Unfall mit einer Straßenbahn und Straßenverkehrsgefährdung

Wer im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt nicht beachtet, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, begeht eine Straßenverkehrsgefährdung im Sinne von § 315c StGB. Grundsätzlich haben Straßenbahnen Vorfahrt (§ 9 StVO), sofern man nach links abbiegen will, darf man dies über die Gleise nur tun, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Verstößt man hiergegen, könnte eine Straßenverkehrsgefährdung vorliegen, hierzu müsste man allerdings auch grob verkehrswidrig und rücksichtslos gehandelt haben.

Im hier entschiedenen Fall lag objektiv keine überfordernde Situation vor, der Fahrzeugführer fühlte sich aber subjektiv überfordert und hat sich deshalb spontan zum verbotenen Abbiegen nach links entschieden. Es kam zum Zusammenstoß. Dies ist nicht rücksichtslos, es könnte ein Augenblicksversagen vorliegen.

Es blieb lediglich bei der Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung (offenbar wurde eine andere Person verletzt).

LG Freiburg, 14 Ns 510 Js 19422/18

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Fahreridentifizierung auch ohne Haaransatz

Grundsätzlich steht die Beweiswürdigung dem Tatrichter zu, hierbei sind jedoch wissenschaftliche Erkenntnisse, Erfahrungssätze des täglichen Lebens und Gesetze der Logik zu beachten. Letztendlich entscheidet aber der Richter beim Amtsgericht, ob ein Lichtbild die Feststellung der Fahrereigenschaft zulässt.

Grenzen sind erst da gegeben, wenn ein Vergleich mit dem Betroffenen anhand eines unscharfen oder das Gesicht des Fahrers nur zu einem geringen Teil abbildenden Fotos eine angenommene Identifizierung willkürlich erscheinen lassen. Insoweit muss im Urteil auch dargestellt werden, dass eine Identifikation anhand des Fotos überhaupt möglich ist. Es reicht dann eines Bezugnahme auf das Foto unter Angabe der Seitenzahl der Akte aus, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine Prüfung zu ermöglichen.

Wenn ausreichend Identifikationsmerkmale (wie Gesichtsform, Erscheinungsbild von Nase, Ohren sowie Stirnpartie) abgebildet sind, muss der Haaransatz nicht zu erkennen sein, dass Foto kann ausreichend sein, um eine Identifizierung vorzunehmen.

KG Berlin, 3 Ws (B) 350/19

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Natürlich darf der Verteidiger für den Betroffenen eine Stellungnahme abgeben

Irrigerweise hatte das Amtsgericht gemeint, die Stellungnahme des Verteidigers in der Verhandlung nicht berücksichtigen zu müssen. Es meinte, der Betroffene sei vom persönlichen Erscheinen entbunden worden, da er keine Einlassung zur Sache vornehmen wolle. Dies ist unrichtig, natürlich kann der Verteidiger dann trotzdem noch eine Erklärung abgeben.

Hier hatte der Verteidiger für den Betroffenen erklärt, dass ein Verkehrsschild wegen eines parkenden LKWs nicht zu sehen gewesen wäre. Hierauf ist das Gericht nicht eingegangen. Dies war falsch, es wäre zu überprüfen gewesen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Es lag ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor.

OLG Düsseldorf, IV 4 RBs 31/20

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Keine Verjährungsunterbrechung durch Anordnung der Anhörung durch unzuständige Behörde

Nach § 33 OWiG wird die Verjährung unter anderem durch die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe unterbrochen. Anschließend beginnt die Verjährung neu.

Wenn aber eine örtlich unzuständige Behörde die Anordnung zur Vernehmung angeordnet, tritt keine Verjährungsunterbrechung ein. Dann läuft die Verjährung einfach weiter.

AG Liebenwerda, 44 OWi 1611 Js-OWi 12305/20

Hier hatte der Betroffene Glück. Mittlerweile war Verjährung eingetreten, das Verfahren wurde eingestellt.

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Reparatur bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes und die 6-Monats-Grenze

Grundsätzlich gestattet es das Integritätsinteresse des geschädigten Fahrzeughalters, sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt entsprechend dem Gutachten reparieren zu lassen, auch wenn die Brutto-Reparaturkosten über den Wiederbeschaffungswert liegen. Hierbei gilt eine Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswertes.

Auch wenn es keine Fälligkeitsvoraussetzung ist, setzt das Integritätsinteresse jedoch grundsätzlich eine mindestens 6-monatige Weiternutzung des Fahrzeugs voraus. Diese Frist ist allerdings nicht starr zu betrachten, wenn besondere Gründe vorliegen, schadet zum Beispiel eine Veräußerung des Fahrzeugs vor Ablauf der 6 Monate nicht.

Im hier entschiedenen Fall wurde das Fahrzeug vor Ablauf der 6 Monate gepfändet und versteigert. Auch dies führt zu keinem Rückforderungsanspruch der Versicherung, das Integritätsinteresse des Fahrzeughalters hat bestanden.

OLG Düsseldorf, I-1 U 162/18

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