Geldbuße über 250 € und die wirtschaftlichen Verhältnisse

In dieser Entscheidung hatte das OLG Brandenburg noch geschrieben, dass bei einer Geldbuße über 250 € Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen notwendig sind. In diesem Verfahren lag der Sachverhalt anders, der Betroffene hat geschwiegen. Trotzdem wurde die Geldbuße auf 440 € erhöht. Das Tatgericht war aber zu einer Schätzung der Einkommensverhältnisse und zur Annahme durchschnittlicher Vermögensverhältnisse berechtigt, da der Betroffene keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen machte. Ebenso könnte das Gericht auch vorgehen, wenn es den Angaben nicht glauben kann.

Insoweit steht es im Vordergrund, dass der Bußgeldkatalog von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen ausgeht. Diese können einer Schätzung zu Grunde gelegt werden.

OLG Brandenburg, 53 Ss-Owi 675/19

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Entscheidung durch Beschluss – wie es nicht geht

Das AG Neuruppin hat gegen den Betroffenen ohne Ankündigung und ohne dass die Voraussetzungen dafür vorlagen durch Beschluss wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h auf eine Geldbuße von 450 € erkannt. Die eingelegte Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.

Die Entscheidung wurde vom Gericht nicht begründet. Schon dies hätte auf die Sachrüge zur Aufhebung der Entscheidung geführt. Ein solcher Beschluss hätte nämlich nach § 72 IV OWiG begründet werden müssen, wenn nicht alle am Verfahren beteiligten Personen hierauf verzichtet haben (§ 72 VI OWiG: dann reicht die Bezugnahme auf den Bußgeldbescheid).

Auch wenn im Ordnungswidrigkeitenverfahren an die Urteilsgründe keine hohen Anforderungen zu stellen sind, müssen jedoch bei über 250 € Geldbuße die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen dargestellt werden.

OLG Brandenburg, 53 Ss-OWi 110/20

Und dann gibt es für das Amtsgericht richtig Haue: Das OLG verweist aufgrund der teils gravierenden Rechtsfehler die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurück.

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Sekundenschlaf und Straßenverkehrsgefährdung

Wer aufgrund von Übermüdung in einen sogenannten Sekundenschlaf fällt und hierdurch einen Verkehrsunfall verursacht, kann wegen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB belangt werden. Hierzu ist aber notwendig, dass ein Übermüdungszustand vorlag, der für den Fahrer bemerkbar war und einen Sekundenschlaf wahrscheinlich erschienen ließ. Hierzu hat der BGH allerdings entschieden, dass ein Kraftfahrer, bevor er am Steuer einschließt, stets deutliche Zeichen der Übermüdung an sich wahrnehmen kann (4 StR 66/69). Insoweit ist ein so genannter Sekundenschlaf stets vorhersehbar und stellt einen körperlichen Mangel dar, der die sichere Fahrzeugführung beeinträchtigt.

Der Verteidiger hatte noch vorgetragen, dass vielleicht auch ein Bewusstlosigkeit vorgelegen haben könnte. Hierfür wurden aber keine Indizien (beispielsweise medizinische Atteste) vorgelegt. Auch wurde darauf hingewiesen, dass bei einer Bewusstlosigkeit Zweifel an der generellen Fahrtauglichkeit bestehen würden. Allerdings hatte der Fahrer an der Unfallstelle einen Sekundenschlaf eingeräumt. Auf ergänzt wurde, dass der Fahrer in der Nacht vorher normal geschlafen und am Tag des Unfalls einen ganz normalen Arbeitstag war habe, nahmen die Richter dennoch einen Sekundenschlaf an.

LG Leipzig, 6 Qs 22/20

Diese Entscheidung erging in dem Verfahren über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

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Kosten von Probefahrt und Wagenwäsche

Wenn nach einem Verkehrsunfall eine Karosseriereparatur durchgeführt werden muss, erscheint die Notwendigkeit einer Probefahrt nachvollziehbar. Die Kosten sind zu erstatten. Es ist auch allgemein üblich, dass nach Karosseriearbeiten und den entsprechenden Lackierungsmaßnahmen das Fahrzeug gewaschen werden muss. Arbeitsbedingte Verschmutzungen der anderen Teile sollen beseitigt werden. Auch diese Kosten sind zu erstatten.

AG Heinsberg, 19 C 1/20

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Muss ich nach einem Unfall meine Fahrzeugdaten auslesen lassen?

Wer Leistungen seiner Kaskoversicherung in Anspruch nehmen will, darf keine Obliegenheitsverletzung begehen. Im hier entschiedenen Fall bezweifelte die Versicherung die Schilderung des Unfallhergangs und verlangte vom Versicherungsnehmer die Zustimmung zum Auslesen der im Fahrzeug vorhandenen Daten, insbesondere des sogenannten Event-Data-Recorders. Dies verweigerte der Versicherungsnehmer.

Er muss aber die Daten auslesen lassen, wenn er seine Kaskoversicherung in Anspruch nehmen will und diese den Unfallhergang bezweifelt. Die Versicherung hat insoweit ein auf der Hand liegendes berechtigtes Interesse. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass dies dem Versicherungsnehmer unzumutbar wäre.

LG Köln, 26 O 236/19

Es wurde dann noch ausgeschlossen, dass die Versicherung die Daten auslesen wolle, um für die Regulierung irrelevante Informationen zu erhalten. Da das Fahrzeug mittlerweile nach Polen verkauft war, konnte der Kläger auch den Kausalitätsgegenbeweis nicht führen, er ging leer aus.

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