Terminsverlegung wegen Urlaub

Insbesondere in der Ferienzeit ist einem Antrag auf Terminsverlegung stattzugeben, wenn der Anwalt nicht kann. Dies gilt vor allem, wenn keine Verzögerungstaktik zu erkennen ist.

Hier wurde der erste Termin aufgehoben, da die Richterin erkrankt war. Der nächste Termin konnte nicht wahrgenommen werden, da der Anwalt bereits anderweitig einen Gerichtstermin hatte. Der dritte Termin konnte durch den Anwalt nicht wahrgenommen werden, da er dort Urlaub hatte. Dieser Termin fiel in eine übliche Urlaubszeit während der Sommerferien. Das Gericht hat dann den Einspruch des Betroffenen verworfen (der Betroffene war auch nicht erschienen). Zu Unrecht, die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.

OLG Brandenburg, 1 B 53 Ss-OWi 642/19

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Kein Anspruch auf das aktuelle Modell

Die Klägerin erwarb bei einem VW-Händler ein neues Auto. Dieses fällt unter den Abgaskanal. Nach mehr als 2 Jahren verlangte sie die Lieferung eines Modells aus der aktuellen Generation des Fahrzeugs aus ihrem Anspruch auf Nacherfüllung. Mit der Klage scheiterte sie, sämtliche Anspruchsgrundlagen, die ihr gegen den Händler zustehen, sind lediglich auf das sogenannte negative Interesse gerichtet. Sie wäre also höchstens so zu stellen, als wenn Sie den Vertrag niemals geschlossen hätte (Rückgabe gegen Kaufpreiserstattung, gegebenenfalls unter Anrechnung von Nutzungsvorteilen). Einen Anspruch auf Lieferung des aktuellen Modells hat sie nicht.

Der geltend gemachte Anspruch war aber auch verjährt. Auf diese Ansprüche wird die 2-jährige Verjährungsfrist aus dem Kaufrecht angewandt. Die 3-jährige Verjährungsfrist wegen eines arglistigen Verschweigens des Mangels (§ 438 III BGB) ist nicht anwendbar, da der Hersteller des Autos  kein Erfüllungsgehilfe des rechtlich selbständigen Händlers ist, insoweit eine Wissenszurechnung nicht stattfindet. Ein Anerkenntnis oder die Unterbrechung der Verjährung durch Aufspielen der neuen Softwareversion ist nicht erfolgt, da die Händlerin die Maßnahmen immer unter Vorbehalt durchführte und ihre Pflicht zur Nachbesserung bestritten hat. Auch lag zu diesem Zeitpunkt bereits das erstinstanzliche, klageabweisende Urteil vor.

OLG Karlsruhe, 17 U 245/18

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Weg zur Arbeitsstelle ist keine Arbeitszeit

Die Zeit, die der Arbeitnehmer für den Weg zur und von der Arbeit benötigt, gehört auch dann nicht zur täglichen Arbeitszeit, wenn er auf diesen Wegen notwendige betriebliche Mittel mit sich führt.

BAG, 1 ABR 11/18

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Natürliche Emissionen von Bäumen

Sofern der Eigentümer eines Grundstücks die rechtlichen Vorgaben über den Abstand von Anpflanzungen zur Grundstücksgrenze einhält, kann von einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ausgegangen werden. Insoweit besteht weder ein Anspruch auf Beseitigung des Baumes noch auf Zahlung einer Entschädigung, auch wenn der Grundstücksnachbar sich von den Bäumen bzw. den hiervon ausgehenden natürlichen Absonderungen gestört fühlt.

BGH, V ZR 218/18

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Offenlegung von Sondervorteilen im Emissionsprospekt

Die einem Gründungsgesellschafter einer Fondsgesellschaft oder einem mit ihm verflochtenen Unternehmen gewährten Sondervorteile müssen im Prospekt auch dann offengelegt werden, wenn sie bereits vor dem Beitritt des Anlegers erfolgten, aber im Zusammenhang mit dem Anlageobjekt stehen.

BGH, II ZR 306/18

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