Vollstreckbarkeit europäischer Bußgelder und Geldstrafen

Mittlerweile haben fast alle Mitgliedstaaten den Rahmenbeschluss 2005/214/JI umgesetzt, hiernach findet innerhalb der EU eine Vollstreckung statt, wenn das Bußgeld einen Betrag von 70 € übersteigt. In diesen Betrag werden allerdings die Verwaltungskosten mit eingerechnet. Natürlich kann man sich gegen den zugrunde liegenden Bußgeldbescheid wehren, allerdings läuft das entsprechende Verfahren dann im Ausland nach dem ausländischen Recht. Rechtsbehelfe und Einwendungen gegen die Bescheide müssen in der Landessprache vorgebracht werden. Die Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln sind zu beachten, ein Vorbringen erst im Vollstreckungsverfahren ist verspätet (EuGH, C-671-18).

In dieser Entscheidung ging es um die Vollstreckung einer niederländischen Geldbuße gegen den Fahrzeughalter. Auch wenn im Sitzland des Halters eine Halterhaftung (hier war es Polen, in Deutschland ist es ebenso) ausgeschlossen ist, kann trotzdem die Geldbuße vollstreckt werden. Bisher wurde allerdings die Vollstreckung abgelehnt, wenn der Betroffene nachweist, im ausländischen Rechtsmittelverfahren bereits erfolglos seine Fahrereigenschaft bestritten zu haben. Soweit Inkassobüros versuchen, die Forderung beizutreiben, ist eine Vollstreckung der Inkassokosten derzeit nach Art.6 EGBGB fraglich, da ein fingierter Vertragsschluss zulasten des Fahrzeughalters unzulässig ist.

Achtung Irland: Eine Vollstreckung ist derzeit nicht zu befürchten, da dort die entsprechende EU-Richtlinie nicht umgesetzt wurde.

Wenn keine Angriffspunkte gegen den Bußgeldbescheid gegeben sind, rate ich dazu, möglichst schnell zu bezahlen. Einige Länder (z.B. Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Italien, Slowenien und Spanien) bieten insoweit bei umgehender Zahlung Rabatte an.

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Einspruchsbeschränkung in der Hauptverhandlung

Das Gericht wies den Betroffenen in der Verhandlung darauf hin, dass auch eine vorsätzliche Begehungsweise angenommen werden könnte. Hierauf erklärte die Verteidigerin, den Anspruch auf die Rechtsfolgenseite zu beschränken. Allerdings wollte sie auf Nachfrage des Gerichts weiterhin die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung überprüfen lassen. Dieses Verhalten sah das Gericht als widersprüchlich an, die Beschränkung des Einspruchs war unwirksam. Es folgte eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung (regelmäßig Verdoppelung der Geldbuße).

In der Rechtsbeschwerdeinstanz wurde die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Auch wies das OLG darauf hin, dass die Schuldform nicht losgelöst von den Rechtsfolgen betrachtet werden könne und in Situationen, in denen statt (wie im Bußgeldbescheid) fahrlässiger Begehungsweise auch Vorsatz angenommen werden kann, eine Beschränkung des Einspruchs generell unmöglich sei. Sonst könne der Betroffene entsprechend der Rosinentheorie nur die gerichtliche Überprüfung von Tatsachen, die für ihn nachteilig sind, unterbinden.

OLG Frankfurt, 2 Ss OWi 52/16

Diese Entscheidung steht im Widerspruch zu einer kurz vorher ergangenen Entscheidung des OLG Oldenburg (2 Ss OWi 55/16). Das OLG Oldenburg vertritt die Auffassung, dass auch nach Abschluss der Beweisaufnahme der Einspruch wirksam auf die Rechtsfolgen beschränkt werden kann.

Auch das OLG Bamberg entschied nachfolgend, dass weiterhin der Einspruch beschränkt werden kann. Allerdings darf dies nicht unter einer Bedingung geschehen, die Schuld oder deren Umfang dürfen nicht weiter angegriffen werden. Auch kann die Beschränkung nur auf den Rechtsfolgenanspruch insgesamt erfolgen. Dieser setzt sich immer zusammen aus Bußgeld und gegebenenfalls Fahrverbot, eine isolierte Beschränkung auf die Frage des Fahrverbots ist nicht möglich (OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1206/17).

Ebenso hält man in Bayern die Beschränkung für möglich (BayObLG, 202 ObOWi 1797/19).

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Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung und die unbeachtlichen Kriterien

Dass ein Betroffener aufgrund langer und vieler berufsbedingter Fahrten stärker dem Risiko wiederholter straßenverkehrsrechtliche aufliefest ausgesetzt ist, rechtfertigt kein Absehen von einem eigentlich verwirkten Regelfahrverbot. Eine solche Überlegung läuft auf eine ungerechtfertigte Privilegierung von Fahrern hinaus, die sich wiederholt sehendes Auges über vorhergehende Verstöße hinwegsetzen. Dies gilt auch bei ansonsten positiver Mitwirkung im Prozess, beispielsweise einer geständigen Einlassung oder einer Beschränkung des Einspruchs. Auch ist allein eine positive Prognose hinsichtlich des zukünftigen Verkehrsverhaltens hierfür nicht ausreichend.

Zwar folgt aus § 4 II S.2 BKAtV nicht, dass stets ein Fahrverbot zu verhängen wäre. Dem Tatrichter steht ein Ermessensspielraum zu, um im Einzelfall angemessene Sanktionen zu ergreifen. Hierbei geht es insbesondere um die Frage, ob ausnahmsweise auf die Warn- und Denkzettelfunktion eines Fahrverbots verzichtet werden kann.

Auch tatortbezogene Argumente und der Hinweis auf eine nahezu autobahnähnlich ausgebaute Strecke rechtfertigen kein Absehen vom Fahrverbot.

Es wird festgestellt, dass eine Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen auch noch in der Hauptverhandlung möglich ist.

BayObLG, 202 ObOWi 1797/19

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Qualifizierter Rotlichtverstoß

Erst wird festgestellt, dass feststehen muss, ob der Verstoß innerorts begangen wurde. Ansonsten muss es Feststellungen zur Dauer der Gelblicht-Phase geben.

Auch reicht ein Hinweis auf die Bilder im Urteil nicht aus. Der Inhalt der Bilder muss wiedergegeben werden.

Und letztendlich muss sich der Tatrichter mit einer Zeugenaussage auseinandersetzen, die reine Wiedergabe reicht ebenfalls nicht.

OLG Frankfurt, 1 Ss-OWi 1508/19

Auch wenn an Urteilsanforderungen im Bußgeldverfahren keine allzu hohen Erfordernisse bestehen, müssen dennoch die Grundsätze des Strafverfahrens anwendbar bleiben.

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TraffiStar S 330 mit WVZ

Das Polizeipräsidium Rheinpfalz hat der Verteidigerin des Betroffenen die digitalen Falldaten der gesamten Messreihe mit Statistikdatei (Logdatei) und Case-List, die im Rahmen der letzten Eichung bei Testmessungen aufgezeichneten Rohmessdaten/Signalverläufe, die vorhandenen Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen zur Messanlage mit Gerätebegleitkarte, das Wartungsbuch bzw. vorhandene Unterlagen zu Wartungen, Defekten, Reparaturen, Störungen an der WVZ-Anlage, die Protokolldateien der WVZ-Anlage in digitaler Form, Siemens- und RUSPLogs sowie den Beschilderungsplan und die verkehrsrechtliche Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung – soweit existent – zur Verfügung zu stellen.

Das Polizeipräsidium Rheinpfalz hat der Verteidigerin des Betroffenen Auskunft über Hersteller und Modell der verwendeten WVZ-Anlage sowie über das Alter der Leuchtmittel und deren letzter Reinigung zu erteilen.

AG Landau, 1 OWi 483/19

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