In Sachsen gibt es weitere Informationen

Auch hier hatte das Amtsgericht wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt und einen Antrag der Verteidigung auf Aussetzung zur Einsichtnahme in nicht bei den Akten befindliche amtliche Messunterlagen abgelehnt. Das OLG erkennt hierin die Beschränkung der Verteidigung, der Antrag auf Einsicht in die Informationen wurde gegenüber der Behörde gestellt, anschließend erging auch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Dass die Behörde diesen Antrag nicht an das Gericht weitergeleitet hat, geht nicht zulasten des Betroffenen.

Der Betroffene hat ein Recht auf Einsicht in die nicht bei den Akten befindlichen amtlichen Messunterlagen, die er für die Prüfung des Tatvorwurfs benötigt. Aus dem Rechtsstaatprinzip und dem allgemeinen Freiheitsrecht sowie aus dem Gebot des fairen Verfahrens ergibt sich dieser Anspruch. Schon im Vorfeld der Hauptverhandlung besteht ein über das Recht auf Akteneinsicht hinausgehender Anspruch des Betroffenen auf Einsicht in die bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen, auch wenn diese sich nicht bei den Gerichtsakten befinden. Dies gilt unabhängig davon, ob schon konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen. Allerdings muss für eine erfolgreiche Rechtsbeschwerde ein entsprechender Antrag auch in der Hauptverhandlung beim Amtsgericht gestellt werden.

Das Gericht weist dann noch darauf hin, dass die Nichtspeicherung von Rohmessdaten nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Bei dem Traffistar S 350 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren.

Da das Gericht den Aussetzungsantrag durch Beschluss zurückgewiesen hat, musste auch kein Zwischenrechtsbehelf nach § 238 II StPO gestellt werden, dies wäre nur für die Verfahrensrüge notwendig gewesen, wenn der Aussetzungsantrag lediglich verfahrensleitend abgelehnt worden wäre.

OLG Dresden, 23 SsBs 709/19

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In Bayern gibt es keine Informationen

Der Betroffene wurde mit einem ESO 3.0 gemessen und kassierte ein Fahrverbot. Der Verteidiger beantragte Einsicht in die digitale Messdatei einschließlich der Rohmessdaten gegenüber der Behörde, als dies verweigert wurde beantragte er gerichtliche Entscheidung. Auch dort blieb er erfolglos. Er wiederholte diesen Antrag in der Hauptverhandlung verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens. Auch dort wurde der Antrag abgelehnt.

Das Gericht sieht die Anträge als sogenannte Beweisermittlungsanträge, deren Ablehnung nur unter Aufklärungsgesichtspunkten gerügt werden kann. Wenn das Gericht aber ein standardisiertes Messverfahren annimmt und keine Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind, kann es derartige Anträge zurückweisen. Es liegt dann keine unzulässige Beschränkung der Verteidigung vor.

Der Betroffene bzw. sein Verteidiger hat auch kein Anrecht auf nicht zu den Gerichtsakten gelangte Unterlagen sowie die digitale Messdatei. Die Nichtgewährung der Einsicht stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder einen Verstoß gegen das faire Verfahren dar. Die gegenteilige Auffassung (u.a. saarländische Verfassungsgerichtshof) ist mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BGH nicht zu vereinbaren und daher unbeachtlich.

BayObLG, 201 ObOWi 291/20

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Das HWS-Syndrom

Zur Beurteilung des Eintritts und des Schweregrades einer unfallbedingt geltend gemachten Halswirbelsäulenverletzung durch den medizinischen Sachverständigen ist es bei streitigen Sachstand unerlässlich, zuvor das Ausmaß der auf den Verletzten infolge des Unfalls einwirkenden Beschleunigung durch ein technisches Sachverständigengutachten ermitteln zu lassen.

OLG Hamm, 9 U 199/18

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Angefallene Verluste bei Sitzverlegung ins Ausland

Grundsätzlich kann sich ein Steuerschuldner auch bei einer Sitzverlegung ins Ausland auf Art. 49 AEUV berufen, wenn er weiterhin bisher in dem anderen Staat angefallene Verluste geltend machen will. Voraussetzung hierfür ist, dass die Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wurde, ohne dass dies ihre Eigenschaft als nach dem Recht des ersten Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft berührt.

Allerdings steht diese Vorschrift einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der es der Gesellschaft verwehrt ist, einen steuerlichen Verlust geltend zu machen, der vor der Verlegung in einem anderen Mitgliedstaat angefallen ist.

EuGH, C-405/18

Aufpassen bei der Sitzverlegung. Hier ging es um eine niederländische Gesellschaft, die in die Tschechische Republik umgezogen ist. In der Tschechischen Republik konnten die bisher angefallenen Verluste steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden, was nach der Rechtsprechung des EuGH mit Unionsrecht vereinbar ist.

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Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag

Häufig wird in Arbeitsverträgen vereinbart, dass eventuelle Ansprüche innerhalb von einem gewissen Zeitraum geltend zu machen sind, in einem zweiten Schritt innerhalb eines weiteren Zeitraums gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Diese Ausschlussklausel ist unwirksam, wenn eine Forderung vom Schuldner vorbehaltlos streitlos gestellt oder anerkannt wird. Gleiches gilt, wenn er die Erfüllung zugesagt hat. Bestreite der Schuldner später die Forderung, lebt diese Fristenregelung auch nicht wieder auf.

BAG, 9 AZR 44/19

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