Nicht jede Ausrede ist hilfreich

Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle ergab ein Drogenvortest Anzeichen für einen Kokain-Konsum. Dieser wurde durch eine Blutprobe bestätigt. Später behauptete der Fahrer, er habe kein Kokain konsumiert. Er  könne sich nicht erklären, wie das Abbauprodukt von Kokain, nämlich  Benzoylecgonin, in sein Blut gekommen sei. Er trug bei Gericht vor, dass schon der Kontakt zu Nutzern von Kokain oder der Verzehr von Lebensmitteln mit Spuren des Abbauproduktes ausreichen würde. Insoweit verwies er auf das Getränk Red Bull Cola, dessen Verkauf im Mai 2009 zeitweilig in einigen Bundesländern untersagt worden sei, weil darin Spuren von Kokain nachgewiesen wurden.

Auch sei dieses Abbauprodukt in der Trinkwasserversorgung beispielsweise 2005 in Italien und 2006 in der Schweiz in St. Moritz sowie in Großbritannien nachgewiesen worden.

Hiermit blieb der Fahrer erfolglos. Die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt Vorsatz voraus, wer sich aber auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittels beruft, muss einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt darlegen, der einen solchen Geschehensablauf nachvollziehbar und ernsthaft möglich erscheinen lässt.

Der Hinweis auf Red Bull Cola blieb ebenfalls erfolglos, dieses Getränk gilt in der Europäischen Union als unbedenklich und verkehrsfähig. Soweit Cocablattextrakte gefunden wurden, stellte das Bundesinstitut für Risikobewertung fest, dass die Menge gesundheitlich unbedenklich sei, da sie 7000-20.000-fach unter der Wirkgrenze liegt.

Auch die anderen Alternativen, die der Fahrer vorgetragen hatte erschienen dem Gericht nicht glaubhaft, seine Ausführungen auch nicht substantiiert genug. Daher hielt es das Gericht für überwiegend wahrscheinlich, dass das im Blut des Antragstellers festgestellte Benzylecgonin auf willentlichen Konsum von Kokain zurückzuführen sei.

VG Lüneburg, 1 B 19/20

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Bei Kokainkonsum ist der Führerschein weg

Auch wer nur einmalig Kokain konsumiert, ist als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Bis zur Wiederherstellung der Fahreignung kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Für die Wiederherstellung ist regelmäßig ein Abstinenznachweis von einem Jahr erforderlich, ebenso eine MPU.

VG Aachen, 3 L 309/20

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Verteidigung erhält die Aufbauanleitung des Enforcement Trailers

Der VerfGH Koblenz hatte entschieden, dass grundsätzlich der Anspruch auf ein faires Verfahren auch das Recht einräumt, eine solche Bedienungsanleitung zu erhalten. Die ganze Angelegenheit ging zurück an das OLG Koblenz, dies sollte notfalls eine Divergenzvorlage an den BGH erstellen. Hat es aber nicht. Der Rechtsbeschwerde wurde stattgegeben, das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen, da nunmehr klar sei, dass die Verteidigung die Bedienungsanleitung bekommt, also eine Divergenz zur Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte nun nicht mehr gegeben sei.

OLG Koblenz, 2 OWi 6 SsRs 118/19

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Wenn die Behörde auch auf gerichtlichen Beschluss nicht informiert…

Im Vorverfahren bei der Behörde gab es einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der Verteidigung den so genannten Public Key zur Verfügung zu stellen. Es erging ein entsprechender gerichtlicher Beschluss, die Behörde stellte die Information trotzdem nicht zur Verfügung.

Dies reichte dem Gericht, um das Verfahren einzustellen. Die unvollständige Information der Verteidigung wurde zur Begründung herangezogen, diese Unvollständigkeit war auch nicht nur lediglich unwesentlich.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse, der Betroffene muss lediglich seinen Anwalt bezahlen, da eine Verurteilung nach der bisherigen Aktenlage wahrscheinlich gewesen wäre.

AG Landsruhl, 2 OWi 4211 Js 13721/19

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Herausgabe nicht bei der Akte befindlicher Rohmessdaten bei einem standardisierten Messverfahren

Werden Rohmessdaten bei einem standardisierten Messverfahren, die sich nicht bei der Akte befinden, nicht auf Antrag an den Betroffenen herausgegeben, liegt keine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör vor.

Es kann allerdings ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens gegeben sein. Hierzu muss der Betroffene allerdings darlegen, welche vergeblichen Bemühungen um Einsicht in die Unterlagen durch ihn erfolgt sind. Im Verfahren vor der Bußgeldstelle muss zumindest ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG gestellt werden, in der Hauptverhandlung ist der Antrag zu wiederholen verbunden mit einem Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung. Auch muss zumindest versucht werden, einen entsprechenden Gerichtsbeschluss herbeizuführen.

PoliScan wird auch hier als standardisiertes Messverfahren angesehen.

Hanseatisches OLG in Bremen, 1 SsRs 50/19

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