Keine verwirrende Beschilderung

Zur Durchführung einer LKW-Kontrolle waren Klappschilder mit einem Tempolimit von 60 km/(h aufgeklappt. Darunter befand sich ein Überholverbotsschild für LKW und Busse. Diese einfach zu verstehende Beschilderung ist nicht verwirrend, es kann kein Verbotsirrtum vorliegen. Das Gericht weist darauf hin, dass die Überprüfung der kognitiven Lage des Betroffenen zur Verkehrsteilnahme überprüft werden müsste.

Und auch darauf, dass bei Unsicherheit nach § 1 StVO Vorsicht und Rücksichtnahme gefordert werden.

146 statt 60 km/h sind vorsätzlich, die Schuldform konntevom OLG  in Vorsatz geändert werden, aufgrund des Verbots der reformatio in peius erfolgte keine Verdoppelung der Geldbuße nach § 3 Abs.4a BKatV.

OLG Frankfurt, 2 Orbs 4/254

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Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe

Die Behörde dürfte an eine strafgerichtliche Verurteilung (ebenso bei einer Ordnungswidrigkeit) gebunden sein. Eine unmittelbare Entziehung ohne vorherige Gutachtenanordnung nach § 2a V 5 StVG kommt nur unter ganz besonderen Umständen in Betracht.

VG Karlsruhe, 9 K 7272/24

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Täglicher Cannabis-Konsum

2022 versuchte die Führerscheininhaberin einen Suizid mit psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln. Es wurde eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen sowie Schizophrenie diagnostiziert. Anschließend wurde eine rezidivierende depressive Störung festgestellt.

Bei der fachärztlichen Untersuchung wurde Fahreignung bei Einhaltung sechsmonatiger ärztlicher Kontrollen attestiert. Während dieser Zeit nahm die Antragstellerin täglich Cannabis, danach dann kein Konsum mehr. Die Behörde forderte eine MPU., die negativ verlief. Die Antragstellerin meinte dann, es sei ihr vorher kein Hinweis auf erforderliche Abstinenznachweise erteilt worden, entsprechende ärztliche Befunde ihres Arztes (nicht ausreichend für einen Abstinenznachweis!) legte sie vor.

Daraufhin wurde ihr die Fahrerlaubnis entzogen, ihr Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz war erfolgreich.

Auch wenn die Entziehung damals gerechtfertigt war, hat sich die Rechtslage bei Cannabis verändert, ein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis wäre jetzt wohl erfolgreich. Hierbei ist wesentlich, dass die Antragstellerin nicht unter Cannabis-Einfluss gefahren ist (Trennungsvermögen).

VG Ansbach, AN 10 S 24.2731

Anders als VG Magdeburg, wo allerdings auch die Trennung nicht positiv nachweisbar war.

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Fitnessstudiobeitrag ist nicht absetzbar

Der Beitrag für ein Fitnessstudio ist auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzbar, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft voraussetzt.

BFH, VI R 1/23

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Verdienstausfall und Einkommensteuer

Wenn ein Schädiger Verdienstausfall zahlen muss, wird häufig vereinbart, dass der Nettolohn erstattet wird. Anschließend wird dann noch die errechnete Steuerlast erstattet. Diese Erstattung der errechneten Steuerlast ist aber auch steuerpflichtig, es handelt sich um eine steuerbare Entschädigung nach § 24 EStG, es liegt kein Ausgabenersatz vor.

BFH, IX R 5/23

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