Dieselfahrverbote müssen verhältnismäßig sein

Auch wenn der Grenzwert für Stickstoffdioxid überschritten wird, dürfen nicht immer Dieselfahrverbote ausgesprochen werden. Wenn nach einer Prognose auf hinreichend sichere Grundlage davon auszugehen ist, dass der Grenzwert in Kürze auch ohne derartige Fahrverbote eingehalten wird, kann ein solches Fahrverbot für Dieselfahrzeuge unverhältnismäßig sein.

Dieselfahrverbote sind nicht zwingend im Luftreinhalteplan vorgesehen. Sowohl bei der Anordnung von Maßnahmen zur Einhaltung von Grenzwerten als auch bei deren Ausgestaltung ist in jedem Fall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch § 47 Abs.4a BImSchG, der gerade neue erlassen wurde, sagt nichts anderes aus. Nach dieser Vorschrift kommen Fahrverbote in der Regel nur dort in Betracht, von mehr als 50 µg Stickstoffdioxid/Kubikmeter Luft gemessen werden.

BVerwG, 7 C 3.19

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Grenze der Bußgeldhöhe

Nach § 24 II StVG dürfen Verstöße, mit denen gegen eine Rechtsverordnung (beispielsweise StVO) verstoßen wird, maximal mit einer Geldbuße von 2000 € geahndet werden. Dies gilt aber nur für vorsätzliche Verstöße, nach § 17 II OWiG können fahrlässige Verstöße nur mit der Hälfte des Höchstbetrages geahndet werden, wenn im Höchstmaß der Geldbuße keine Unterscheidung vorliegt. Und so ist es bei Verkehrsordnungswidrigkeiten.

Die Höchstgrenze gilt auch, wenn mehrere Erhöhungstatbestände vorliegen.

Im hier entschiedenen Fall wurden die vorgesehene Regelbuße von 600 € auf 1000 € erhöht, da es entsprechende Voreintragungen im Fahreignungsregister gab. Um das Fahrverbot von drei Monaten auf einen Monat zu verkürzen, nahm dann das Amtsgericht eine weitere Kompensation durch eine weitere Erhöhung der Geldbuße auf insgesamt 2000 € vor. Dies war unzulässig, auch bei Verzicht auf eine Nebenfolge (hier Verkürzung des Fahrverbots) darf die vorgenannte Grenze nicht überschritten werden.

OLG Hamm, 1 RBs 206/19

Hier hatte der Betroffene auch noch Glück. Das Amtsgericht hatte ansonsten sorgfältig gearbeitet und insbesondere auch hinreichend Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen, somit entschied das OLG selbst. So wurde die Geldbuße auf die höchstzulässigen 1000 € reduziert, wegen des Verschlechterungsverbotes verblieb es bei dem Fahrverbot von einem Monat (anstelle der eigentlich vorgesehenen drei Monate). Und dann wies das OLG noch darauf hin, dass grundsätzlich aufgrund der Überschreitung von mindestens 83 km/h auch eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehungsweise indiziert gewesen wäre. Dies konnte aber vom OLG nicht angenommen werden, an die tatsächlichen Feststellungen des AG war es gebunden.

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Fahrerflucht und bedeutender Fremdschaden II

Eine weitere Entscheidung zu dem Thema, wann ein bedeutender Fremdschaden gegeben ist, bei dem einen Entzug der Fahrerlaubnis indiziert wäre. Allerdings ohne klare Grenzziehung, das Gericht sagt lediglich, dass 1.903,89 € (netto) Fremdschaden ausreichend sind, um davon ausgehen zu können, dass der Führerschein zu entziehen ist.

BayObLG, 204 StR 204/19

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Unfallflucht und der bedeutende Schaden

Bei einer Unfallflucht kann die Fahrerlaubnis entzogen, wenn der Täter weiß, dass bei dem Unfall an einer fremden Sache ein bedeutender Schaden entstanden ist. In letzter Zeit kam es zu verschiedenen Urteilen, in denen die Grenze des bedeutenden Schadens hoch gesetzt wurde. Dies ging zum Teil bis zu einer Wertgrenze von 2.500 €. Dem tritt das LG Darmstadt in einer Entscheidung über eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (bis zum tatsächlichen Strafurteil) entgegen. Es bleibt bei der bisherigen Wertgrenze von 1.300 €, eine Anpassung an die gestiegenen Reparaturkosten ist nicht veranlasst.

LG Darmstadt, 3 Qs 57/20

Angesichts der steigenden Kosten von Fahrzeugreparaturen sicherlich eine kritisch zu wertende Entscheidung.

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Alkohol auf dem E-Scooter

Handelt es sich bei dem Scooter um ein Elektrokleinstfahrzeug mit bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit non maximal 20 km/h, einer Leistungsbegrenzung auf 500 W sowie einem Gewicht von bis zu 55 kg, muss bei einer Fahrt unter absoluter Fahrtauglichkeit (ab 1,1 Promille) die Fahrerlaubnis nicht zwingend vorläufig nach § 111a I StPO bis zu einer Verurteilung entzogen
werden. Es liegt insoweit kein Grund für die Annahme vor, dass in einer nachfolgenden Hauptverhandlung tatsächlich die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. Insoweit liegen Tatumstände vor, die auch bei Erfüllung des Regelbeispiels der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen absoluter Fahrtauglichkeit (§ 69 II StGB) dazu geeignet sein können, dass die Wirkung dieser Vorschrift entfällt. Das Gericht stellt zwar klar, dass es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, zieht aber einen Vergleich zu Leichtmofas, bei denen unter Umständen ebenso wie bei Fahrrädern eine erhöhte Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit gegeben sein kann. Ebenso erfolgt ein Vergleich mit sogenannten Pedelcs (Fahrräder mit Hilfsantrieb, maximale Unterstützung bis 25 km/h), auch diese werden als Fahrräder angesehen. Dann wird noch darauf hingewiesen, dass die Bürger vor der Zulassung der Scooter nicht ausreichend zur Fahruntüchtigkeit bei Alkoholkonsum informiert worden sind. Für den normalen Bürger ist die Einordnung als Kraftfahrzeug auch deutlich erschwert.
Es kann also eine Fahrt vorliegen, die als Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB bestraft wird, allerdings droht nicht zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB (Sperre für die Wiedererteilung: 6 Monate – 5 Jahre). Das Gericht weist dann noch darauf hin, dass ein Fahrverbot nach § 44 StGB (1-6 Monate) angemessener erscheint.
LG Dortmund, 31 Qs 1/20 und 35 Qs 3/20


Diese Entscheidung erging im Verfahren über die vorläufige Entziehung. Anders hatten bereits das LG München I (1 J Qs 24/19 und 26 Qs 51/19) sowie eine andere Kammer des LG Dortmund (43 Qs 5/20) entschieden.

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