Restwertangebot aus Litauen im Kaskoschadensfall

Wenn der Versicherte seine Kaskoversicherung in und auf Totalschadenbasis abrechnet, muss er sich von der Versicherung eingeholte Restwertangebote nur solche Angebote entgegenhalten lassen, die er selber bei gehöriger Anstrengung erzielen kann. Angebote aus geographisch weit entfernten Ländern, in denen nicht deutsch gesprochen wird und deren Seriosität vom Geschädigten nicht überprüft werden kann, können nicht zu Grunde gelegt werden.

LG Stuttgart, 4 S 76/19

Hier hatte die Versicherung ein Angebot eines litauischen Aufkäufers vorgelegt, das Auto sollte kostenlos abgeholt und bar bezahlt werden, es sollte über eine Münchner Firma abgewickelt werden.

Es handelt sich vorliegend um einen vertraglichen Anspruch, bei dem die vertraglichen Regelungen maßgebend sind. Anders als bei den gesetzlichen Ansprüchen gegen einen Unfallgegner in die Kaskoversicherung typischerweise nicht auf vollen Ersatz des Vermögensschadens gerichtet.

Auch wenn höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob auch überregionale Restwertangebote im Rahmen der Kaskoabrechnung angenommen werden müssen, ist ein nur im Ausland erzielbare Veräußerungserlös nicht maßgeblich und entspricht nicht dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Interessant dürfte die endgültige Entscheidung auch für denjenigen sein, der sein Fahrzeug weiter selbst nutzen möchte. Dies ist in Hagel-Schadensfällen relativ häufig der Fall, auch hier kommen deutlich höhere Angebote für einen Ankauf aus dem Ausland. Argumentativ kann man diese Entscheidung jetzt dafür nutzen, dass lediglich inländische Restwertangebote zu berücksichtigen sind.

Kritisch muss man die Entscheidung allerdings dahingehend betrachten, dass auf die Seriosität des Angebots abgestellt wird. Die Abwicklung sollte in Deutschland erfolgen, es war eine Barzahlung bei Abholung angeboten worden.

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Ausgangsbeschränkungen in Bayern bleiben bestehen

In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurde entschieden, dass die Ausgangsbeschränkungen in Bayern zunächst bestehen bleiben. Allerdings ist der Gesetzgeber gehalten, fortlaufend zu überprüfen, ob und inwieweit die durch die Verordnung getroffenen Einschränkungen aufrecht erhalten werden müssen.

Der VGH München sieht die infektionsrechtliche Bedrohungslage als ausreichenden Grund für diese Verordnung an, die Verordnungsermächtigung nach § § 32,28 IfSG ist ausreichend.

VGH München, 20 NE 20.632

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Vertikaler Verschiebung des Bildausschnitts

Wenn sich der Bildausschnitt zwischen Kalibrierungsfoto und Tatfoto geändert hat, kann dies verschiedene Ursachen haben. Bei dem hier verwendeten Gerät, das fest im Kofferraum eines Fahrzeugs verbaut war, kann schon eine Gewichtsverlagerung des Messbeamten, der im Fahrzeug sitzt, hierzu führen. Auch kann eine Veränderung des Bildausschnitts auftreten, wenn der Messbeamte das Fahrzeug verlässt und sich hierdurch die gewichtsmäßig Achsbelastung ändert.

In jedem Fall ist dies aber zu hinterfragen, es kann nicht mehr ohne weiteres von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden. Man kann entweder ein Sachverständigengutachten einholen oder aber den Messbeamten befragen.

Und dann ging es auch noch um den beharrlichen Pflichtenverstoß mit einem ausgesprochenen Fahrverbot, da bereits eine weitere Voreintragung von ebenfalls mindestens 26 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung vorgelegen hat, § 4 II BKatV. Im angegriffenen Urteil wurde zwar ein Datum mitgeteilt, es steht aber nicht fest, ob dies der Tattag, das Datum des Bußgeldbescheides oder die Rechtskraft der vorhergehenden Tat gewesen ist. Grundsätzlich wird beim sogenannten beharrlichen Pflichtenverstoß und dem Beginn der Jahresfrist auf die Rechtskraft abgestellt. Es kann aber auch ausreichen, wenn dem Betroffenen das Unrecht der vorhergehende Tat anders bewusst gewesen ist (beispielsweise Zustellung Bußgeldbescheid). Dann muss aber auch noch festgestellt werden, dass sich der Betroffene über den Warnappell hinweg gesetzt hat.

OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 SsBs 33/19

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Wer muss die Rechtsbeschwerde begründen?

In einem Verfahren über eine selbstständige Einziehungsanordnung nach § 29a V OWiG erging ein entsprechender Einziehungsbescheid. Es wurde Einspruch eingelegt, die Akte ging über die Staatsanwaltschaft an das Gericht. Bei der Staatsanwaltschaft wurde die Angelegenheit als Verkehrs-OWi geführt.

Natürlich erschien die Staatsanwaltschaft nicht zu der Gerichtsverhandlung, der Betroffene wurde freigesprochen. Das Urteil wurde der Staatsanwaltschaft zugestellt, die Rechtsbeschwerde eingelegt hat.

Die Staatsanwaltschaft schickte das Urteil mit der Bitte um Fertigung und Beifügung einer Beschwerdebegründung an das Bundesamt für Güterverkehr, das den Einziehungsbescheid erlassen hatte. Dort wurde dann eine Begründung angefertigt und an die Staatsanwaltschaft geschickt. Die rügte dann in einem Schriftsatz die Verletzung materiellen Rechts, schilderte kurz den Verfahrensgang und hat die Begründung des Bundesamtes übernommen und in Gänze eingerückt in den Schriftsatz einkopiert.

Dies reichte dem zuständigen Senat nicht, Herrin des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist allein die Staatsanwaltschaft. Es liegt auch in ihrer alleinigen Verantwortung, die angegriffene Entscheidung zu prüfen und eine Rechtsbeschwerdebegründung abzufassen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft dies nicht in eigener Verantwortung betreibt und insbesondere eine fremde Begründung ohne eine inhaltliche Überprüfung übernimmt, liegt kein zulässiges Rechtsmittel vor.

Da nützte es auch nichts, dass der zuständige Staatsanwalt sich darauf berief, in Zeitnot gewesen zu sein und kurz vor Fristablauf einfach den Text eingefügt hat. Er wollte das ganze Verfahren noch retten und übernahm nach Ablauf der Begründungsfrist die Verantwortung für den Inhalt der Begründung. Dies reichte auch nicht, die Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen innerhalb der Frist vorliegen. Eine nachträgliche Übernahme der Verantwortung vermag zudem die notwendige inhaltliche Befassung nicht zu ersetzen.

OLG Köln, 1 RBs 360/19

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Was beweist die Postzustellungsurkunde?

Die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde, mit der der Nachweis der Zustellung eines amtlichen Schriftstücks (hier eine Ladung zu einer strafrechtlichen Berufungsverhandlung) erbracht wird, ist begrenzt. Auch wenn der Postbote das Schriftstück in einen Briefkasten einwirft und dies in der Postzustellungsurkunde vermerkt, lässt sich hierdurch nicht der Beweis erbringen, dass der Empfänger tatsächlich noch unter dieser Anschrift wohnt. Allerdings muss derjenige, der sich gegen die entsprechende Indizwirkung der Zustellungsurkunde wendet, substantiiert darlegen, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung dort nicht mehr gewohnt hat.

Dies gelang hier. Der Name stand nicht mehr am Briefkasten, ein einfacher Brief wurde dort auch nicht mehr zugestellt. Auch war der Polizei vorher bekannt geworden, dass die Familie verzogen sein soll.

Das Schriftstück galt somit nicht als zugestellt.

OLG Hamm, 2 RVs 5/20

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