Rohmessdaten sind nicht erforderlich

Wenn der Betroffene rügt, dass die Verteidigung nicht möglich sei, da die Messdaten der erfolgten Messung nicht gespeichert werden und insoweit keine Richtigkeitsüberprüfung stattfinden kann, handelt es sich um die Rüge der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung (§ 79 III OWiG i.V.m. § 338 Nr. 8 StPO). Hierbei handelt es sich um die einfach gesetzliche Ausprägung des Rechts auf ein faires Verfahren, wodurch eine effektive Verteidigung gewährleistet sein soll.

Soll dies mit der Rechtsbeschwerde gerügt werden, muss ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil konkret bestehen, was mit der Rechtsbeschwerde dargelegt werden muss. Auch ist erforderlich, dass dargelegt wird, dass es für die Verteidigung durch die fehlende Speicherung der Messdaten nicht möglich war, einen konkret behaupteten Messfehler belegen zu können.

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes entfaltet außerhalb des Saarlandes keine Bindungswirkung und hat übrigens das Prinzip des fairen Verfahren überdehnt. In Ordnungswidrigkeitenverfahren (Massenverfahren) geht es lediglich um die Ahndung von Ungehorsam gegenüber verwaltungsrechtlichen Vorgaben. Es zeichnet sich durch eine Vereinfachung des Verfahrensganges aus, die Sanktionsmöglichkeiten sind auch nur von geringer Eingriffsintensität.

Das zugrunde liegende Effizienzbedürfnis dieser Verfahren wird bei Geschwindigkeitsverstößen durch die Anerkennung des Instituts eines standardisierten Messverfahrens berücksichtigt. Gerichte sind von weiteren technischen Prüfungen enthoben, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für Fehler vorgetragen werden. Eine anlasslose Überprüfung ist nicht vorgesehen, auch wenn die Rohmessdaten nicht gespeichert und somit für eine nachträgliche Richtigkeitskontrolle nicht zur Verfügung gestellt werden. Der Betroffene wird auf eine Befundprüfung gemäß § 39 I MessEG zur Plausibilitätsprüfung des Messergebnisses verwiesen. Hierbei wird allerdings nur überprüft, ob das Gerät den Anforderungen der Eichung und der Konformitätsprüfung genügt. Eine Prüfung der Einzelfallmessung findet gerade nicht statt. Es wird sich lediglich bezogen auf die Zulassung durch die PTB und eine zulassungskonforme Anwendung des Gerätes. Auch die Zulassung der PTB wird in diesem Verfahren nicht überprüft.

Abschließend noch ein Hinweis auf die „Widerspruchslösung“ bei Beweisverwertungsverboten: Der BGH verlangt, dass auch das Erheben eines solchen Widerspruchs – dessen Fehlen einem Beweisverwertungsverbot aufgrund richterrechtlicher Rechtsfortbildung entgegensteht – in der Revisionsbegründung mitgeteilt werden muss; dazu muss vorgetragen werden, dass der Widerspruch in der Hauptverhandlung erhoben wurde, zu welchem Zeitpunkt dies geschehen ist und welchen Inhalt der Widerspruch hatte. Schließlich sind auch der gegebenenfalls auf den Widerspruch ergangene Gerichtsbeschluss, sowie die Umstände, aus denen sich die Begründetheit des Widerspruchs ergibt, vorzutragen

OLG Hamm, 3 RBs 307/19

Seltener Fall: Das OLG bezieht sich zur Begründung auf eine AG-Entscheidung aus Minden.

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Vorsorgeverfügungen

In diesen Zeiten kommen Vorsorgeverfügungen häufiger zur Sprache. Ich rate insofern dazu, ein Patiententestament zu errichten, um möglicherweise ungewollte medizinische Behandlungen zu vermeiden. Sollten Sie bereits ein Patiententestament errichtet haben, sollte dieses in Bezug auf die Rechtsprechung der letzten Jahre einmal überprüft werden. Ebenso sollte eine sogenannte Betreuungsverfügung erstellt werden, hiermit wird festgelegt, welche Person im Falle einer notwendigen Betreuung diese übernehmen soll. Wenn ein Gericht dann einen Betreuer bestellen muss, hält es sich regelmäßig an diesen Wunsch, wenn keine gewichtigen Gründe dagegen sprechen.

Auch sollte vielleicht einmal wieder ein eventuell errichtetes Testament überprüft oder auch überhaupt ein Testament errichtet werden. Insoweit sind natürlich familien- und erbrechtliche Aspekte zu beachten, ab einem gewissen Vermögen sollten auch steuerliche Gestaltungsspielräume genutzt werden, um den Anfall von Erbschaftsteuer gering zu halten und insbesondere auch an Liquiditätserfordernisse anzupassen.

Für Unternehmer ist es insoweit auch wichtig, sich über die Fortführung des Unternehmens Gedanken zu machen. Sofern kein Testament errichtet wird, geht das Vermächtnis an alle gesetzlichen Erben im Rahmen einer Bruchteilsgemeinschaft. Die Verwaltung ist recht schwierig und kann zumindest hinsichtlich der Fortführung von Unternehmen die Handlungsfähigkeit für eine geraume Zeit bis zu einer Auflösung herbeiführen.

Auch rate ich noch immer dazu, eine Generalvollmacht für den Fall zu erstellen, dass man selbst seine Rechtsgeschäfte nicht mehr wahrnehmen kann. So können laufend anfallende Tätigkeiten durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Eine solche Generalvollmacht kann auch mit Wirkung über den Tod hinaus erstellt werden.

Bitte lassen Sie sich in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht beraten, um durch die Gestaltung der genannten Erklärungen ein Ihren Wünschen entsprechendes sowie wirtschaftlich sinnvolles und gutes Ergebnis abzusichern.

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Nordrhein-Westfalen stoppt vorerst Auszahlung der Corona-Soforthilfe

Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich dazu entschlossen, die Soforthilfe für Solo-Selbständige und Kleinstbetriebe zunächst nicht auszuzahlen, auch wenn entsprechende Bewilligungsbescheide erlassen worden sind. Diese Entscheidung erging in Abstimmung mit dem Landeskriminalamt. Es gab Hinweise auf Fake-Webseiten, die in Suchmaschinen relativ hoch platziert waren.

Die Seiten ähneln den Internetseiten des Landes, auf denen die Soforthilfe beantragt werden konnte. Die Täter haben aus den Angaben in den Antragsformularen Daten abgefischt und diese mutmaßlich für kriminelle Machenschaften genutzt.

Antragsteller, die über diese Seiten Anträge gestellt haben, sollten also auch ihre Konten im Auge behalten und bei verdächtigen Bewegungen auf jeden Fall Rücksprache mit ihrer Bank halten.

Bitte überprüfen Sie die Internetseiten, auf denen Sie Anträge stellen und entsprechende Angaben machen.

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Keine Fahrtenbuchauflage ohne Rohmessdaten

Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit einem PoliScan wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 41 km/h festgestellt. Da der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, wurde eine Fahrtenbuchauflage für sämtliche Fahrzeuge des Halters angeordnet. Hiergegen wandte sich der Halter in einem Verfahren über einstweiligen Rechtsschutz und begründete seinen Antrag damit, dass mangels der Speicherung der Messdaten keine Überprüfbarkeit gegeben sei.

Anders als das Verwaltungsgericht, das diesen Antrag noch zurückwies, änderte das OVG den Beschluss ab und stellte die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs wieder her. Im Saarland findet insoweit die obergerichtliche Rechtsprechung aus anderen Bundesländern keine Anwendung, dass ein standardisiertes Messverfahren vorliegt und die Richtigkeit des Ergebnisses nur durch konkrete Einwände infrage gestellt werden kann. Dies folgt aus der Bindungswirkung nach § 10 I VerfGHG, die entsprechende Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes ist bindend.

Soweit das OLG Zweibrücken angenommen hat, dieses Messgerät speichere Rohmessdaten in ausreichendem Umfang (1 OWi 2 Ss Rs 68/19), wurde dies vom Antragsteller durch ein entsprechendes Gutachten widerlegt. Diese tatsächliche Frage ist in einem Hauptsacheverfahren zu klären, die Erfolgsaussichten sind offen. Somit fällt die notwendige Abwägung zugunsten des Antragstellers aus.

Und abschließend weist das Gericht noch darauf hin, dass im Falle des folgenden Hauptsacheverfahrens die Sprungrevision zum BVerwG nach § 134 VwGO zu erwägen sei.

OVG Saarland, 1 B 15/20

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Vorschnell Corona-Hilfen beantragt?

Viele Bürger haben, als die entsprechenden Anträge online verfügbar waren, sofort Anträge auf Hilfeleistung gestellt. Einerseits, weil die Sorge bestand, dass möglicherweise die verfügbaren Mittel schnell erschöpft sind. Andererseits auch, weil viele Bürger einfach froh waren, überhaupt Zugang zu den entsprechenden online-Portal zu erhalten. Und sicherlich auch einige, weil sie dachten, es gibt ohne besondere Gründe Geld vom Staat. Eine letzte Gruppe wird auch einfach versucht haben, sich zu bereichern.

In den entsprechenden Anträgen gibt es mehr oder weniger umfangreiche Pflichten zur Angabe der Gründe, die zu der Krise (verursacht durch Corona!) geführt haben. Auch muss regelmäßig dargelegt werden, dass die aktuelle Krise des jeweiligen Unternehmens auf obige Situation zurückzuführen ist und nicht schon lange vorher bestanden hat. In einigen Vordrucken ist auch vorgesehen, dass keine weiteren Mittel (auch private Mittel) zur Verfügung stehen, um Schwierigkeiten aufgrund der Krise zu überwinden. Regelmäßig sind die entsprechenden Angaben auch an Eides statt zu versichern.

Wer hier nicht sorgfältig genug war oder sogar bewusst unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben gemacht hat, begeht mehrere Straftaten.

Es kommt ein Subventionsbetrug nach § 264 StGB in Betracht. Hierbei kommt es übrigens nicht darauf an, dass auch eine entsprechende Auszahlung erfolgt, allein die Angabe falscher Tatsachen ist ausreichend. Die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt wird nach § 156 StGB bestraft.

In beiden Fällen kann auf Geld- oder sogar Freiheitsstrafe erkannt werden.

Auch wenn die entsprechenden Handlungen mittlerweile abgeschlossen sind, insofern also ein strafbefreiender Rücktritt nicht mehr in Betracht kommt, kann man hier aber noch durch tätige Reue sicherlich auf einen positiven Ausgang eines eventuell später nachfolgenden Strafverfahrens offen.

Daneben bleibt natürlich eine Rückzahlungspflicht für die erhaltenen Gelder bestehen.

Geradezu typisch scheint zu sein, dass aufgrund der derzeitigen Situation eine wirtschaftlich schwierige Lage entstehen wird. Bei vielen Geschäften trat die wirtschaftlich schwierige Lage nicht sofort ein, sondern wird erst zukünftig (aber sicher vorhersehbar) entstehen. Ob hierbei eine entsprechende Ergänzung der Anträge ausreichend ist, erscheint zwar zweifelhaft, dürfte aber auch hier zu einer deutlich milderen Bewertung durch die Verfolgungsbehörden führen.

Wer also einen entsprechenden Antrag bereits abgegeben hat, sollte diesen nochmals inhaltlich auf die Richtigkeit der Angaben überprüfen. Werden dabei Fehler festgestellt, sollten Sie sofort einen Anwalt aufsuchen und sich beraten lassen.

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