Nach dem Gesetz zur Abmilderung der Corona-Folgen können
Schuldner Zahlungen befristet verweigern, wenn sie aufgrund der Folgen der Covid-19-Pandemie
zur Zahlung außerstande sind oder aber ihren angemessenen Lebensunterhalt nicht
mehr bestreiten können. Diese gilt nicht nur für Verbraucher, sondern auch für
Kleinstunternehmen mit bis zu 9 Beschäftigten und bis zu 2 Millionen € Jahresumsatz
oder 2 Millionen € Bilanzsumme. Bei diesen Unternehmen wird auf die
wirtschaftlichen Grundlagen des Betriebes abgestellt.
Das Leistungsverweigerungsrecht gilt nicht, wenn die
Ausübung für den Gläubiger unzumutbar ist, weil hierdurch die wirtschaftliche
Grundlage seines Betriebes gefährdet wird. Bei Kleinstunternehmern gilt das
Leistungsverweigerungsrecht ebenfalls nicht, wenn durch die Nichtzahlung eine
Gefährdung des angemessenen Lebensunterhalts des Gläubigers oder seiner
unterhaltsberechtigten Angehörigen gegeben ist. Die Zahlungen müssen bis zum
30. September 2022 nachgeholt werden.
Für Miet- und Pachtverhältnisse gilt eine gesonderte Regelung.
Der Gläubiger, der der Soll-Versteuerung unterliegt, muss
allerdings entweder zum Zeitpunkt der Rechnungslegung oder bei Dauerschuldverhältnissen
zum Zeitpunkt der Fälligkeit Steuern auf die Forderungen bezahlen. Dies führt
zu einem erheblichen Liquiditätsabfluss, insbesondere da die Zahlungseingänge
noch nicht abgesehen werden können.
Bisher gibt es noch keine Regelung, wie der Gläubiger hier
eine Steuerbelastung für diese Forderungen vermeiden kann. Infrage kommt
sicherlich, die Forderung als zweifelhaft einzuschätzen und eine Teilwertabschreibung
vorzunehmen. Auch wenn nicht versucht wurde, die Forderung gerichtlich beizutreiben
(was aufgrund der gesetzlichen Sonderregelungen auch nicht geht), liegt eine
gewisse Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass die Forderung nicht realisiert
werden kann. Der Schuldner ist schließlich nur zur Leistungsverweigerung
berechtigt, wenn er die Forderung nicht begleichen kann. Erfahrungsgemäß werden
derartige Teilwertabschreibungen aber recht kritisch betrachtet. Ob dies auch
im Fall von betroffenen Corona-Forderungen gilt, ist unwahrscheinlich, lässt
sich aber noch nicht abschließend erkennen.
Im Rahmen der Bilanz kann ein Rechnungsabgrenzungsposten
gebildet werden, wenn klar ist, wann die Zahlungen erfolgen.
Man könnte auch darüber nachdenken, die Forderungen mit
einem Darlehensvertrag zu verbinden und so die endgültige
Rückzahlungsfälligkeit nach hinten zu verschieben.
Alternativ kommt die Einbuchung im laufenden Geschäftsjahr
in Betracht. Da Anträge auf Steuerstundung gestellt werden können, würde keine
Liquiditätsbelastung durch die entsprechenden Ertragsteuern anfallen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorliegenden
Überlegungen ausschließlich um eine erste Ideensammlung handelt. Derzeit sind endgültige
Regelungen bzw. Anweisungen der Finanzverwaltung noch nicht bekannt.
Lassen Sie sich auf jeden Fall beraten, die Sicherung der
Liquidität hat nicht nur während der Krise, sondern insbesondere auch in der
Aufbauphase nach der Krise überragende Wichtigkeit für den Fortbestand Ihres
Unternehmens.
Eine gute Nachricht noch zum Schluss: das Bundeswirtschaftsministerium hat heute bekannt gemacht, dass bei KMU-Unternehmen Beratungsleistungen in Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise bis zu 100 % (maximal 4000 €) gefördert werden können. Lediglich die Umsatzsteuer (die es dann als Vorsteuer zurückgibt) muss vom Unternehmen bezahlt werden.