Coronakrise – aktuell und in Zukunft

Vor allem für Unternehmer ist diese Krise von existenzieller Bedeutung. Derzeit sind viele Maßnahmen zu treffen (beispielsweise Kurzarbeit, Beantragung von Hilfsleistungen), um zumindest das kurzfristige Überleben sicherzustellen. Die Bundesregierung hat ein Gesetz verabschiedet, nach dem Schuldner in vielen Fällen von der Leistungspflicht zumindest zeitweilig befreit sind, auch muss zur Zeit selbst bei Vorliegen eines Insolvenzantragsgrundes kein Insolvenzantrag gestellt werden, wenn dieser erst durch Corona entstanden ist.

Aktuell geht es also um das Überleben der Firmen. Zu den entsprechenden Möglichkeiten, die den Firmen eingeräumt wurden, gibt es viele Veröffentlichungen im Internet. Selbstverständlich können auch Ihre Ansprechpartner (Steuerberater, Anwälte) hilfreich zur Seite stehen.

Bitte beachten Sie, dass die Fördergelder und Hilfsmittel keinen Selbstbedienungsladen darstellen. Das Unternehmen muss sich schon aufgrund der derzeitigen Maßnahmen in einer Krise befinden. Die entsprechenden Angaben müssen regelmäßig auch in den Anträgen an Eides statt versichert werden, wer hier falsche Angaben macht, begeht eine Straftat.

Ebenso ist es strafbar, die Krise durch Umsatzverschiebungen oder künstliche Kostenerzeugung herbeizuführen. Dies könnte einen Subventionsbetrug darstellen.

Problematisch ist natürlich, dass die meisten Unternehmen nicht ad hoc in die Krise geraten, sondern sich dies prognostisch erst für die Zukunft absehen lässt. Sofern man meint, dass in naher Zukunft die Krise unabwendbar ist, sollte man jetzt schon handeln und sich gegebenenfalls von den entsprechenden Bewilligungsbehörden beraten lassen. In jedem Fall ist aber die Prognose einem entsprechenden Antrag beizufügen verbunden mit dem Hinweis, dass hier selbstverständlich erhebliche Imponderabilien der Einschätzung bestehen. Sollte dann keine Krise eintreten, wären die gewährten Hilfsmittel sicherlich zurückzuzahlen.

Wichtig ist aber auch die Vorbereitung auf die Zeit nach der Krise. Wir hoffen alle, dass anschließend das Wirtschaftsleben wieder wie gewohnt stattfindet, die Wirtschaft wieder anspringt. Die Probleme aus der Krise werden aber bestehen bleiben. Schuldner, die nicht bezahlt haben, werden dies vielleicht auch zukünftig nicht tun können. Das eigene Unternehmen steht vor erheblichen Liquiditätsproblemen, auch gegenüber den Banken muss im Falle von Krediten entsprechend dargelegt werden, dass eine positive Zukunftsprognose besteht. Forderungsausfälle und entsprechende Wertberichtigungen führen zwar dazu, dass das zu versteuernde Ergebnis niedriger ist, können aber auch leicht bei Entstehung entsprechender Verluste zu einer Überschuldung führen. Und die Insolvenzantragspflicht ist nicht aufgehoben, nur derzeitig ausgesetzt.

Auch wenn ich davon ausgehe, dass hier ein recht großzügiger Prüfungsrahmen seitens der Behörden gegeben sein wird, sollte sich der Unternehmer in rechtlicher Hinsicht beraten lassen. Gut ist, wenn dies zusammen mit der steuerlichen Beratung erfolgt, umso die Zukunft des Unternehmens zu sichern. Sofern Bankkredite in Anspruch genommen worden sind oder dann genommen werden, sollte ein besonderes Augenmerk auf die Sichtweise der Bank gelegt werden, auch hier empfiehlt es sich, die entsprechende Vorgehensweise mit dem jeweiligen Kundenbetreuer bei der Bank abzustimmen.

Nach der Krise wird es also wesentlich darauf ankommen, Finanzstrukturen in der eigenen Firma zu kennen und eine bilanziell und steuerlich wünschenswerte Gestaltung insbesondere unter Berücksichtigung bankrechtlicher Vorgaben und anfallende Liquiditätsbedürfnisse vorzunehmen. Bitte beachten Sie hierbei auch insolvenzrechtliche Vorgaben, nicht nur bei ihrer eigenen Firma, sondern auch bei denen der Geschäftspartner. Es gab in der Vergangenheit viele Entscheidungen zu den Anfechtungsmöglichkeiten eines Insolvenzverwalters, es droht also auch die Gefahr, dass einmal vereinnahmte Gelder zurückgewährt werden müssen.

All dies wird nur möglich sein, wenn eine entsprechend qualifizierte Beratung gegeben ist. Hier muss unter Beachtung aller Aspekte geprüft und geplant werden.

Abschließend wünsche ich Ihnen allen, dass Sie gut durch die Krise kommen. Kopf hoch, es wird schon weitergehen. Die Verhältnisse werden sich verändern, hierauf müssen wir reagieren. Aber auch diese Aufgabe ist zu meistern.

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Erstmalige Fahrt unter Cannabis und vielleicht Alkohol

Bei einer erstmaligen Fahrt unter der Wirkung von Cannabis darf die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel auch dann nicht ohne weitere Aufklärung unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen, wenn außerhalb des Straßenverkehrs gelegentlicher Cannabiskonsum gegeben ist und möglicherweise eine kombinierte Wirkung mit Alkohol vorgelegen hat. Auch in einem solchen Fall hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der durch die Fahrt begründeten Zweifel an der Fahreignung zu entscheiden. Das kumulative Vorliegen des fehlenden Trennungsvermögens (Cannabis) mit einer weiteren Zusatztatsache (vielleicht Alkohol) führt in der Regel nicht aus sich heraus zu Anwendbarkeit von § 11 VII FeV.

Hier kam noch hinzu, dass die Alkoholkonzentration im Blut zum Zeitpunkt der Fahrt nicht festgestellt worden war. Der Fahrer hatte lediglich eingeräumt, in den 24 Stunden vor der Fahrt Alkohol getrunken zu haben. Mischkonsum, der in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu einer kombinierten Wirkung führen könnte, war also nicht nachgewiesen.

OVG Münster, 16 B 638/19

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Haftungsgemeinschaft bei Zweitunfall

Wenn nach einem Unfallgeschehen aufgrund dieses Unfalls ein erneuter Unfall mit einem anderen Fahrzeug passiert (hier waren es Teile der Fahrzeuge des ersten Unfalls, die das nachfolgende Fahrzeug beschädigten), haften die Beteiligten des ersten Unfalls als Gesamtschuldner entsprechend der Haftungsquote aus dem nachfolgenden Unfall. Die Haftung ist nicht beschränkt auf die Haftungsquote aus dem ersten Unfall. Dies auszugleichen obliegt den Beteiligten des ersten Unfalls im Innenverhältnis.

OLG Hamm, 9 U 10/19

Das Gericht weist noch darauf hin, dass etwas anderes lediglich gelten könnte, wenn der erste Unfall ausschließlich einem der Beteiligten anzulasten ist und für den anderen Beteiligten unabwendbar war.

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Geschwindigkeitsbeschränkung Montag bis Freitag

Eine Geschwindigkeitsbeschränkung mit dem Zusatzschild „Mo-Fr, 7-16h“ gilt in genau dieser Zeit, auch wenn es sich um einen Feiertag handelt (hier Karfreitag). Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn zusätzlich das Zusatzzeichen „Schule“ angebracht ist. Auch wenn Schüler an einem Feiertag nicht zur Schule gehen, hat dieses Zusatzzeichen jedoch keine konstitutive Bedeutung oder gar einen eigenen Regelungsgehalt, es stellt lediglich einen entbehrlichen Hinweis für die Verkehrsteilnehmer über den Grund der Geschwindigkeitsbeschränkung war.

OLG Brandenburg, 53 Ss-OWi 488/19

Ebenso entschied das OLG Saarbrücken.

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Verhandlung ohne Betroffenen oder Verteidiger

Nach § 74 I OWiG wird in Abwesenheit des Betroffenen eine Hauptverhandlung durchgeführt, wenn er nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war. In diesem Fall sind frühere Aussagen des Betroffenen sowie seine Erklärungen und gegebenenfalls Beweisanträge in die Verhandlung durch Verlesen oder Mitteilung des wesentlichen Inhalts einzubringen.

Beweisanträge sind entweder zu bescheiden oder aber – wenn man sie als Beweisanregungen im Rahmen der Amtsaufklärungspflicht ansieht – es muss eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt im Urteil erfolgen.

Sowohl die Verlesung oder Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts als auch die Bescheidung der Beweisanträge lassen sich nur durch das Protokoll beweisen.

Wird gegen diese Grundsätze verstoßen, liegt eine Versagung des rechtlichen Gehörs vor. Hier wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen und das erstinstanzliche Urteil aufgehoben. Die Sache wurde an das zuständige Amtsgericht zurückverwiesen.

OLG Jena, 1 OLG 151 SsRs 32/20

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