Qualifizierter Rotlichtverstoß und das Fahrverbot

Bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß (über 1 Sekunde Rotlicht) wird ganz generell von einer abstrakten Gefährdung ausgegangen. Das KG Berlin gibt insoweit seine Rechtsprechung auf, dass es trotz allem auf eine konkrete Gefährdung ankommt. Es muss keine konkret bestimmbare, abstrakte Gefährlichkeit mehr vorliegen, um ein Fahrverbot zu verhängen.

Allerdings bleibt der Tatrichter weiterhin befugt, sein Ermessen hinsichtlich der Rechtsfolge auszuüben. Er ist nicht nur befugt, sondern auch veranlasst, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestimmen, ob das gesamte Bild der Tat vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in solchem Maße abweicht, dass ein Fahrverbot unangemessen wäre.

KG Berlin, 3 Ws (B) 46/20

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Blaulicht und Martinshorn

Nach § 38 StVO müssen alle Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn schaffen, wenn sich ein Fahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn nähert. Und jeder Verkehrsteilnehmer hat dafür zu sorgen, dass er Blaulicht und Martinshorn auch wahrnehmen kann. Da helfen weder körperliche Einschränkungen noch Geräusche des eigenen Fahrzeugs.

KG Berlin, 3 Ws (B) 11/20

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Keine Rohmessdaten in Brandenburg

Auch wenn der saarländische Verfassungsgerichtshof monierte, dass Messungen nicht zu verwerten sind, wenn Rohmessdaten der Messung für eine nachträgliche Überprüfung nicht zur Verfügung stehen, verwertet das OLG Brandenburg dennoch eine solche Messung.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Nichtüberlassung von nicht zu den Gerichtsakten gelangten Unterlagen oder digitaler Messdaten für sich genommen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch einen Verstoß gegen das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren darstellt. Es kommt nur darauf, was für die Sachentscheidung Bedeutung erlangt haben könnte. Es handelt sich also höchstens um eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht.

Prozessrechtlich ist der Verwertung in der Hauptverhandlung nach der Beweiserhebung zu widersprechen, wenn ein Vewertungsverbot geltend gemacht werden soll.

Insgesamt vertritt der Senat die Auffassung, dass die Speicherung der Daten für eine nachträgliche Überprüfung nicht erforderlich ist. Aufgrund des geringeren Unrechtsgehalts einer Ordnungswidrigkeit sind auch Vereinfachungen des Verfahrens gerechtfertigt, um eine Blockierung oder Lähmung der Gerichte zu vermeiden. Somit kann die Rechtsfigur des standardisierten Messverfahrens Anwendung finden.

Und dann kommt wieder das übliche Loblied auf die PTB und die Prüfung vor Bauartzulassung durch diese Behörde. Angeblich wird die Gewährleistung eines richtigen Messergebnisses hierdurch gesichert. Wenn das Messgerät bei dieser Überprüfung unter Berücksichtigung der Verwendungssituationen alle Anforderungen bezüglich Messrichtigkeit und Messbeständigkeit einhält, kann davon ausgegangen werden das es dies auch im Einsatz tut.

OLG Brandenburg, 53 Ss-OWi 79/20

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Poliscan und die neue Software

Es kommt eine neue Softwareversion, 4.4.9. In dieser Version werden wohl noch weniger Daten in der XML-Datei gespeichert, damit es nicht „zu einer Verwechslung von mess- und eichrechtlich relevanten Messgrößen mit den in der signierten Falldatei enthaltenen Hilfsgrößen kommen kann“ (Zitat aus der Bauartzulassung der PTB). Mit anderen Worten: Auch die falsifizierende Plausibilitätsprüfung anhand der XML-Datei soll ausgeschlossen werden. Diese Version ist verpflichtend für alle Neugeräte, soll aber auch auf vorhandene Geräte aufgespielt werden.

Hierzu soll der Hersteller an seine Kunden geschrieben haben:

Nach der Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Messgerät Traffistar S 350 (keine Speicherung von Rohmessdaten) haben wir unabhängig von der eigenen Bewertung des Urteils begonnen, eine Softwareversion zu entwickeln, die die angesprochenen Kritikpunkte aus dem Urteil berücksichtigen sollte.

Die PTB verweigerte die Zulassung dieser Software mit dem Hinweis, dass die Zurverfügungstellung von Rohmessdaten, aus denen ein Geschwindigkeitswert abgeleitet werden kann, weder der Mess- und Eichordnung noch der aktuellen PTB-Anforderung 12.05 entspricht, da ein Messgerät keine Merkmale ausweisen dürfe, die eine Benutzung in betrügerischer Absicht erleichtern, sofern eine Verwechslung mit den geeichten Messwerten nicht ausgeschlossen sei. Sie verweist insoweit auch auf viele Urteile von Oberlandesgerichten, die sich gegen die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes stellen.

Verfolgen also alle Prozessbeteiligten, die die ermittelten Messwerte überprüfen wollen und sollen, eine betrügerische Absicht? Gilt dies für Anwälte, die konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung darstellen? Gilt dies ebenso für gerichtlich bestellte Sachverständige, die anschließend die Messung im Auftrag des Gerichts überprüfen sollen?

Um es deutlich zu machen: Auf Wunsch der PTB soll eine nachträgliche Überprüfung von Messungen mit diesem Gerät durch die neue Software unmöglich gemacht werden. Der betroffene Motorrad– oder Autofahrer soll also keine Möglichkeit erhalten, die Messung irgendwie überprüfen zu können. Dies alles auf Wunsch der PTB. Ich möchte nur daran erinnern, dass es die PTB war, die dieses Gerät zugelassen hat und hierbei in der Bauartbeschreibung schrieb, dass die Messung in einer Entfernung zwischen 50 und 20 m vor dem Messgerät stattfindet. Hatte sie natürlich nicht überprüft, das Gerät hat auch Werte in die Berechnung mit einfließen lassen, die deutlich außerhalb dieses Bereiches lagen. Dieser Fehler wurde mittlerweile behoben. So viel aber zur Fachkompetenz der PTB.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass sich die PTB erneut in nicht hinzunehmender Weise in zukünftige Verfahren und deren Ablauf einmischt. Der Betroffene hat den vorgeworfenen Geschwindigkeitswert zu akzeptieren, überprüfen können darf und soll er ihn nicht. Auch wenn der vorgeworfenen Geschwindigkeitswert falsch ist, soll es also keine Möglichkeit geben können, dies auch belegen zu können. Das ist die Meinung der PTB.

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Krankheitskosten bei Unfall auf dem Arbeitsweg

Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte verursacht worden sind, können gemäß § 9 I EstG als Werbungskosten abgezogen werden. Sie werden nicht von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst, diese erstreckt sich nur fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen.

BFH, XI R 8/18

Ebenso bei anderen unfallbedingten Kosten.

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