Überschuldung nach Corona

Bei Überschuldung muss innerhalb von 3 Wochen Insolvenzantrag gestellt werden. Diese Pflicht wird zur Bewältigung der Corona-Krise rückwirkend zum 1. März bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Allerdings wird diese Pflicht danach wieder in Kraft treten.

Wie kann man dagegen vorgehen? Viele Mittelständler haben ihren eigenen Firmen Darlehen gewährt, insoweit kommt ein Forderungsverzicht (auch gegen Besserungsschein) in Betracht. Problematisch an diesem Instrument ist aber, dass hierdurch eine Erhöhung des zu versteuernden Ergebnisses eintritt.

Alternativ kommt ein qualifizierter Rangrücktritt in Betracht, hierbei sind aber einige Vorgaben der Rechtsprechung zu beachten, damit die gewünschte Wirkung (Nichtberücksichtigung im Rahmen der Überschuldungsbetrachtung) eintritt. Ein solcher qualifizierter Rangrücktritt ist nicht ergebniswirksam, erhöht also nicht die Steuerlast.

In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH deutlich gemacht, dass qualifizierte Nachrangdarlehen durch die Firmen aufgenommen werden können. Insoweit kann auch neue Liquidität von neuen Gläubigern eingeholt werden. Dies funktioniert auch mit Verbrauchern. Allerdings muss der Vertragspartner deutlich erkennen, dass es sich um ein Nachrangdarlehen handelt, das im Falle der Insolvenz wirklich erst ganz zum Schluss bedient wird, also in diesem Fall ein Totalausfall droht. Auch liegt eine Durchsetzungssperre vor der Insolvenz des Unternehmens vor. Dies muss deutlich genug dargestellt werden (BGH, IX ZR 77/19).

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Bonuszahlung netto

Ab sofort sind in diesem Jahr Bonuszahlungen an Mitarbeiter bis zu einem Betrag von 1.500,00 € steuer- und sozialversicherungsfrei. Damit kann besonderes Engagement von Mitarbeitern – auch in dieser Krise – belohnt werden.

Möglicherweise mussten Sie in Ihrem Unternehmen Kurzarbeit anmelden. Hierdurch ist es zu Einkommenseinbußen ihrer Mitarbeiter gekommen. Und wenn die Krise überwunden ist, sind Sie auf die volle Einsatzkraft Ihrer Mitarbeiter angewiesen. Dies zu honorieren ist jetzt ohne Abzüge möglich.

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Berliner Corona-Verordnung

Das Verwaltungsgericht Berlin hat heute den Eilantrag eines Berliner Rechtsanwalts gegen die entsprechende Verordnung zurückgewiesen. Dem Anwalt drohen keine schweren und unzumutbaren Nachteile durch die entsprechende Verordnung, auch nicht hinsichtlich seiner Berufsfreiheit. Eine geringfügige Beeinträchtigung, die ohnehin zeitlich befristet sei, ist mit Blick auf den Schutz von Gesundheit und Leben vieler Menschen gerechtfertigt und nicht unverhältnismäßig.

Unter anderem hatte der Anwalt damit argumentiert, dass potentiellen Mandanten der Kanzleibesuch erschwert sei. Zwar ist es erlaubt, dringende Termine bei Anwälten wahrzunehmen, allerdings müsse bei einer entsprechenden Kontrolle der Rechtssuchende sein Anliegen offen legen. Dies verstößt natürlich auch gegen das Mandatsgeheimnis. Das Gericht meint allerdings, die Mandanten müssten lediglich Ort und Zeit des Besprechungstermins glaubhaft angeben, inhaltlich müssten sie sich zum Grund des Kanzleibesuchs nicht äußern.

VG Berlin, 14 L 31.20

Die Entscheidung häufen sich. Das VG Hamburg hat gestern einen Eilantrag gegen den Mindestabstand von 1,5 m abgelehnt. Auch diese Einschränkung ist bis zum Ende der Allgemeinverfügung (in Hamburg der 5. April) hinzunehmen.

VG Hamburg, 21 I 1.5.2009/20

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PoliScan darf (vorerst) weiter verwendet werden

Das AG Trier ist der Meinung, dass auch weiterhin Geräte dieses Typs verwendet werden dürfen. Zwar entsteht bei standardisierten Messverfahren quasi mittelbar eine Darlegungslast des Betroffenen, dies führt jedoch derzeit (aufgrund der Nichtspeicherung der Rohmessdaten und damit einhergehende der nachträglichen Nichtüberprüfbarkeit der Messung nicht zu einer Unverwertbarkeit.

Auch bei anderen Beweismitteln muss das Gericht die Verlässlichkeit nicht grundlos infrage stellen.

Es ist allerdings technisch ohne Weiteres möglich, die entsprechenden Daten zu speichern. Ein nachvollziehbarer Grund, dies zu unterlassen, besteht nicht. Allerdings dürfte kein ersichtlicher Erkenntnisgewinn zu erzielen sein, die Messung selbst kann nicht reproduziert werden. Es können lediglich Schlussfolgerungen über geräteinterne Berechnungen ermöglicht werden, eine nochmalige Berechnung müsse aber zwingend zum selben Ergebnis führen.

Dennoch ist die Verwaltung angehalten, nach dem Bekanntwerden dieser Problematik für eine rasche Nachrüstung der Systeme zu sorgen. Sollte dies willkürlich unterbleiben, müsse dies im Rahmen der Bewertung der Verletzung der Rechte des Betroffenen Beachtung finden.

AG Trier,6b OWi 8044 Js 29672/18

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PKW und Golfcart

Kommt es zu einem Unfall zwischen einem PKW und einem Golfcart, wird bei den Golfcart keine Betriebsgefahr zugerechnet. Insoweit sieht das Gericht ein Golfcart ähnlich wie ein Fahrrad.

Hier wollte offenbar der Nutzer des Golfcarts eine Straße überqueren, die PKW-Fahrerin auf der Straße zeigte eine Reaktionsverzögerung, ws kam zum Unfall. Insgesamt kam das Gericht zu einer hälftigen Schadensteilung. Dem Nutzer des Golfcarts wurde vorgeworfen, nicht die notwendige Sorgfalt nach § 10 StVO (Einfahrt von einem Grundstück auf eine Straße) beachtet zu haben. Der PKW-Fahrerin wurde neben der Betriebsgefahr des PKW (verschuldensunabhängig) ein Mitverschulden in Form einer verzögerten Reaktion vorgeworfen.

LG Bonn, 1 O 483/18

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