Hier sollte dem Führerscheininhaber die Fahrterlaubnis
entzogen werden, da er Drogen konsumiert hatte. Nach Anlage 4 FeV kann
grundsätzlich bei Einnahme von Betäubungsmitteln davon ausgegangen werden, dass
keine Kraftfahrereignung vorliegt. Eine Ausnahme ist lediglich bei
gelegentlichem Konsum von Cannabis (unter Trennung zum Führen von Fahrzeugen)
vorgesehen.
Im vorliegenden Fall konsumierte aber Amphetamine. Dies
würde grundsätzlich ausreichen, um von der Ungeeignetheit zum Führen von
Fahrzeugen auszugehen, auch bei einem lediglich einmaligen Konsum, der nichts
mit dem Straßenverkehr zu tun hat.
Der letzte nachgewiesene Konsum fand allerdings im Jahr 2015
statt, der Betroffene macht insoweit geltend, mittlerweile drogenabstinent zu
sein und den Anlage 4 FeV und in Ziff. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur
Kraftfahrereignung genannten einjährigen Abstinenzzeitraum erfolgreich
bestanden zu haben. In diesem Fall ist grundsätzlich ein
medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen, der unmittelbare Entzug der
Fahrerlaubnis wegen des erwiesenen Drogenkonsums scheidet in diesem Fall aus.
Grundsätzlich hatte die Führerscheinbehörde diese Vorgaben
beachtet. Auch der lange Zeitraum zwischen dem letzten nachgewiesenen
Drogenkonsum und der Anordnung der Beibringung des Gutachtens von über 4 Jahren
steht dieser Anordnung nicht grundsätzlich entgegen. Es muss vielmehr eine
einzelfallbezogene Prüfung erfolgen. Da der Führerscheininhaber auch zuvor
mehrfach auffällig gewesen ist, durfte die Behörde die Beibringung anordnen.
Die Frist für die Beibringung ist wohl recht kurz bemessen
gewesen, als kein Gutachten vorgelegt wurde, entzog die Behörde die
Fahrerlaubnis. Auch wenn es grundsätzlich nach § 11 VIII FeV zulässig ist, aus
der Nichtbeibringung auf die Ungeeignetheit zu schließen, war hier aber die
eingeräumte Frist zu kurz. Die Behörde hat an 22. November 2019 die MPU des
Antragstellers angeordnet und eine Frist von ca. 3 Monaten gesetzt. Auch wenn
sich diese Frist nicht danach bemisst, wie lange der Betroffene zur
Sicherstellung einer positiven Begutachtung benötigt (also nicht nach der
geforderten Abstinenzzeit), sondern sich danach zu richten hat, wie lange eine
amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für die Erstattung des Gutachtens
benötigt, gelten diese Grundsätze aber nicht, wenn durch die MPU nachgewiesen
werden soll, dass die Fahreignung wieder erlangt worden ist. In diesen Fällen
muss nämlich die Frist zur Vorlage des Gutachtens so bemessen sein, dass sich
auch der erforderliche Abstinenznachweis führen lässt.
Hier hatte der Führerscheininhaber positiv mitgewirkt. Er
hat verschiedene Drogenscreenings vorgelegt, die vom Ergebnis her negativ
waren. Hier konnte auch offen bleiben, ob diese Screenings den Anforderungen
der Begutachtungsleitlinie genügten. Der Führerscheininhaber hat einen weiteren
Test nach den Vorgaben der Begutachtungsleitlinie durchführen lassen, dieser
fiel ebenfalls negativ aus. Auch stimmte er der Durchführung einer MPU zu. Diese
scheiterte letztendlich daran, dass die Zeit für den Abstinenznachweis
entsprechend der Vorgaben nicht ausreichend war, die vorhergehenden
Testergebnisse wollte die Prüfstelle offenbar nicht anerkennen.
Da die Behörde keine Verlängerung der Vorlagefrist
zugestehen wollte, nahm der Führerscheininhaber einstweiligen Rechtsschutz nach
Widerspruch in Anspruch. In dem hier vorliegenden Verfahren wurde das Geschehen
summarisch geprüft, das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass in diesem
Sonderfall die Frist für die Vorlage des Gutachtens zu kurz bemessen war. Die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wurde hergestellt.
Vorläufig darf der Führerscheininhaber seinen Führerschein also behalten. Sofern er eine positive MPU vorliegt, hat sich das Verfahren dann erledigt.
VG Koblenz, 4 L 181/20.KO