AG Landstuhl bleibt bei seiner Meinung: Kein Passfoto ohne Anhörung

Das AG Landstuhl bleibt bei seiner Rechtsprechung, dass Passfotos von einem möglicherweise verdächtigten Autofahrer zwecks Abgleich mit dem Messfoto nicht angefordert werden dürfen, bevor der Betroffene erstmals mit dem Tatvorwurf durch eine Anhörung konfrontiert wird. Verstöße gegen das Pass- bzw. Personalausweisgesetz können dazu führen, dass das Verfahren aus Opportunitätsgründen eingestellt wird. Dies ist hier geschehen.

AG Landstuhl, 2 OWi 4211 Js 12883/19

Die ältere Entscheidung des AG Landstuhl (2 OWi 4286 Js 7129/15) ist bereits aus dem Jahr 2015, ebenso entschied das AG Schleswig 2018.

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Zahlungsverweigerung wegen Corona und die Steuerlast

Nach dem Gesetz zur Abmilderung der Corona-Folgen können Schuldner Zahlungen befristet verweigern, wenn sie aufgrund der Folgen der Covid-19-Pandemie zur Zahlung außerstande sind oder aber ihren angemessenen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können. Diese gilt nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Kleinstunternehmen mit bis zu 9 Beschäftigten und bis zu 2 Millionen € Jahresumsatz oder 2 Millionen € Bilanzsumme. Bei diesen Unternehmen wird auf die wirtschaftlichen Grundlagen des Betriebes abgestellt.

Das Leistungsverweigerungsrecht gilt nicht, wenn die Ausübung für den Gläubiger unzumutbar ist, weil hierdurch die wirtschaftliche Grundlage seines Betriebes gefährdet wird. Bei Kleinstunternehmern gilt das Leistungsverweigerungsrecht ebenfalls nicht, wenn durch die Nichtzahlung eine Gefährdung des angemessenen Lebensunterhalts des Gläubigers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen gegeben ist. Die Zahlungen müssen bis zum 30. September 2022 nachgeholt werden.

Für Miet- und Pachtverhältnisse gilt eine gesonderte Regelung.

Der Gläubiger, der der Soll-Versteuerung unterliegt, muss allerdings entweder zum Zeitpunkt der Rechnungslegung oder bei Dauerschuldverhältnissen zum Zeitpunkt der Fälligkeit Steuern auf die Forderungen bezahlen. Dies führt zu einem erheblichen Liquiditätsabfluss, insbesondere da die Zahlungseingänge noch nicht abgesehen werden können.

Bisher gibt es noch keine Regelung, wie der Gläubiger hier eine Steuerbelastung für diese Forderungen vermeiden kann. Infrage kommt sicherlich, die Forderung als zweifelhaft einzuschätzen und eine Teilwertabschreibung vorzunehmen. Auch wenn nicht versucht wurde, die Forderung gerichtlich beizutreiben (was aufgrund der gesetzlichen Sonderregelungen auch nicht geht), liegt eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass die Forderung nicht realisiert werden kann. Der Schuldner ist schließlich nur zur Leistungsverweigerung berechtigt, wenn er die Forderung nicht begleichen kann. Erfahrungsgemäß werden derartige Teilwertabschreibungen aber recht kritisch betrachtet. Ob dies auch im Fall von betroffenen Corona-Forderungen gilt, ist unwahrscheinlich, lässt sich aber noch nicht abschließend erkennen.

Im Rahmen der Bilanz kann ein Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden, wenn klar ist, wann die Zahlungen erfolgen.

Man könnte auch darüber nachdenken, die Forderungen mit einem Darlehensvertrag zu verbinden und so die endgültige Rückzahlungsfälligkeit nach hinten zu verschieben.

Alternativ kommt die Einbuchung im laufenden Geschäftsjahr in Betracht. Da Anträge auf Steuerstundung gestellt werden können, würde keine Liquiditätsbelastung durch die entsprechenden Ertragsteuern anfallen.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorliegenden Überlegungen ausschließlich um eine erste Ideensammlung handelt. Derzeit sind endgültige Regelungen bzw. Anweisungen der Finanzverwaltung noch nicht bekannt.

Lassen Sie sich auf jeden Fall beraten, die Sicherung der Liquidität hat nicht nur während der Krise, sondern insbesondere auch in der Aufbauphase nach der Krise überragende Wichtigkeit für den Fortbestand Ihres Unternehmens.

Eine gute Nachricht noch zum Schluss: das Bundeswirtschaftsministerium hat heute bekannt gemacht, dass bei KMU-Unternehmen Beratungsleistungen in Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise bis zu 100 % (maximal 4000 €) gefördert werden können. Lediglich die Umsatzsteuer (die es dann als Vorsteuer zurückgibt) muss vom Unternehmen bezahlt werden.

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Bundesverfassungsgericht entscheidet nicht über Berliner Corona – Beschränkungen

Ein Berliner legte Verfassungsbeschwerde gegen die dort existierenden Verbote und Beschränkungen ein. Das Bundesverfassungsgericht nahm diesen Eilantrag und die damit verbundene Klage aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung an. Der Mann hätte zuerst versuchen müssen, beim Verwaltungsgericht seine Klageziele durchzusetzen. Hierfür müsste er auch nicht zunächst gegen die Verbote verstoßen, es gäbe Klagewege, da es sich nur um eine Verordnung und nicht um ein Gesetz handelt, sei es möglich, auch dort Rechtsschutz zu erlangen.

Auch wiesen die Richter darauf hin, dass sie auf eine vorherige fachgerichtliche Aufbereitung angewiesen seien. Die Entwicklung der Pandemie und deren Einschätzung durch entsprechend versierte Experten sei wichtig für die Beantwortung der verfassungsrechtlichen Fragen. Auch habe der Kläger versäumt, viel genauer darzulegen, warum mildere Maßnahmen angeblich ebenfalls ausreichend gewesen wären. Allein eine solcheBehauptung reicht hierfür nicht aus.

BVerfG, 1 BvR 712/20

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Kein Neubeginn der Verfolgungsverjährung durch fehlerhafte Wiedereinsetzung

Durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann es zu einem Neubeginn der Verfolgungsverjährung kommen, allerdings nur wenn tatsächlich und zu Recht Wiedereinsetzung gewährt wird. Dies setzt voraus, dass vor dem Beschluss über die Wiedereinsetzung Rechtskraft eingetreten ist.

Hier wurde allerdings fristgerecht Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt, dieser gelangte nur nicht zur Akte. Nachdem der Verteidiger hiervon Kenntnis erhielt, wies der Verteidiger darauf hin. Fehlerhafterweise gewährte die Behörde daraufhin Wiedereinsetzung und vertrat die Ansicht, dass mit diesem Beschluss die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt. Dies war allerdings nicht so, der Bußgeldbescheid war vor diesem fehlerhaften Beschluss noch gar nicht rechtskräftig geworden. Also lief die Verfolgungsverjährung ganz normal weiter.

Nur wenn eine zulässige Wiedereinsetzung bereits eingetretene Rechtskraft für die Zukunft entfallen lässt, beginnt mit diesem Beschluss auch die Verfolgungsverjährung neu.

OLG Karlsruhe, 1 Rb 7 Ss 39/19

Ansonsten hätte es die Verfolgungsbehörde ja auch willkürlich in der Hand, durch Erlass eines fehlerhaften Wiedereinsetzungsbeschlusses die Verfolgungsverjährung zu verlängern.

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Absehen vom Fahrverbot wegen Lage der Messstelle

Wenn die Messstelle mehrere 100 m außerhalb der bebauten Ortslage liegt und sich dort lediglich auf einer Seite ein Gehöft befindet, ansonsten ausschließlich Felder und Bäume entlang der Straße, sind außergewöhnliche Besonderheiten gegeben, die es nahelegen, dass ein ortsunkundiger Betroffener meinen kann, sich bereits außerorts zu befinden. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung kann dann in subjektiver Hinsicht weniger schwerwiegend sein und auf der flüchtigen Unaufmerksamkeit beruhen, sodass der Pflichtenverstoß nicht als grob zu bewerten ist.

Aus diesem Grund hat das Amtsgericht von der Verhängung eines Regelfahrverbots abgesehen, die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.

OLG Brandenburg, (2B) 53 Ss-OWi 534/19

Aber Vorsicht: Hier handelte es sich um einen Ausnahmefall. Anders als beim sogenannten Augenblicksversagen, bei dem ein Verkehrsschild übersehen wird, müssen außergewöhnliche Umstände hinzukommen, wenn ein Fahrzeugführer nach Verlassen des Ortskerns aufgrund dünner werdender Besiedelung und weitgehend fehlender Bebauung ohne Ortsendeschild annimmt, sich bereits außerhalb der Ortschaft zu befinden. Dies ist nämlich nicht eine bloß flüchtige Unaufmerksamkeit, sondern entweder ein gänzlich unaufmerksames Fahrverhalten oder ein aktiver gedanklicher Prozess, bei dem der Betroffene Vermutungen über die Fortgeltung der Geschwindigkeitsbeschränkung anstellt. Hierbei muss ihm aber bewusst sein, dass er falsch liegen könnte.

Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten lag hier eine derartig außergewöhnliche Beschaffenheit vor, das vom Fahrverbot abgesehen werden konnte. Der ortsunkundige Betroffene konnte annehmen, sich bereits außerorts zu befinden.

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