Nach § 24 II StVG dürfen Verstöße, mit denen gegen eine
Rechtsverordnung (beispielsweise StVO) verstoßen wird, maximal mit einer
Geldbuße von 2000 € geahndet werden. Dies gilt aber nur für vorsätzliche
Verstöße, nach § 17 II OWiG können fahrlässige Verstöße nur mit der Hälfte des
Höchstbetrages geahndet werden, wenn im Höchstmaß der Geldbuße keine
Unterscheidung vorliegt. Und so ist es bei Verkehrsordnungswidrigkeiten.
Die Höchstgrenze gilt auch, wenn mehrere
Erhöhungstatbestände vorliegen.
Im hier entschiedenen Fall wurden die vorgesehene Regelbuße
von 600 € auf 1000 € erhöht, da es entsprechende Voreintragungen im
Fahreignungsregister gab. Um das Fahrverbot von drei Monaten auf einen Monat zu
verkürzen, nahm dann das Amtsgericht eine weitere Kompensation durch eine
weitere Erhöhung der Geldbuße auf insgesamt 2000 € vor. Dies war unzulässig, auch
bei Verzicht auf eine Nebenfolge (hier Verkürzung des Fahrverbots) darf die
vorgenannte Grenze nicht überschritten werden.
OLG Hamm, 1 RBs 206/19
Hier hatte der Betroffene auch noch Glück. Das Amtsgericht hatte ansonsten sorgfältig gearbeitet und insbesondere auch hinreichend Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen, somit entschied das OLG selbst. So wurde die Geldbuße auf die höchstzulässigen 1000 € reduziert, wegen des Verschlechterungsverbotes verblieb es bei dem Fahrverbot von einem Monat (anstelle der eigentlich vorgesehenen drei Monate). Und dann wies das OLG noch darauf hin, dass grundsätzlich aufgrund der Überschreitung von mindestens 83 km/h auch eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehungsweise indiziert gewesen wäre. Dies konnte aber vom OLG nicht angenommen werden, an die tatsächlichen Feststellungen des AG war es gebunden.