheinigungen konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten, weshalb sie ausgestellt worden sind. Dies gilt umso mehr, da die Schüler während der Unterrichtszeit sowieso keine Maske tragen müssen.

Und dann kommt der Hammer: Andernfalls bestünde die Gefahr, dass – was hier aber nicht unterstellt werden soll – gegebenenfalls durch eine Vielzahl von Gefälligkeitsattesten die grundsätzlich angeordnete Maskenpflicht auf dem Schulgelände unterlaufen würde. Datenschutzrechtliche Bedenken hinsichtlich der Mitteilung der medizinischen Gründe hat die Kammer nicht.

VG Würzburg, W 8 E 20. 1.3.2001

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Entbindungspflicht, auch wenn es um das Absehen vom Fahrverbot geht

Nach § 73 II OWiG muss das Gericht den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen vor Gericht entbinden, wenn die Fahrereigenschaft eingeräumt wurde und im Übrigen angekündigt wird, dass der Betroffene sich zur Sache in der Haupthandlung nicht weiter äußern werde. Dies gilt auch, wenn das Gericht über ein Fahrverbot zu entscheiden hat, da der Betroffene zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, an der weiteren Aufklärung der persönlichen Verhältnisse mitzuwirken.

OLG Frankfurt, 3 Ss-OWi 422/20

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Fahrradfahren ohne Helm – Mitverschulden bei einem Unfall?

Es führt nicht zu einem Mitverschulden des Radfahrers, wenn er keinen Helm trägt. Dies gilt zumindest im sogenannten Alltagsverkehr. Allein das erhöhte Verletzungsrisiko führt zu keiner anderen Betrachtung. Es besteht derzeit keine allgemeine Verkehrsauffassung, dass Radfahren eine Tätigkeit ist, die generell derartig gefährlich ist, dass sich nur derjenige verkehrsgerecht verhält, der einen Helm trägt.

Etwas anderes kann gelten bei bestimmten Formen des sportlichen Radfahrens, da dort ein erheblich gesteigertes Verletzungsrisiko gegeben ist, unter anderem beim Rennradfahren durch tiefe Kopfhaltung und Fixierung der Schuhe an den Pedalen oder beim Mountainbike-Fahren im freien Gelände.

OLG Nürnberg, 13 U 1187/20

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