Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist erfolgt nicht durch die Zustellung des Bußgeldbescheides, wenn bei der Zustellung das Zustelldatum nicht auf dem Briefumschlag das Datum der Zustellung vermerkt wurde.
AG Unna, 181 OWi 135/24 (931 js 145/24)
Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist erfolgt nicht durch die Zustellung des Bußgeldbescheides, wenn bei der Zustellung das Zustelldatum nicht auf dem Briefumschlag das Datum der Zustellung vermerkt wurde.
AG Unna, 181 OWi 135/24 (931 js 145/24)
Ein Regelfahrverbot kann eingeschränkt werden, so dass Verbrennermotoren bis zu 60 KW Leistung von dem Fahrverbot ausgenommen sind.
AG Dortmund, 729 OWi-256 Js 646/25
Bei einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung kann angenommen werden, dass ein eigentlich zu verhängendes Fahrverbot ganz oder teilweise als vollstreckt gilt. Das Vorliegen ist im Einzelfall zu prüfen, das Urteil muss erkennen lassen, dass das Gericht sich mit dieser Möglichkeit beschäftigt hat.
OLG Zweibrücken, 1 ORbs 3 SsBs 56/23
Wenn das Gericht einen Aussetzungsantrag nicht vor Erlass des Urteils bescheidet, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Hier war der Aussetzungsantrag auch nicht unbeachtlich, da es um Informationen geht, die (bereits obergerichlich geklärt) der Betroffene zu erhalten hat (hier Token – Datei und Passwort). Und auch wenn die Informationen bei der Behörde nicht vorliegen, sondern zuerst angefordert werden müssen, bleibt es bei dieser Entscheidung.
Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Entscheidung wurde aufgehoben, die Sache zur erneute Verhandlung zurückverwiesen.
OLG Celle, 3 ORbs 6/25
Die Wertgrenze für einen bedeutenden Fremdschaden ist derzeit bei 1.600 € anzusetzen.
LG Wiesbaden, 5 Qs 27/25
Sechs Monate nach Bekanntwerden der Tatumstände ist eine vorläufige Entziehung im Ermittlungsverfahren nur dann noch verhältnismäßig, wenn weitere Umstände dafür sprechen, dass bei einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr durch den Beschuldigten eine Gefahr
von ihm ausgeht.
AG Kiel, 43 Gs 7396/24
Und das Überfahren einer Leiche stellt keinen Unfall im Sinne von § 142 StGB dar. Auch mangelt es an einem entsprechenden Schaden, die Totenfürsorge fällt nicht hierunter. Aber selbst wenn man einen Schaden annehmen wollte, wäre dieser nicht materiell messbar. Daher scheidet die vorläufige Erziehung der Fahrerlaubnis im Ermittlungsverfahren nach § 111a StPO aus.
AG Hagen, 66 Gs 733/25