Masseschmälerung durch Einziehung einer Vorauszahlung

Wenn bei Eintritt der Insolvenzreife noch Vorauszahlungen auf ein debitorisches Konto eingezogen werden, liegt eine Masseschmälerung vor. Wurde dies durch den Geschäftsführer veranlasst, haftet er für die entsprechenden Vorauszahlungen und die Schmälerung der Insolvenzmasse. Insoweit kann sich der Geschäftsführer auch nicht mit dem Argument verteidigen, dass bei rechtmäßigen Alternativverhalten (Nichteinzug der Vorauszahlungen) überhaupt kein Geld zu Masse gelangt wäre. Auch eine Überprüfung der wirtschaftlichen Lage durch eine Aufsichtsbehörde (hier das Luftfahrtbundesamt) entbindet den Geschäftsführer nicht von der Prüfung, ob mittlerweile Insolvenzreife eingetreten ist.

Die Höhe der Haftung des Geschäftsführers ergibt sich aus der Saldodifferenz und der eingeschlossenen Gutschriften im Verhältnis der Saldodifferenz zur Gesamtsumme der Gutschriften. Es besteht also eine anteilige Haftung.

BGH, II ZR 427/18

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Verdacht der Unfallmanipulation

Der Tatrichter muss bei Annahme einer Unfallmanipulation (und damit einhergehend dem Einverständnis des Geschädigten in die Schadensverursachung) die volle Überzeugung und Gewissheit hiervon erlangt haben. Eine erhebliche Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht aus.

BGH, VI ZR 164/18

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Arbeitszeitkonto und Freizeitausgleich

Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird regelmäßig auch das Arbeitszeitkonto abgerechnet. Wird hierüber keine ausdrückliche Vereinbarung (auch im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs) getroffen, ist das Konto spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugleichen.

Möchte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist freistellen und neben den Urlaubsansprüchen auch Überstunden anrechnen, muss dies ausdrücklich erklärt werden.

BAG, 5 AZR 578/18

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Kollision zwischen Zuschnellfahrer und landwirtschaftlichem Gespann

Kommt es zu einer Kollision im Begegnungsverkehr zwischen einem PKW, der eine Geschwindigkeitsüberschreitung begeht und gegen das Rechtsfahrgebot verstößt, und einem über breiten landwirtschaftlichen Gespann, für das eine erhöhte Betriebsgefahr besteht, kann eine Haftungsquote von 70 % zulasten des PKW angenommen werden.

In dieser Situation wäre von den PKW-Fahrer zu verlangen, dass er bei einer schmalen Straße und einem überschreiten Gespann seine Geschwindigkeit deutlich reduziert.

OLG Celle, 14 U 182/19

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Unfall zwischen E-Scooter und PKW

Nach § 8 StVG ist die verschuldensunabhängige Halterhaftung nach § 7 StVG ausgeschlossen, wenn der Scooter nicht schneller als 20 km/h fahren kann. Dies gilt, obwohl der Scooter als Kraftfahrzeug eingestuft wird. Insoweit ist auch die entsprechende Haftung des Fahrzeugführers nach § 18 StVG hierdurch ausgeschlossen.

Sollen Schadensersatzansprüche gegen den Fahrer des E-Scooters durchgesetzt werden, muss ein Verschulden bewiesen werden.

LG Münster, 08 O 272/19

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