TraffiStar S 350 bleibt standardisiert

Auch das OLG Braunschweig hält an seiner Rechtsprechung fest, dass es sich bei diesem Verfahren um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren handelt. Die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes führt zu keiner anderen Bewertung. Die Gerichte können es sich weiterhin einfach machen und gestützt auf die entsprechende obergerichtliche Rechtsprechung und auf die Untersuchung des Messgerätes durch das antizipierte Sachverständigengutachten der PTB und die gültige Eichung hin eine Verurteilung aussprechen.

Diese Beweismittel wird auch nicht dadurch entwertet, dass das Gerät keine Rohmessdaten speichert. Es gibt kein (auch nicht verfassungsrechtliches) Gebot der nachträglichen Rekonstruierbarkeit von Messergebnissen durch die Aufzeichnung von Rohmessdaten.

OLG Braunschweig, 1 Ss (OWi) 192/19

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Fälschung der Prüfplakette

Benutzt der Täter ein PKW mit auf dem Kennzeichen angebracht da, gefälschter Prüfplakette stellt dies nur dann eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB dar, wenn auch die zu Kraftfahrzeug gehörende Zulassungsbescheinigung Teil I entsprechend gefälscht wurde. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Prüfplakette nur in Verbindung mit der korrespondierenden Eintragung in der Zulassungsbescheinigung eine Urkunde dar, die Prüfplakette alleine ist keine Urkunde.

BayObLG, 207 StRR 2737/19

Meint der Täter, er begehe durch Nutzung eines Fahrzeugs mit lediglich gefälschten Prüfplakette eine Urkundenfälschung, stellt dies ein strafloses Wahndelikt dar.

Ein Kennzeichenmissbrauch nach § 22 I Nr.3 StVG liegt nicht vor, durch die HU-Prüfplakette wird die Lesbarkeit des Kennzeichens nicht beeinträchtigt. Eine Straftat wegen eines Verstoßes gegen § 9 PflVAuslG oder aber wegen Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuer wurden hier nicht angeklagt. Ein Bußgeld bewährter Verstoß nach § 29 VIII StVZO war nicht gegeben, da das Fahrzeug nicht in Deutschland zugelassen war. Es wurde mit litauischen Kennzeichen gefahren.

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Bremsen ohne zwingenden Grund und Auffahrunfall

Grundsätzlich gilt ein Anscheinsbeweis, dass der auffahrende Fahrer für den Unfall verantwortlich ist. Bremst der Vordermann sein Fahrzeug aber ohne zwingenden Grund nahezu bis zum Stillstand ab, kann eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt sein, in die Abwägung ist aber immer auch der unzureichende Sicherheitsabstand mit einzustellen.

Hier wurde das vorausfahrende Fahrzeug zunächst von 70 km/h auf 50 km/h und dann bis zum Stillstand abgebremst. Ca. 80 m hinter der Unfallstelle wurde die Geschwindigkeit erst auf 50 km/h reduziert.

LG Saarbrücken, 13 S 69/19

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Abweichen von der Bedienungsanleitung

Es ist hinreichend geklärt, dass bei einer Abweichung von der Aufbauanleitung beziehungsweise Bedienungsanleitung grundsätzlich nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden kann. Hieraus ergibt sich aber kein Verwertungsverbot, die Messung ist dann im Einzelfall – gegebenenfalls durch eine Sachverständigen – auf Messfehler zu überprüfen.

OLG Dresden, 22 Ss 486/18

So hat auch schon das OLG Bamberg entschieden, das allerdings ergänzend ausführte, dass nicht immer ein Sachverständiger nötig ist. Eigener Sachkunde des Gerichts reicht dann auch aus.

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Der entbundene Betroffene

Wenn der Verteidiger die Fahrereigenschaft einräumt, muss der Betroffene entbunden werden.
Ein Verwerfungsurteil nach § 74 II OWiG kommt dann nicht in Betracht. Auch wenn der Verteidiger fern bleibt, darf das Gericht nicht verwerfen, sondern muss verhandeln.

OLG Karlruhe, 3 Rb 32 SS 983/19

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