Darlehensrückzahlung durch die Gesellschaft

Sofern ein außenstehender Dritter einem Gesellschafter der GmbH ein Darlehen gewährt, welches der Gesellschafter an die GmbH als Gesellschafterdarlehen weiterleitet, ist die Rückzahlung des Darlehens an den Dritten durch die GmbH dem Dritten gegenüber nicht als Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens anfechtbar.

BGH, IX ZR 337/18

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Steuerplanung nach Corona

In diesem Jahr werden die meisten Unternehmen wohl keinen allzu großen Gewinn machen. Das klingt zunächst ganz gut, da dann auch nur eine geringe Steuerlast anfällt. Bei Unternehmen, die der Körperschaftsteuer unterliegen, ist es nicht so wichtig, da keine Steigerung der Steuerlast bei größeren Gewinn eintritt, der Steuersatz ist hier gleich.

Anders sieht es bei Personengesellschaften aus. Die entsprechenden Gewinne unterliegen der Einkommensteuer und damit der Steuerprogression. Dies bedeutet, dass höhere Gewinne mit einem höheren Steuersatz belastet werden. Insoweit sollten mögliche Umsätze nicht ins nächste Jahr verschoben werden, wenn sich die Situation dann wieder normalisiert. In diesem Jahr wäre der Steuersatz bei geringeren Gewinnen relativ gering, er könnte aber nächstes Jahr bei Gewinnen in normaler Höhe deutlich höher liegen.

Das Augenmerk sollte also nicht auf einer absoluten Steuervermeidung liegen, dies führt meistens auch nur zu einer zeitlichen Verschiebung. Und dann kann eine höhere Steuerlast aufgrund der Einkommensteuerprogression gegeben sein.

Wichtig wird sein, eine Steuerplanung für die nächsten Jahre auch unter Liquiditätsgesichtspunkten vorzunehmen. Es gibt viele Gestaltungsmöglichkeiten, die im Steuerrecht vorgesehen sind. Hierbei darf nicht vergessen werden, dass eventuell in Anspruch genommene Staatshilfen dem Gewinn zugerechnet werden, also auch der Steuerlast unterliegen.

Lassen Sie sich beraten und erstellen Sie eine wirtschaftliche Vorausschau. Nur so kann die richtige Entscheidung getroffen werden.

Leitsatz: Wer kurzfristig denkt, wird auch nur kurzfristig Erfolg haben. Und langfristig verlieren.

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Volle Haftung, wenn ein Hindernis bereitet wird

Dem hier entschiedenen Fall ging eine Familienstreitigkeit voraus. Der Fahrer des Toyota flüchtete und wurde hierbei von Familienangehörigen verfolgt. Diese wollten ihn verprügeln. Damit der Toyota anhalten musste, stellte eine weitere Person einen Audi zwischen einer Verkehrsinsel und einem Gehweg ab, um so den Toyota zum Anhalten zu zwingen. Der Toyota fuhr dann auf den Audi auf.

Das Gericht verneint eine Betriebsgefahr des Toyotas und nimmt eine vollständige Haftung des Audis bzw. seines Fahrers an. Es weist dann noch darauf hin, dass selbst bei Annahme einer Betriebsgefahr eine vollständige Haftung des Audis gegeben wäre. Ersatzansprüche des Halters des Audis sind nicht gegeben.

OLG Celle, 14 U 173/19

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Nicht zugelassene Felgen und Gewährleistungsrechte

Die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug erlischt im Falle nachträglicher Veränderungen (hier: Montage nicht zugelassener Felgen) nur dann, wenn diese mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer verursachen. Dabei haben Behörden und Gerichte für jeden konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die betreffende Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur möglich erscheinen, sondern erwarten lässt.

Ob ein in der Vornahme einer nicht genehmigten nachträglichen Veränderung in einem Fahrzeug liegender Sachmangel als geringfügig einzustufen und damit als unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 323 V S. 2 BGB zu werten ist, kann angesichts der in § 19 II und V StVZO angeordneten Rechtsfolgen nicht losgelöst von den Voraussetzungen des § 19 II S.2 Nr.2 StVZO beurteilt werden.

Hier wollte ein Käufer ein Kraftfahrzeug zurückgeben, an dem nicht zugelassene Felgen montiert waren. Wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist, wäre ein Rücktritt vom Kaufvertrag aber unmöglich gewesen. Eine Unerheblichkeit wird unter anderem bei Mängelbeseitigungskosten bis zu 5 % angenommen (BGH, VIII ZR 240/15). Ein Sachmangel, der zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt, kann aber auch bei geringeren Beseitigungskosten erheblich sein und zum Rücktritt berechtigen. Sofern die Betriebserlaubnis nach § 19 II und V StVZO erlischt, darf das Fahrzeug auch nach Ausstattung mit zugelassenen Felgen nicht mehr ohne weiteres in Betrieb genommen werden, diese muss vielmehr muss neu beantragt werden.

Und dann wäre der Käufer zum Rücktritt berechtigt.

BGH, VIII ZR 361/18

Das Verfahren wurde an das Berufungsgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen. Es ist durch einen Sachverständigen zu klären, ob die Betriebserlaubnis erloschen ist oder einfach andere Felgen montiert werden können. Sollte die Betriebserlaubnis erloschen sein, muss durch die zuständige Zulassungsbehörde geklärt werden, ob und wenn ja welche Erleichterungen bezüglich der Wiedererlangung der Betriebserlaubnis bestehen.

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Betrunken auf dem E-Scooter

Wer eine Trunkenheitsfahrt (ab 1,1 Promille) begeht, dem wird regelmäßig ohne weitere Prüfung auch die Fahrerlaubnis entzogen. Insoweit handelt es sich um ein Regelbeispiel der entsprechenden Vorschrift, § 69 StGB. Derzeit ist umstritten, ob auch eine Trunkenheitsfahrt mit dem E – Scooter hierunter fallen soll.

Die Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB kann auch mit anderen Fahrzeugscan durchgeführt werden, für das Regelbeispiel nach § 69 StGB geht es um ein Kraftfahrzeug. Insoweit stellt das Gericht in dieser Entscheidung darauf ab, dass es sich bei dem E-Scooter um ein Kraftfahrzeug handelt (Bezugnahme auf § 248 b IV StGB).

Aufgrund des klaren Wortlaut der Vorschrift gäbe es keinen Raum für die Annahme einer abweichenden Rechtsfolge. Besondere Umstände objektiver oder subjektiver Art seien bei der Benutzung eines E – Scooters nicht gegeben.

LG Dresden, 16 Qs 14/20

Anders entschied unter anderem das LG Dortmund, ebenso entschieden dass LG Dortmund (eine andere Kammer) und das LG München.

Auch wenn es noch keine obergerichtliche Rechtsprechung zu diesem Thema gibt, sieht es derzeit doch so aus, als ob der Scooter die Voraussetzungen des Regelbeispiels erfüllt, also die Fahrerlaubnis entzogen wird, wenn unter absoluter Fahruntauglichkeit (ab 1,1 Promille) oder relativer Fahruntauglichkeit (ab 0,3 Promille und alkoholbedingter Fahrauffälligkeit) ein Fahrzeug geführt wird.

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