Nur der Verteidiger darf die Revision unterschreiben

Ein Formfehler, der böse enden kann. Die Revisionsbegründungsschrift ist vom Pflichtverteidiger zu unterzeichnen. Hier hatte ein anderer, vom Pflichtverteidiger bevollmächtigter Rechtsanwalt für den nach Diktat verreisten Pflichtverteidiger unterschrieben. Dies geht so nicht, der Pflichtverteidiger konnte seine Befugnisse nicht wirksam übertragen.

Anhaltspunkte dafür, dass der Unterzeichner allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers nach § 53 II BRAO war, sind nicht gegeben.

BGH, 4 StR 279/12

Im Übrigen war die Revision aber auch unbegründet. Sie wurde als unzulässig verworfen.

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Keine Beschwerde gegen Ablehnung der Terminsverlegung

Der Beschluss des Amtsgerichts, einem erneuten Terminverlegungsantrag des Verteidigers (weil er bereits anderweitig einen Gerichtstermin wahrnehmen muss) nicht stattzugeben, ist nach § 305 StPO nicht einzeln mit der Beschwerde angreifbar. Dieser Beschluss des Gerichts geht der Urteilsfindung voraus und unterliegt deshalb nicht der Beschwerde. Es liegt kein gesetzlicher Ausnahmefall der Anfechtbarkeit durch eine Beschwerde vor. Dies soll auch dann gelten, wenn es möglich ist, dass ein schwerwiegender und evidenter Rechtsfehler vorliegt.

LG Neuruppin, 11 Qs 7/20

Mit dieser Entscheidung stellt sich das Gericht bewusst gegen anderslautende Entscheidungen anderer Gerichte.

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Wann genau verjähren Ordnungswidrigkeiten?

Es handelt sich um einen Klassiker. Die Berechnung des Fristendes bei der Verjährung in Ordnungswidrigkeitenangelegenheiten.

Die Verjährungfrist beginnt nach § 31 III OWiG, sobald die Handlung beendet ist. Dies ist der Tag, in den das für den Fristbeginn maßgebliche Ereignis fällt, also der Begehungstag.

Die Frist endet mit Ablauf des Tages, der seiner Bezeichnung nach dem Anfangstag vorausgeht.

OLG Karlsruhe, 2 Rb 8 Ss 486/19

In einer Verkehrsordnungswidrigkeit wurde am 22.11.2017 ein Bußgeldbescheid erlassen, hierdurch verlängerte sich die Verjährungsfrist auf sechs Monate. Die nächste verjährungsunterbrechende Handlung (§ 33 OWiG) fand erst am 22.5.2018 statt. Zu diesem Zeitpunkt war die Angelegenheit aber bereits verjährt, die Verjährungsfrist endete mit Ablauf des 21.5.2018.

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Haftung des fahrradfahrenden Kindes

Einem altersgerecht entwickeltem achtjährigen Kind, das bereits seit seinem fünften Lebensjahr im Straßenverkehr Fahrrad fährt, muss bewusst sein, dass eine länger andauernde Vorwärtsfahrt mit dem Fahrrad gefährlich ist, wenn es den Kopf nach hinten wendet und damit den Fahrweg aus den Augen verliert. Insoweit haftet das Kind auch für eventuelle Schäden.

Die Eltern, die einige Meter hinter dem Fahrrad fahrenden Kind gehen, hatten dagegen nicht aus Verletzung der Aufsichtspflicht. Sie haben alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Wenn das Kind schon seit einigen Jahren am Straßenverkehr mit dem Fahrrad teilnimmt, darf es ohne ständige Beobachtung, Kontrolle und Anleitung selbst im Verkehr fahren. Eine Erziehung der Kinder zu verantwortungsbewussten Verkehrsteilnehmern wird so ermöglicht. Hier war das Kind mit den Verkehrsregeln vertraut, die örtlichen Gegebenheiten waren grundsätzlich dazu geeignet, dass ein achtjähriges Kind selbstständig Fahrrad fährt.

OLG Celle, 14 U 69/19

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Aussage gegen Aussage

Zwar muss der Richter im Urteil Zeugenaussagen nicht in allen Einzelheiten wiedergeben, wenn aber nur eine Aussage einer Belastungszeugin zur Verfügung steht, muss der mit dem Tatvorwurf zusammenhängende Teil der Aussage in das Urteil aufgenommen werden, um dem Revisionsgericht eine Überprüfung zu ermöglichen.

Bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen gilt auch im Falle des Schweigens des Angeklagten die sogenannte Null-Hypothese, nach der davon auszugehen ist, dass die Aussage der Belastungszeugin unwahr ist. Erst wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass diese Unterstellung der Unwahrheit mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung zu bringen ist, gilt die Hypothese, dass es sich um eine wahre Aussage der Zeugen handelt. Die Aussage ist also anhand weiterer Umstände zu überprüfen und infrage zu stellen.

OLG Brandenburg, (1) 53 Ss 104/19

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