Fahrtenbuchauflage bei Zwillingssöhnen

Hier gab der Fahrzeughalter gegenüber der Bußgeldstelle an, sein Motorrad sei von einem seiner beiden Söhne gefahren worden. Das Ermittlungsverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung wurde eingestellt, da das Messfoto aufgrund des Helmes für eine Überprüfung kaum geeignet sei. Es wurde sodann eine Fahrtenbuchauflage erlassen, die damit begründet wurde, die Bußgeldstelle sei zur Anhörung beider Söhne nicht verpflichtet gewesen, da sich der Sachbearbeiter sonst des Vorwurfs der Verfolgung Unschuldiger ausgesetzt sähe.

Diese Begründung reichte nicht aus, das zuständige Gericht hob die Fahrtenbuchauflage auf. Benennt der Halter einen überschaubaren Kreis von Personen, müssen diese in der Regel befragt werden, wenn die Befragung nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Eine Befragung der Zwillingssöhne sei insoweit auch ohne bzw. noch vor der Anhörung als Betroffener möglich gewesen. Die Behörde hat nicht alle möglichen Ermittlungsmaßnahmen ergriffen, die Fahrtenbuchauflage wurde aufgehoben. VG Koblenz, 4 K 773/19

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Antrag auf gerichtliche Entscheidung und Hauptsacheverfahren

Nach § 62 OWiG kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden, wenn die Behörde beispielsweise keine Einsicht in verlangte Unterlagen einer Messung gewährt. Droht dann allerdings die Verjährung, kann die Behörde die ganze Angelegenheit an die zuständige Staatsanwaltschaft zur Weiterleitung an das Gericht abgeben, sie muss keine Entscheidung des Gerichts über den Antrag abwarten.

Das Gericht muss ebenfalls nicht zunächst über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung entscheiden, es kann sofort das Hauptsacheverfahren durchführen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird insoweit unzulässig. Die begehrte Einsicht in weitere Unterlagen oder andere Maßnahmen müssen gegenüber dem Gericht als Beweisantrag erneut verlangt werden.

OLG Frankfurt, 2 Ss-OWi 867/19

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Beim AG Meißen erhält der Betroffene alle Informationen

Dem Betroffenen sind bei einer Messung mit dem TraffiStar S350 die Statistikdatei, digitale Fallsätze der gesamten Messreihe, die Unterlagen nach § 31 MessEG, Unterlagen zum Konformitätsbewertungsverfahren sowie die verkehrsrechtliche Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung zur Verfügung zu stellen.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG ist auch noch nach Erlass des Bußgeldbescheides gegenüber der Bußgeldbehörde möglich.

Will der Betroffene die Richtigkeit der Messung angreifen und hierfür (was bei einem sogenannten standardisierten Messverfahren notwendig ist) konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung darlegen, reicht eine pauschale Behauptung eines Fehlers nicht aus. Dies würde für das zuständige Gericht keinen Anlass bieten, die Messung einer weiteren Prüfung zu unterziehen. Wenn es aber der Verteidigung obliegt, konkrete Einwände darlegen zu müssen, so muss eine umfassende Überprüfung der Messung möglich sein. Dabei muss die Verteidigung selbst entscheiden, wie umfassend diese Prüfung erfolgen soll.

Hierzu benötigt der Betroffene Zugang zu den entsprechenden Informationen und Messunterlagen. Dies folgt aus dem Recht der Akteneinsicht und den Grundsatz des fairen Verfahrens.

Die Vorenthaltung der Einsichtnahme in die Unterlagen verwendeter Messgeräte verletzt den Betroffenen in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK und beeinträchtigt damit das Recht auf eine effektive Verteidigung.

AG Meißen,16 OWi 738/19

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800 m²-Grenze doch OK?

Beim VG Hamburg hatte die Antragstellerin noch Recht bekommen, das Gericht entschied, dass die Antragstellerin ihr Geschäft auch über 800 m² Verkaufsfläche hinaus betreiben dürfe.

Hiergegen hatte die Freie und Hansestadt Hamburg Beschwerde eingelegt und bis zu einer endgültigen Entscheidung über diese Beschwerde eine entsprechende Zwischenregelung beantragt, dass es bei der Regelung der Rechtsverordnung bleibt. Das OVG Hamburg hat entschieden, dass die Antragstellerin ihr Geschäft nur bis zu einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m² betreiben darf. Diese Anordnung ist allerdings bis zum 30. April 2020 befristet, bis dahin wird also mit einer endgültigen Entscheidung über die Beschwerde zu rechnen sein. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde der Stadt sind nach Auffassung des Gerichts offen. Der Erlass einer Zwischenverfügung ist daher zur Vermeidung schwerer und unabwendbare Nachteile geboten. Die konkrete Gesundheitsgefahr, die bei einer möglicherweise bei größerer Verkaufsfläche gegebenen höheren Infektionsrate gegeben sei, war zum Erhalt von Leben und Gesundheit und zum Schutz einer Überlastung medizinischer Behandlungskapazitäten ausschlaggebend.

OVG Hamburg, 5 Bs 64/20

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800 m²-Grenze ist verfassungswidrig

In einem Normenkontrollverfahren hat der bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Beschränkung der Verkaufsfläche auf 800 m² gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 I GG verstößt. Allerdings wurde die Regelung für Bayern nicht außer Vollzug gesetzt. Begründet wird dies mit der bestehenden Corona-Notstandslage und der kurzen Geltungsdauer der Vorschrift in Bayern bis einschließlich 3. Mai 2020.

Es wird klargestellt, dass die entsprechende Regelung in der bayerischen Verordnung so zu verstehen ist, dass auch größere Einzelhandelsgeschäfte öffnen dürfen, die ihre Verkaufsfläche auf 800 m² oder weniger reduzieren.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass mit größerer Fortdauer der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vieles dafür spricht, dass eine Ermächtigung durch ein besonderes förmliches Bundesgesetz erfolgen muss.

Bayerischer VGH, 20 NE 20.793

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