Eintragung im SIS

Ist ein Fahrzeug in das Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen worden, steht somit also auf dieser Fahndungsliste, stellt dies einen Rechtsmangel dar, für den der Verkäufer grundsätzlich haftet. Liegen bei Gefahrübergang hingegen nur Tatsachen vor, die zu einem späteren Zeitpunkt zu einer solchen Eintragung führen, kann kein Rechtsmangel angenommen werden.

BGH, VIII ZR 267/17

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht, Zivilrecht | Schreib einen Kommentar

Rechts überholen vor dem Reißverschlussverfahren

Wenn eine Fahrspur endet, werden die Fahrspuren und der Verkehr darauf im sogenannten Reißverschlussverfahren zueinander geführt. Ganz am Ende, also wenn das Reißverschlussverfahren durchzuführen ist, kann selbstverständlich auch einmal kurz rechts überholt werden (§ 7 IV StVO). Aber wirklich nur direkt am Ende bei Durchführung des Reißverschlussverfahrens, nicht schon mehrere 100 m davor. Dann stellt dieses Verhalten eine Ordnungswidrigkeit dar.

OLG Hamm, 4 RBs 61/20

Kostet außerorts übrigens mindestens 100 € und bringt einen Punkt. Innerorts wären es mindestens 30 € gewesen, eine Eintragung in Flensburg erfolgt dann regelmäßig nicht.

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

OLG Frankfurt benötigt keine Rohmessdaten

Nichts Neues aus Frankfurt, möchte man meinen. Eine Rechtsbeschwerde wurde zurückgewiesen, abgelehnte Akteneinsichtsanträge und Beiziehungsanträge der Verteidigung waren insoweit auch egal. PoliScan hat Bestand.

OLG Frankfurt, 2Ss-OWi 256/20

Die Begründung lässt allerdings schon aufhorchen: Natürlich entfaltet die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichts keine Rechtswirkung in Hessen. Aber dann wird darauf verwiesen, dass die PTB in der neuen Baumusterprüfbescheinigung am 28. Februar 2020 für das Messgerät FM1 darauf hingewiesen hat, dass die Speicherung sogenannter Hilfsgrößen untersagt sei. Hintergrund ist die missbräuchliche Verwendung dieser gespeicherten Hilfsgrößen in sogenannten Gutachten.

In aktuellen Baumusterprüfbescheinigungen ist eine entsprechende Umrüstungsklausel für Altgeräte vom Typ PoliScan und ESO 8.0 übrigens jetzt vorgesehen. Die Geräte sollen nur noch die Falldatensätze speichern, so dass Beiziehungsanträge und Einsichtsanträge gegenstandslos werden. Damit sei die sogenannte Parität des Wissens zwischen der Verfolgungsbehörde und dem Betroffenen sichergestellt. Da weitere Daten der Messung nicht beigezogen werden können, erübrigt sich somit auch die Frage nach der Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs.

Das ist jetzt wirklich unglaublich. Sogenannte Gutachten werden übrigens von vereidigten Sachverständigen erstellt und helfen dabei, etwaige Fehlerquellen von Geschwindigkeitsmessungen aufzuzeigen. Das scheint beim OLG Frankfurt unerwünscht zu sein. Beweismittel dürfen also auch nicht mehr überprüfbar sein, der Betroffene hat (zumindest in Hessen) den Bußgeldbescheid einfach zu akzeptieren. Schließlich kann er jetzt ja die Messung nicht mehr überprüfen.

Veröffentlicht unter Poliscan Speed | Schreib einen Kommentar

Demonstrationen können auch derzeit genehmigt werden

Der Beschwerdeführer beantragte die Genehmigung von Versammlungen u.a. am 16. und 17. April 2020 in Gießen. Demonstrationen unter dem Motto „Gesundheit stärken statt Grundrechte schwächen – Schutz vor Viren, nicht von Menschen“ waren am 14., 15., 16. und 17. April 2020, jeweils von 14 bis 18:00 Uhr geplant. Er ging ungefähr von 30 Teilnehmern aus. Während der Demonstration sollten die Infektionsschutzmaßnahmen hinsichtlich notwendiger Abstände zwischen den Personen eingehalten werden. Redebeiträge sollten über das eigene Mobiltelefon des jeweiligen Redners zu einer Beschallungsanlagen übertragen werden. Die Ordner sollten die Einhaltung der Vorgaben überwachen.

Die Stadt Gießen verbat die Versammlungen unter Hinweis auf die Verordnung der hessischen Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus. Sie meint, es existiere ein generelles Verbot von Versammlungen von mehr als 2 Personen, die nicht demselben Hausstand angehören.

Der Beschwerdeführer erhob Widerspruch und versuchte beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und somit die Durchführbarkeit der Versammlung zu erreichen. Dies blieb erfolglos, ebenso in der Beschwerdeinstanz.

Sodann wurde das Bundesverfassungsgericht angerufen. Dieses entschied am 15. April, dass der Widerspruch des Beschwerdeführers aufschiebende Wirkung entfaltet, zumindest für die Versammlungen vom 16. und 17. April 2020. Diese können also durchgeführt werden.

Das Bundesverfassungsgericht kann einen Streitfall durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (§ 32 BVerfGG). Es wird zumindest mit betrachtet, ob eine nachfolgende Verfassungsbeschwerde Erfolgsaussichten hätte, wenn verwaltungsgerichtliche Beschlüsse betroffen sind, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (wie vorliegend) ergangen sind. Hier drohte die Vorwegnahme der Hauptsache, indem die Demonstrationen nicht durchgeführt werden können.

Die Verbotsverfügung der Stadt Gießen verletzt den Beschwerdeführer offensichtlich in seinem Grundrecht aus Art. 8 GG. Für alle Deutschen ist das Recht gewährleistet, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Nach Abs. II dieser Vorschrift kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Die Corona-Verordnung des Landes Hessen enthält kein generelles Verbot von Versammlungen unter freiem Himmel, auch nicht für mehr als 2 nicht demselben Hausstand angehörige Personen. Die Entscheidung von Gießen ist insoweit falsch gewesen, die Untersagung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht. Eine Ermessensentscheidung hätte bestanden und bei dieser Entscheidung wären Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Art. 8 GG zu beachten gewesen, was die Stadt aufgrund der Meinung, es gäbe ein absolutes Versammlungsverbot, nicht getan hat.

1 BvR 828/20

Veröffentlicht unter Verwaltungsrecht | Schreib einen Kommentar

Einsicht in alle Unterlagen und die Beschwerde

Wenn die Bußgeldbehörde nicht alle angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellt, kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Es ist umstritten, ob gegen diese Entscheidung des Gerichts Beschwerde eingelegt werden kann.

Das LG Wiesbaden hält eine Beschwerde zumindest dann für möglich, wenn die Entscheidung des Gerichts außerhalb der Hauptverhandlung (wie bei dem geschilderten Vorgang) getroffen wurde. Allerdings sieht es für den Betroffenen kein Recht auf Zugang zu den Quellen der Sachverhaltsdarstellung, also kein Einsichtsrecht. Auch der Grundsatz des fairen Verfahrens ermöglicht nicht die Einsicht in sämtliche Unterlagen. Das LG Wiesbaden weist dann noch darauf hin, dass es entgegen einer Meinung in der Rechtsprechung weder Pflicht noch Obliegenheit des Betroffenen sei, seine Unschuld darzulegen oder zu beweisen. Er könne sich auf sein Schweigerecht berufen.

LG Wiesbaden, 1 Qs 9/20

Problematisch an dieser Entscheidung ist nur, dass bei standardisierten Messverfahren der Betroffene in der Pflicht ist, etwaige Messfehler konkret darzulegen. Ich kenne kein Gericht, dem ein Bestreiten des Betroffenen reicht, um Zweifel zu haben. Und wenn diese Zweifel nicht konkret dargelegt werden können, muss das Gericht nicht weiter ermitteln, sondern kann den Wert der standardisierten Messung einer Verurteilung zu Grunde legen.

In einem ähnlichen Verfahren hat das LG Ellwangen (Jagst) eine andere Entscheidung getroffen. Es hält schon die Beschwerde für unzulässig, solange gegen ein späteres Urteil die Rechtsbeschwerde möglich wäre. Diese ist bei Geldbußen von mehr als 250 € oder einem Fahrverbot immer zulässig. Ob das vom Gericht genauso gesehen wird, wenn in einer nachfolgenden Hauptverhandlung eine Verurteilung unter dieser Grenze droht (dann ist nur ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde möglich), lässt sich dieser Entscheidung nicht entnehmen. Allerdings scheint das Gericht dahin zu tendieren, dann vielleicht doch die Beschwerde zuzulassen.

LG Ellwangen, 1 Qs 21/20

Das Gericht weist dann noch darauf hin, dass es nach den Entscheidungen des OLG Karlsruhe (1 Rb 10 Ss 291/19) und OLG Stuttgart (1 Rb 28 Ss 300/19) naheliegt, dem Betroffenen angeforderte Unterlagen zur Überprüfung der Messung zur Verfügung zu stellen.

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar