Es kommt eine neue Softwareversion, 4.4.9. In dieser Version
werden wohl noch weniger Daten in der XML-Datei gespeichert, damit es nicht „zu
einer Verwechslung von mess- und eichrechtlich relevanten Messgrößen mit den in
der signierten Falldatei enthaltenen Hilfsgrößen kommen kann“ (Zitat aus der
Bauartzulassung der PTB). Mit anderen Worten: Auch die falsifizierende
Plausibilitätsprüfung anhand der XML-Datei soll ausgeschlossen werden. Diese
Version ist verpflichtend für alle Neugeräte, soll aber auch auf vorhandene
Geräte aufgespielt werden.
Hierzu soll der Hersteller an seine Kunden geschrieben haben:
Nach der Entscheidung des saarländischen
Verfassungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Messgerät Traffistar S 350 (keine
Speicherung von Rohmessdaten) haben wir unabhängig von der eigenen Bewertung
des Urteils begonnen, eine Softwareversion zu entwickeln, die die
angesprochenen Kritikpunkte aus dem Urteil berücksichtigen sollte.
Die PTB verweigerte die Zulassung dieser Software mit dem Hinweis, dass die Zurverfügungstellung von Rohmessdaten, aus denen ein Geschwindigkeitswert abgeleitet werden kann, weder der Mess- und Eichordnung noch der aktuellen PTB-Anforderung 12.05 entspricht, da ein Messgerät keine Merkmale ausweisen dürfe, die eine Benutzung in betrügerischer Absicht erleichtern, sofern eine Verwechslung mit den geeichten Messwerten nicht ausgeschlossen sei. Sie verweist insoweit auch auf viele Urteile von Oberlandesgerichten, die sich gegen die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes stellen.
Verfolgen also alle Prozessbeteiligten, die die ermittelten
Messwerte überprüfen wollen und sollen, eine betrügerische Absicht? Gilt dies
für Anwälte, die konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung darstellen? Gilt
dies ebenso für gerichtlich bestellte Sachverständige, die anschließend die
Messung im Auftrag des Gerichts überprüfen sollen?
Um es deutlich zu machen: Auf Wunsch der PTB soll eine
nachträgliche Überprüfung von Messungen mit diesem Gerät durch die neue
Software unmöglich gemacht werden. Der betroffene Motorrad– oder Autofahrer
soll also keine Möglichkeit erhalten, die Messung irgendwie überprüfen zu
können. Dies alles auf Wunsch der PTB. Ich möchte nur daran erinnern, dass es
die PTB war, die dieses Gerät zugelassen hat und hierbei in der
Bauartbeschreibung schrieb, dass die Messung in einer Entfernung zwischen 50
und 20 m vor dem Messgerät stattfindet. Hatte sie natürlich nicht überprüft,
das Gerät hat auch Werte in die Berechnung mit einfließen lassen, die deutlich
außerhalb dieses Bereiches lagen. Dieser Fehler wurde mittlerweile behoben. So
viel aber zur Fachkompetenz der PTB.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass sich die PTB erneut in
nicht hinzunehmender Weise in zukünftige Verfahren und deren Ablauf einmischt.
Der Betroffene hat den vorgeworfenen Geschwindigkeitswert zu akzeptieren,
überprüfen können darf und soll er ihn nicht. Auch wenn der vorgeworfenen
Geschwindigkeitswert falsch ist, soll es also keine Möglichkeit geben können,
dies auch belegen zu können. Das ist die Meinung der PTB.