Der Beschwerdeführer beantragte die Genehmigung von Versammlungen
u.a. am 16. und 17. April 2020 in Gießen. Demonstrationen unter dem Motto „Gesundheit
stärken statt Grundrechte schwächen – Schutz vor Viren, nicht von Menschen“ waren
am 14., 15., 16. und 17. April 2020, jeweils von 14 bis 18:00 Uhr geplant. Er
ging ungefähr von 30 Teilnehmern aus. Während der Demonstration sollten die
Infektionsschutzmaßnahmen hinsichtlich notwendiger Abstände zwischen den
Personen eingehalten werden. Redebeiträge sollten über das eigene Mobiltelefon
des jeweiligen Redners zu einer Beschallungsanlagen übertragen werden. Die Ordner
sollten die Einhaltung der Vorgaben überwachen.
Die Stadt Gießen verbat die Versammlungen unter Hinweis auf
die Verordnung der hessischen Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus. Sie
meint, es existiere ein generelles Verbot von Versammlungen von mehr als 2
Personen, die nicht demselben Hausstand angehören.
Der Beschwerdeführer erhob Widerspruch und versuchte beim
Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs und somit die Durchführbarkeit der Versammlung zu erreichen. Dies
blieb erfolglos, ebenso in der Beschwerdeinstanz.
Sodann wurde das Bundesverfassungsgericht angerufen. Dieses entschied am 15. April, dass der Widerspruch des Beschwerdeführers aufschiebende Wirkung entfaltet, zumindest für die Versammlungen vom 16. und 17. April 2020. Diese können also durchgeführt werden.
Das Bundesverfassungsgericht kann einen Streitfall durch
eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer
Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen
Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (§ 32 BVerfGG). Es wird zumindest
mit betrachtet, ob eine nachfolgende Verfassungsbeschwerde Erfolgsaussichten
hätte, wenn verwaltungsgerichtliche Beschlüsse betroffen sind, die im Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes (wie vorliegend) ergangen sind. Hier drohte
die Vorwegnahme der Hauptsache, indem die Demonstrationen nicht durchgeführt
werden können.
Die Verbotsverfügung der Stadt Gießen verletzt den
Beschwerdeführer offensichtlich in seinem Grundrecht aus Art. 8 GG. Für alle
Deutschen ist das Recht gewährleistet, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich
und ohne Waffen zu versammeln. Nach Abs. II dieser Vorschrift kann dieses Recht
für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes
beschränkt werden. Die Corona-Verordnung des Landes Hessen enthält kein
generelles Verbot von Versammlungen unter freiem Himmel, auch nicht für mehr
als 2 nicht demselben Hausstand angehörige Personen. Die Entscheidung von Gießen
ist insoweit falsch gewesen, die Untersagung verletzt den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht. Eine Ermessensentscheidung hätte bestanden und bei dieser Entscheidung
wären Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Art. 8 GG zu beachten gewesen,
was die Stadt aufgrund der Meinung, es gäbe ein absolutes Versammlungsverbot,
nicht getan hat.
1 BvR 828/20