Nutzungsüberlassung in der Grunderwerbsteuer

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist die vom Käufer zu erbringende Gegenleistung. Dies ist grundsätzlich der Kaufpreis. Werden dem Verkäufer aber weitere unentgeltliche Nutzungsrechte eingeräumt, gehören diese zur Gegenleistung nach § 9 GrEStG. Etwas anderes gilt nur, wenn die Nutzungsüberlassung angemessen vergütet wird (BFH, II R 55/15).

BFH, II R 37/18

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Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr

Wer schnell von einem Bahnsteig zum nächsten kommen will und hierzu direkt über die Gleise läuft, sollte vorsichtig sein. Im hier entschiedenen Fall versuchte jemand, von einem Bahnsteig zum nächsten zu kommen und lief über zwei Gleise. Der Zugführer eines einfahrenden Zuges machte eine Notbremsung. Es konnte zwar nicht festgestellt werden, dass ein Fahrgast verletzt wurde, reichte aber trotzdem. Der Mann wurde wegen eines versuchten gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr nach § 315 I StGB verurteilt.

Nach der Legaldefinition bereitete er ein Hindernis, weil der Zugführer die Notbremsung einleiten musste. Es kommt also nicht darauf an, dass er tatsächlich ein Hindernis bereitet hat, es reichte aus, einen Umstand zu setzen, der geeignet war, den reibungslosen Bahnverkehr zu hemmen oder zu verzögern. Von dieser Vorschrift ist auch eine Tathandlung erfasst, die erst durch die psychisch vermittelte Reaktion des Fahrzeugführers zu einer Beeinträchtigung des Verkehrsablaufs führt.

BGH, 4 StR 673/19

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Bußgeld wegen einer Corona-Ordnungswidrigkeit: In Berlin teilweise ausgesetzt

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat § 24 der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung teilweise außer Kraft gesetzt. § 24 bestimmt, dass fahrlässige oder vorsätzliche Verstöße gegen diese Verordnung Ordnungswidrigkeiten darstellen und mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 € geahndet werden können.

In einem Eilverfahren hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass diese Vorschrift bis zu einer Entscheidung der Hauptsache, längstens jedoch für die Dauer von 6 Monaten, insoweit ausgesetzt wird, als Verstöße gegen § 1 S.1 und S.2 der Verordnung hiervon auch erfasst werden sollen. Hierbei handelt es sich um die grundsätzlichen Pflichten, physisch soziale Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und bei derartigen Kontakten einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten, soweit die Umstände dies zulassen. Von dieser Regelung ausgenommen waren bisher nur Ehepartner, Angehörige des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht.

Diese Bußgeldregelung war nicht bestimmt genug. Der Bürger kann nicht erkennen, welche Handlung oder Unterlassung bußgeldbewährt ist. Hierdurch werden möglicherweise rechtstreue Bürger dazu veranlasst, ihre Grundrechte noch weiter zu beschränken, als es erforderlich wäre, um eine Ordnungswidrigkeit zu vermeiden.

VerfGH Berlin,  81 A/20

Die Bußgeldvorschrift ist also außer Kraft gesetzt, soweit ein Bußgeld für Verstöße gegen das Mindestabstandsgebot und das Gebot, die physisch sozialen Kontakte absolutes absolut nötiges Minimum zu reduzieren, festgelegt wurde. Die entsprechenden Pflichten hierzu bleiben aber weiter bestehen und können auch durchgesetzt werden. Nur Bußgelder drohen nicht mehr.

Auch wenn der Eilantrag zum größten Teil abgelehnt wurde, ist dies doch ein erster Erfolg. Zumindest derartig unbestimmte Definitionen von Ordnungswidrigkeiten sind also außer Kraft gesetzt.

Die entsprechende Verordnung gilt zunächst einmal bis zum 5. Juni 2020.

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Schadensersatzklage im Abgasskandal

Der 6. Zivilsenat des BGH hat heute ein Urteil verkündet. Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs haben Schadensersatzansprüche gegenüber VW. Ihnen steht der für das Fahrzeug gezahlte Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu, allerdings werden die gezogene Nutzungsvorteile angerechnet.

Der Anspruch ist auch gegeben, wenn das Fahrzeug als Gebrauchtfahrzeug bei einem Händler erworben wurde. Es handelt sich um einen Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB.

Hier ging es um einen Dieselmotor der Baureihe EA 189.

BGH, VI ZR 252/19

Achtung: Hier hatte der Kläger das Fahrzeug vor Bekanntwerden der Manipulation erworben. Wer dies danach tat, könnte möglicherweise keinen Anspruch haben.

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Was bedeutet Schrittgeschwindigkeit?

Die derzeitige Uneinheitlichkeit in der obergerichtlichen Rechtsprechung, nach der Schrittgeschwindigkeit teilweise mit 7 km/h, teilweise aber auch 10 km/h angenommen wird, führt unabhängig von der Kenntnis des Betroffenen über die jeweiligen Entscheidungen dazu, dass ein Verstoß erst bei Überschreitung des Wertes von 10 km/h angenommen werden kann, solange es keine klärende Entscheidung des BGH oder aber eine gesetzliche Klarstellung gibt.

Der Begriff „Schrittgeschwindigkeit“ ist trotz der verschiedenen Urteile bestimmt genug.

OLG Hamm, 1 RBs 220/19

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