Schadensminderungspflicht bei fehlender Vorfinanzierungsmöglichkeit

Grundsätzlich kann bei einem privaten Kfz-Halter davon ausgegangen werden, dass ein Nutzungswille für die Dauer des Fahrzeugausfalls gegeben ist. Hierzu bedarf es keiner besonderen Darlegung.

Wenn sich der Geschädigte darauf beruft, eine Reparatur nicht selbst vorfinanzieren zu können, muss er keine Details zu seinen Vermögensverhältnissen offenbaren. Es obliegt vielmehr der Schädigerseite, hier gegebenenfalls entsprechende Nachweise anzufordern.

Bei einer eindeutigen Haftungsverteilung, bei der von Schädigerseite keine Einwendungen gegen die Einstandspflicht dem Grunde nach erhoben werden, ist der Geschädigte nicht aus Gründen der Schadensminderungspflicht gehalten, bezüglich der Reparaturkosten parallel seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen.

OLG Brandenburg, 12 U 86/18

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Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis

Es ist unionsrechtlich nicht geboten, einen ausländischen EU-Führerschein anzuerkennen, der in der Zeit der vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, wenn sowohl die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO sowie die nachfolgende Entziehung nach § 69 StGB aus Gründen gerechtfertigt waren, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des ausländischen Führerscheins bereits vorlagen.

Das Recht, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, lebt nicht automatisch wieder auf, wenn die in Zusammenhang mit der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis angeordnete Sperrfrist abgelaufen ist.

Hier hatte der Kläger in Polen eine neue Fahrerlaubnis erworben, nachdem ihm seine Fahrerlaubnis aus Deutschland wegen Alkohols am Steuer vorläufig entzogen worden war.

Die Behörde stellte fest, dass der polnische Führerschein von Anfang an keine Fahrberechtigung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland begründet. Der Führerscheininhaber musste seinen Führerschein vorlegen, damit die fehlende Fahrberechtigung für Deutschland hierauf vermerkt werden kann. Dies tat er nicht, es wurde ein Zwangsgeld festgesetzt.

BVerwG, 3 B 51/18

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Anteilige Zuordnung von Darlehenskosten

Die anteilige Zuordnung von Darlehen zu den Herstellungskosten eines Gebäudes, das teilweise vermietet und teilweise veräußert werden soll, erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie bei einer anteiligen Selbstnutzung. Hiernach liegt ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Zinsen und den Herstellungskosten eines künftig der Einkünfteerzielung aus Vermietung und Verpachtung dienenden Gebäudeteils nur vor, wenn die Herstellungskosten des später vermietet Gebäudeteils sowie des später veräußerten Gebäudeteils getrennt ermittelt und entsprechend ausgewiesen werden. Der Steuerpflichtige muss sodann die als Darlehen empfangenen Mittel tatsächlich entsprechend der Aufteilung verwenden.

BFH, IX R 1/18

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Falsch geparkt auf dem E-Mobil-Parkplatz?

Wenn jemand sein Fahrzeug auf einem Parkplatz abgestellt hat, der für elektrisch betriebene Fahrzeuge gesondert ausgewiesen ist, kann er sofort abgeschleppt werden. Er muss dann auch die Kosten tragen.

Hier fand das Abschleppen bereits 14 Minuten nach der Feststellung des Parkverstoßes statt. Eine Telefonnummer des Fahrzeugführers war nicht ausgelegt. Das Abschleppen verbotswidrig geparkter Fahrzeuge erfordert grundsätzlich eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, die aber bereits dann gegeben ist, wenn Verkehrsflächen in ihrer Funktion beeinträchtigt sind (BVerwG NJW 2002, 2122). Und so wurde hier entschieden. Es musste kein konkreter Fall einer Behinderung vorliegen, insbesondere musste kein Nutzer eines Elektromobils versucht haben, den Parkplatz zu nutzen.

Der Fahrer des benzinbetriebenen Autos musste die Abschleppkosten zahlen.

VG Gelsenkirchen, 17 K 4015/18

Und dann weist das Gericht noch darauf hin, dass ausgewiesene Parkplätze für Elektrofahrzeuge nicht weniger schutzwürdig seien als Parkplätze für behinderte Fahrzeugführer. Es ist der Wille des Gesetzgebers, der Bevorrechtigung von Elektrofahrzeugen einen hohen Stellenwert beizumessen.

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Der nicht angeschnallte Beifahrer

Nach § 844 II BGB haftet der Schadensversucher gegenüber Dritten, die vom Geschädigten Unterhalt verlangen können. Meistens also gegenüber den Kindern.

Im hier entschiedenen Fall stand fest, dass der Fahrzeugführer während der Fahrt eingeschlafen ist. Dies begründet grundsätzlich einmal die volle Haftung (auch der Kfz-Haftpflichtversicherung). Die unterhaltsberechtigten Kinder des verstorbenen Beifahrers klagten daraufhin auf den Unterhaltsschaden.

Allerdings war der Beifahrer nicht angeschnallt und hätte den Unfall aller Wahrscheinlichkeit nach nahezu unverletzt überlebt, wenn angeschnallt gewesen wäre. Insoweit wurde ein Mitverschulden von 1/3 angerechnet.

OLG Koblenz, 12  518/19

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