Datenzeile nicht zu erkennen

Auf den Messfotos, die mit einem TraffiStar S 350 gemacht werden, sind am oberen Bildrand verschiedene Daten eingeblendet (unter anderem der Geschwindigkeitswert). Ist diese Datenzeile nicht zu erkennen, sondern sind dort lediglich Teile von Buchstaben wiedergegeben, können diese Einblendungen nicht verwendet werden. Die Verlesung scheitert inhaltlich. Der Betroffene ist freizusprechen, die Staatskasse hat die Kosten zu tragen.

AG Dortmund,729 OWi 267 Js 1493/19

Veröffentlicht unter TraffiStar S 350 | Schreib einen Kommentar

Qualifizierte Rotlichtverstoß

Ab einer Rotlichtzeit von 1 Sekunde spricht man von einem qualifizierten Rotlichtverstoß. In diesem Fall droht ein Fahrverbot von einem Monat.

Auch wenn es sich bei straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren um Massenverfahren handelt, bei denen an die Feststellungen des Urteils nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind, müssen sich die Urteilsgründe dennoch mit denen in einem Strafverfahren vergleichen lassen. Dem Rechtsbeschwerdegericht wird nämlich nicht die gesamte Akte, sondern nur das Urteil als Prüfungsgrundlage zur Verfügung gestellt.

Während bei einem Rotlichtverstoß innerorts von Ausführungen zu der Dauer der Gelbphase und der zulässigen Höchstgeschwindigkeit abgesehen werden kann (regelmäßig 3 Sekunden und 50 km/h), muss bei einem Verstoß außerorts neben diesen Angaben auch noch dargelegt werden, wie weit der Betroffene vom durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich entfernt war, da der Betroffene nur verurteilt werden kann, wenn er die Möglichkeit des Anhalts vor der Lichtzeichenanlage hatte.

Daher müssen im Urteil die Dauer der Gelbphase, die Geschwindigkeit des Betroffenen und der Abstand seines Fahrzeugs zur Ampel zum Zeitpunkt des Lichtwechsels angegeben werden. Die pauschale Behauptung, dass es dem Betroffenen möglich gewesen wäre, rechtzeitig abzubremsen, ist nicht ausreichend.

OLG Frankfurt, 1 Ss OWi 1508/19

Und dann weist das OLG noch darauf hin, dass ein Hinweis auf die Inaugenscheinnahme von Lichtbildern nicht ausreichend ist. Der Inhalt muss ebenfalls wiedergegeben werden.

Und bei Zeugenaussagen darf sich das Urteil nicht auf die bloße Wiedergabe des Inhalts der Aussage beschränken, es muss auch eine eigene Auseinandersetzung des Tatrichters mit dieser Aussage erfolgen. Insbesondere die Glaubhaftigkeit des Inhalts und die Glaubwürdigkeit des Zeugen sind darzustellen.

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Parken in der Umweltzone ohne grüne Plakette

Es war lange umstritten, ob das Parken in der Umweltzone ohne grüne Plakette eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Im hier entschiedenen Fall wurde dies bejaht, allerdings konnte nicht festgestellt werden, wer diese Ordnungswidrigkeit begangen hat. Allein aus dem Umstand, dass der Betroffene Halter des Fahrzeugs war, lässt sich seine Fahrereigenschaft nicht herleiten.

Es ging dann noch um die Halterhaftung nach § 25a I StVG, nach dieser Vorschrift existiert eine Halterhaftung für die Verfahrenskosten bei Parkverstößen, wenn der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden kann.

Das Gericht entschied, dass der Halter des Kraftfahrzeugs für die Verfahrenskosten zu haften hat. In diesem Zusammenhang entschied das Gericht ebenfalls, dass ein Parkverstoß durch das Parken in der Umweltzone ohne grüne Plakette vorliegt. Die Umweltzone umfasst also auch den ruhenden Verkehr, was auf den Normzweck entspricht, da durch die Regelung eine Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen erreicht werden soll. Und natürlich ist das Fahrzeug ohne Umweltplakette auch irgendwie in die Umweltzone gekommen, regelmäßig mit eigener Motorkraft.

OLG Düsseldorf, 2 RBs 1/20

Die Kostentragungspflicht des Halters erstreckt sich lediglich auf die Verfahrenskosten bei der Behörde und die Kosten beim Amtsgericht. Sie erstreckt sich nicht auf die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, wenn bereits das Amtsgericht auf Freispruch hätte erkennen müssen. Und da der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, hätte das Amtsgericht freisprechen müssen.

Der Halter muss also nur die Verfahrenskosten tragen, eine Ordnungswidrigkeit hat er nicht begangen. Und das Bußgeld hätte 80€ betragen.

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Verlustrücktrag auf Vorauszahlungen 2019

Für Unternehmen, die ihre Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen aufgrund der Krise für 2020 schon auf 0 gesetzt bekommen haben, plant die Bundesregierung eine weitere Liquiditätshilfe. Es kann aufgrund der derzeitigen Ertragssituation ein pauschaler Verlust ermittelt werden, der zurückgetragen werden kann auf die Vorauszahlungen 2019. Diese werden dann an die Unternehmen ausgekehrt.

Sollte sich die Situation entspannen, muss diese Art der Liquiditätsbeschaffung natürlich aufgelöst werden, spätestens natürlich mit den Jahressteuererklärungen 2019 und 2020, wobei ich davon ausgehe, dass die Rücktragsmöglichkeit im Rahmen von § 10d EStG bestehen bleiben wird, wenn 2020 ein Verlust entstanden ist.

Ein entsprechendes BMF – Schreiben soll in den nächsten Tagen herausgegeben werden.

(Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/04/2020-04-23-PM08-Liquiditaetshilfe.html)

Veröffentlicht unter Steuer- und Steuerstrafrecht | Schreib einen Kommentar

In Hamburg greift die Beschränkung auf 800 m² Verkaufsfläche nicht

Das Verwaltungsgericht in Hamburg hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass die Flächenbegrenzung des Einzelhandels auf bis zu 800 m² in der neuen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung der Freien und Hansestadt Hamburg keine Anwendung findet. Die Antragstellerin begehrte die Feststellung, dass sie der entsprechenden Schließungsverfügung bei einer Fläche von über 800 m² nicht folgen müsse bzw. die eingeräumte Möglichkeit der Reduzierung der Fläche auf 800 m² nicht vornehmen muss.

Dieser Antrag stellt keine Umgehung des grundsätzlich vorgesehenen Normenkontrollverfahren dar, gegen dessen Einführung sich der Hamburger Gesetzgeber bewusst entschieden hat. Es geht hier nicht abstrakt um die Klärung der Gültigkeit der Verordnung, es geht darum, ob die Antragstellerin ihren Betrieb auch bei einer Verkaufsfläche von über 800 m² aufrechterhalten darf. Dieser Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte Erfolg.

In diesem Verfahren kommt es zu einer vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Eine Vorwegnahme der Hauptsache soll grundsätzlich nicht erfolgen. Da die Verordnung zeitlich begrenzt gilt, erfolgt eine solche Vorwegnahme hier natürlich. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 IV GG ist dies aber möglich. Dies setzt große Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigen Nachteile im Falle des Abwartens bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens voraus.

Das Gericht bezieht sich zur Begründung der Entscheidung wesentlich auf Art. 12 I GG, also die Freiheit der Berufsausübung. Dieses Recht gilt übrigens auch für juristische Personen, also Kapitalgesellschaften.

Der Eingriff in den Gewerbebetrieb ist nicht gerechtfertigt. Auch wenn Berufsausübungsbeschränkungen durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert werden können, müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität aber in einem angemessenen Verhältnis stehen (BVerfG 1 BvL 3/07). Dies ist vorliegend aber nicht gegeben. Die reine Größe (bis zu 800 m²) ist nicht ausreichend differenziert genug, die Unterscheidung ist nicht geeignet und erforderlich, die mit ihr verfolgten Zwecke umzusetzen.

Aufgrund der tatbestandlichen Vorgabe von § 28 I IfSG ist ein solches Einschreiten nur dann gerechtfertigt, sofern es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Es ist eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen.

Auch wenn die Maßnahmen der Regierung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind, muss jedoch das Ermessen richtig ausgeübt werden. Und dies ist vorliegend nicht der Fall. Die entsprechende Schutzvorschriften, die in der Verordnung vorgesehen sind, können auch in großflächigen Einzelhandelsgeschäften beachtet werden. Die Möglichkeit der physischen Distanz ist dort sogar teilweise besser möglich.

Soweit die Stadt Hamburg meint, sie verfolge mittelbar infektionsschutzrechtliche Zwecke, da von großflächigen Einzelhandelsbetrieben eine hohe Anziehungskraft ausgeht, ist dies Beurteilung fehlerhaft. Eine Differenzierung allein nach der Verkaufsfläche ist ungeeignet, auch nur mittelbar diesen Schutz zu gewährleisten.

Für die Annahme, dass von großflächigen Einzelhandelsgeschäften eine hohe Anziehungskraft mit entsprechend hohem Kundenverkehr ausgeht, liegen keine gesicherten Erkenntnisse und keine Tatsachenbasis vor. Die Anziehungskraft geht vielmehr unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche aus. Der Stadt Hamburg hätten andere Maßnahmen (beispielsweise zeitliche Begrenzung der Öffnung, Sortimentsbeschränkungen) zur Verfügung gestanden. Auch geht genauso eine große Anziehungskraft von attraktiven, nah beieinander liegenden kleinen Verkaufsstellen aus, eine messbare Steigerung des Besucherverkehrs durch großflächige Betriebe ist nicht erkennbar.

Letztendlich kann von der Verkaufsfläche auch nicht auf die Anzahl der Kunden geschlossen werden. Auch das angebotene Sortiment bestimmt den Platzbedarf.

Um die Infektionsgefahr zu reduzieren, die durch eine große Zahl von Menschen in den Innenstädten ausgeht, sind mildere Mittel vorhanden. Die Durchsetzung des geforderten Mindestabstands von 1,5 m ist hierbei von Priorität. Auch käme die Pflicht zum Tragen einer Mund-/Nasenbedeckung im öffentlichen Raum in Betracht.

Letztendlich verstößt die entsprechende Regelung auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 I GG. Die Größe stellt kein geeignetes Differenzkriterium dar.

Die hohen Umsatzeinbußen, die bei Beschränkung auf 800 m² drohen, stellen schwere und unzumutbare wirtschaftliche Nachteile für die Antragstellerin dar.

VG Hamburg, 3 E 1675/20

Veröffentlicht unter Verwaltungsrecht | Schreib einen Kommentar