Kein Widerstandsrecht nach Art. 20 IV GG

In der Diskussion der letzten Tage wird bei Aufforderungen zu Demonstrationen, die derzeit rechtswidrig sind, sowie allgemein auf das sogenannte Widerstandsrecht aus Art. 20 IV GG verwiesen. Hiernach haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand gegen jeden, der es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen. Vergessen wird häufig, dass es hier noch eine weitere Voraussetzung in diesem Satz gibt. Der Satz geht nämlich weiter: „wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“.

Dieser letzte Teilsatz ist wichtig, es besteht eine absolute Subsidiarität. Bevor der Einzelne sich widersetzt, muss er alle Schritte ausprobiert haben, um anderweitig Abhilfe herbeizuführen. Von größter Bedeutung ist also, dass ein Widerstandsrecht nicht gegeben ist, wenn noch irgendeine andere Maßnahme Aussicht auf Erfolg verspricht. Hierzu gehört es unter anderem, sämtliche gerichtlichen Schritte einzuleiten, bis hin zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde. Und dies ist derzeit problemlos möglich, der Zugang zum Recht ist gewährleistet. Die Gerichte entscheiden frei und unabhängig.

Das Grundgesetz hat dieses Widerstandsrecht ausdrücklich als Ultima Ratio ausformuliert. Auch sind die Voraussetzungen extrem. Schutzobjekt sind die in Art. 20 GG verankerten Verfassungsprinzipien. Nicht umfasst sind aufgrund eines Gesetzes in verfassungsrechtlich zulässiger Weise vorgegebene Grundrechtsbeeinträchtigungen und -einschränkungen.

Bezüglich der derzeit vorliegenden Beschränkungen, die durch Landesverordnungen aufgestellt worden sind, wird insgesamt auf §§ 28, 32 IfSG verwiesen, sodass davon auszugehen ist, dass eine gesetzliche Legitimation der Grundrechtsbeeinträchtigungen vorliegt. Ob die entsprechenden Regelungen zulässig sind, ist dann gerichtlich zu klären.

In der derzeitigen Diskussion geht es um die Beeinträchtigung von Freiheitsrechten, aber auch der Demonstrationsfreiheit (Art. 8 GG). Die temporäre Beeinträchtigung eines einzelnen Grundrechts wird aber noch nicht die Voraussetzungen des Art. 20 IV GG erfüllen, da hierdurch nicht der Bestand der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Verfassung gefährdet ist.

Zur Zeit sind also entsprechende Klagen und Anträge auf einstweilige Anordnungen bei den zuständigen Verwaltungsgerichten einzulegen, auch im Rahmen so genannter prinzipaler Normenkontrollverfahren (hier werden die entsprechenden Verordnungen unmittelbar überprüft). Ist eine derartige Klageart aufgrund landesrechtlicher Gesetze nicht möglich, kann Rechtsschutz über eine negative Feststellungsklage erreicht werden. Erst wenn diese Verfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sind oder aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit der Abschluss dieser Verfahren nicht abgewartet werden kann, ist die Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes möglich (§ 90 II BVerfGG).

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass die irrige Annahme des Widerstandsrechts nach Art. 20 IV GG nicht dazu führt, dass strafrechtlich auf Irrtumsregeln abgestellt werden kann. Es verbleibt dann also bei der Strafbarkeit der jeweiligen Handlung.

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Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht

Mit großer medialer Aufmerksamkeit hat eine Rechtsanwältin aus Baden-Württemberg  beim Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung beantragt, mit der festgestellt werden sollte dass die Corona-Verordnungen aller Bundesländer dazu geeignet sind, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland insbesondere im Hinblick auf Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu gefährden. Der Vollzug der Verordnungen sollte bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt werden. Auch hatte sie zu Kundgebungen am Ostersamstag aufgerufen und wollte festgestellt wissen, dass Kundgebungen zulässig sind.

Der Antrag wurde vollständig abgelehnt. Er war schon unzulässig.

Schon die gewünschte Rechtsfolge der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Corona-Verordnungen ist eine unzulässige Rechtsfolge, die weder im Verfahren über eine einstweilige Anordnung noch in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden kann. Es kann lediglich geltend gemacht werden, dass man im Grundrechten verletzt ist. Die Feststellung der Verletzung objektiver Verfassungsgüter oder bzw. -grundsätze kann auf diese Art und Weise nicht begehrt werden. Und hierum ging es in ihrem Antrag hinsichtlich der Verletzung der oben genannten Grundsätze.

Die Außervollzugsetzung sämtlicher Corona-Verordnungen scheitert schon daran, dass die Antragstellerin nicht darlegt, dass ein ebensolcher Antrag in einem Hauptsacheverfahren weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre. Sie legt überhaupt nicht dar, dass sie vor Anrufung des Verfassungsgerichts versuchte, fachgerichtlichen Rechtsschutz bei den entsprechenden Verwaltungsgerichten zu erreichen.

An ihrem Wohn- und Arbeitsort in Baden-Württemberg hatte sie zwar einen entsprechenden Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt, vergaß aber darzustellen, in welchem Verfahrensstand sich dieses Verfahren befindet. Auch ist die allgemeine Feststellung, sie sei in ihren Grundrechten durch die gesamte Verordnung betroffen, nicht möglich. Es fehlt an Darlegungen, dass sie durch die einzelnen Regelungen (beispielsweise Einstellung des Betriebs an Schulen oder Kindertageseinrichtungen, Regelungen für die Hochschulen, Maßnahmen bei Ein- und Rückreise, Regelungen für Erstaufnahmeeinrichtungen oder auch die Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen) überhaupt betroffen ist.

Bezüglich der Regelungen der anderen Bundesländer erfolgte überhaupt keine Darstellung, dass sie durch die entsprechenden Regelungen betroffen sei. Das Gericht weist dann noch darauf hin, dass in einzelnen Bundesländern, in denen eine prinzipale Normenkontrolle nicht vorgesehen ist, die Fachgerichte zumindest über eine negative Feststellungsklage und einen damit verbundenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz angerufen werden können. Auch hier wurde allerdings nicht dargelegt, dass sie vorher die Fachgerichte in den einzelnen Ländern angerufen hat.

Der Antrag bezüglich der Feststellungen zu den geplanten oder gewünschten Demonstrationen wurde nicht vollständig dargelegt. Details zu dem Aufruf, dem äußeren Zuschnitt oder erwarteten Teilnehmerkreis der beabsichtigten Versammlungen werden nicht mitgeteilt. Das Bundesverfassungsgericht konnte daher überhaupt nicht über diesen Antrag nach der vorhandenen Aktenlage entscheiden. Aber auch hier wurde ebenfalls nicht dargelegt, dass versucht wurde, fachgerichtlichen Rechtsschutz zu erhalten.

BVerfG, 1 BvQ 26/20

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Weiterhin keine Gottesdienste in Hessen

Auch heute arbeitet das Bundesverfassungsgericht. Der Antragsteller ist katholischen Glaubens und besucht regelmäßig die heilige Messe. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass im katholischen Glauben die gemeinsame Feier der Eucharistie ein zentraler Bestandteil ist, deren Fehlen nicht durch alternative Formen der Glaubensbetätigung kompensiert werden kann. Insoweit stellt das Verbot der Zusammenkünfte auch in Kirchen einen schwerwiegenden Eingriff in die Glaubensfreiheit dar. Dies gilt insbesondere auch während der Osterfeiertage.

Trotzdem wurde die entsprechende Verordnung aus Hessen nicht außer Kraft gesetzt. Es stand zu befürchten, dass viele Menschen in die Kirche gehen und sich dort möglicherweise mit dem Virus infizieren würden. Die Kammer bezieht sich auf die Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Instituts vom 26. März 2020 und schließt nicht aus, dass es infolge der Erkrankung vieler Personen zu einer Überlastung der Krankenhäuser bei Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls hierdurch verursacht auch zu Todesfällen kommen könnte. Einzige Möglichkeit, dies zu vermeiden, sei das Verbot des Besuchs von Gottesdiensten. Hierdurch würden nicht nur die Personen, die den Gottesdienst besuchen wollen, sondern auch deren Kontaktpersonen geschützt.

Nach Auffassung der Kammer hat der Schutz von Leib und Leben derzeit trotz des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die Glaubensfreiheit Vorrang. Nach der Bewertung des Robert-Koch-Instituts kommt es in der derzeit frühen Phase der Pandemie darauf an, die Ausbreitung der hochinfektiösen Erkrankung zu verlangsamen, indem möglichst weitgehend persönliche Kontakte von Menschen ausgeschlossen werden. Hierdurch soll ein Kollaps staatlicher Gesundheitssysteme vermieden werden.

Insoweit ist auch die Befristung der entsprechenden Verordnung bis zum 19. April von Bedeutung. Damit ist sichergestellt, dass die Verordnung unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung fortgeschrieben werden muss. Bei jeder Fortschreibung muss auch mit Blick auf den mit einem Gottesdienstverbot verbundenen, überaus schwerwiegenden Eingriff in die Glaubensfreiheit eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Auch ist dann zu prüfen, ob angesichts neuer Erkenntnisse verantwortet werden kann, das Verbot von Gottesdiensten – gegebenenfalls unter strengen Auflagen – vielleicht auch nur regional begrenzt zu lockern.

Die Kammer weist abschließend darauf hin, dass diese Überlegungen auch für andere Religionsgemeinschaften gelten, die durch das Verbot von Zusammenkünften vergleichbar schwer betroffen sind.

BVerfG, 1 BvQ 28/20

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Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnungen wegen Corona

In der letzten Zeit gab es eine Vielzahl von Anträgen gegen die Rechtsverordnungen der Bundesländer. Die meisten wurden zurückgewiesen, das Reiseverbot (für die Bewohner) beispielsweise in Mecklenburg-Vorpommern aber aus der Rechtsverordnung gestrichen.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat sich mit dem Eilantrag eines Fitnessstudios und der angeordneten Schließung befasst. Das Gericht sieht durch die entsprechende Rechtsverordnung vielfältige Grundrechtseingriffe. In diesem Eilverfahren kam es jedoch lediglich zu einer summarischen Prüfung, der Schutz von Leben und Gesundheit überwiege bei dieser vorläufigen Betrachtung das wirtschaftliche Interesse des Fitnessstudioinhabers. Auch würde die Landesregierung fortlaufend kontrollieren, ob die Maßnahmen weiterhin notwendig sein. In anderen Entscheidungen wurde auch auf die zeitliche Begrenzung der Einschränkung der Freiheitsrechte verwiesen.

Interessant an der Entscheidung des VGH ist aber, dass zwar festgestellt wurde, dass nach § 28 I IfSG notwendige Schutzmaßnahmen getroffen werden können. Der Senat hält es aber für fraglich, ob die §§ 32, 28 IfSG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage beispielsweise für eine landesweite Schließung von Betrieben darstellen. Derartig wesentliche Entscheidungen dürfen nicht der Exekutive überlassen werden, was bei dem Erlass der Rechtsverordnungen in den einzelnen Bundesländern aber der Fall ist.

Grundsätzlich dürfen derartige umfangreiche Eingriffe in Grundrechte (im entschiedenen Fall Berufsfreiheit) nur auf gesetzlicher Regelung beruhen. Diese müssen Umfang und Grenzen des Eingriffs erkennen lassen. Insoweit hält es der Senat für möglich, dass der Erlass von Rechtsverordnungen durch die Exekutive gegen den Parlamentsvorbehalt verstößt und dass derartige Eingriffe nur durch Gesetz und nicht durch eine Rechtsverordnung geregelt werden dürfen.

Vor dem Hintergrund der Eilbedürftigkeit hat der Senat allerdings darauf hingewiesen, dass diese Frage hier offen gelassen wurde und erst im Hauptsacheverfahren zu klären ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

VGH Baden-Württemberg, 1 S 825/20

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Die Verfassungsbeschwerde muss ausreichend begründet werden

Der Betroffene wurde mit einer Anlage vom Typ TraffiPhotS bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 26 km/h geblitzt und vom Amtsgericht verurteilt. Sein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde als unbegründet verworfen.

Hiergegen legte er Verfassungsbeschwerde ein. Er begründete die Beschwerde damit, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, sein Recht auf ein faires Verfahren und effektive Verteidigung beeinträchtigt waren und eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gegeben sei. Die Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen, sie war nicht ausreichend begründet.

Es hätte einer eingehenden Begründung bedurft, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Normen und der angegriffenen Maßnahmen erschöpfen darf. Es muss vielmehr dargelegt werden, dass die Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Insoweit ist auch der Verfassungsgerichtshof kein Superrevisionsgericht, die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts sind grundsätzlich Aufgaben der Fachgerichte. Ein Verstoß kommt erst dann in Betracht, wenn die entsprechende Entscheidung verfassungsrechtliche Fehler erkennen lässt. Es darf also nicht nur gerügt werden, dass gegen einfaches Recht verstoßen wurde, es muss die Verkennung des Gewährleistungsgehaltes eines Grundrechts dargestellt werden. Auf dieser muss die falsche Entscheidung beruhen. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den Begründungen der angefochtenen Entscheidungen ist somit unumgänglich.

Die Verletzung rechtlichen Gehörs wurde in der Verfassungsbeschwerde nur allgemein vorgetragen, Ausführungen fehlten. Insoweit ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts, in den Anlagen zu der Verfassungsbeschwerde nach möglichen Verletzungen dieses Rechts zu suchen.

Die Verletzung des Gleichheitssatzes wurde ebenfalls nicht dargelegt.

Die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und effektive Verteidigung wurde damit begründet, dass das Messgerät nicht sämtliche Rohmessdaten speichert und somit keine ausreichende Datengrundlage für eine nachträgliche Überprüfung des gewonnenen und vorgeworfene Ergebnisses zur Verfügung steht. Insoweit erfolgte ein Verweis auf die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes (zu Traffistar S 350).

Es wurde nicht darüber entschieden, ob sich der Beschwerdeführer zur Begründung der Verfassungsbeschwerde auch mit den mittlerweile zahlreichen kritischen Stimmen in Rechtsprechung und Literatur zu der Entscheidung des Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hätte auseinandersetzen müssen. Aber mit der Kritik an der Entscheidung aus dem Saarland, die in den Urteilen des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts in diesem Verfahren geübt worden sind, hätte sich der Beschwerdeführer befassen müssen. So hat das OLG Hamm sich in der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde durch Bezugnahme auf ein vorhergehendes Urteil (3 RBs 307/19) dezidiert gegen diese Rechtsprechung gewandt.

Einerseits geht es um die am die Frage, ob der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes das Recht auf ein faires Verfahren in rechtlich bedenklicher Weise überdehnte. Andererseits hat das OLG treten, die vom BGH entwickelten Grundsätze bei standardisierten Messverfahren gelten insbesondere auch bei Verfahren, in denen Rohmessdaten nicht zur Verfügung stehen. Bei dieser Frage wies das Verfassungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen noch darauf hin, dass sich das OLG Hamm mit gewichtigen Argumenten gegen die saarländische Entscheidung stellt.

VerfGH NRW, 14/20.VB-1

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