Gesamtschuldnerausgleich und Freistellungsanspruch nach der Trennung

Wurde mit einem Darlehen beider Ehegatten vor der Trennung ein Gegenstand finanziert, der nach der Trennung alleine einem Ehegatten zugute kommt, so hat dieser die entsprechenden Darlehensraten im Innenverhältnis alleine zu tragen.

OLG Brandenburg, 9 UF 93/19

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Antrag auf Kfz-Steuerbefreiung für den behinderten Erblasser

Den Erben eines behinderten Menschen steht das Antragsrecht auf die Befreiung von der Kfz-Steuer für den PKW des Erblassers zu, wobei die Befreiung rückwirkend zum Zeitpunkt der Feststellung des Eintritts der Behinderung zu gewähren ist, sofern zu einem früheren Zeitpunkt als der Ausstellung des Schwerbehindertenausweises die Eigenschaft als schwerbehindert bereits feststand.

FG Baden-Württemberg, 13 K 1012/18

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Haftungsabwägung bei Unfall mit einer Katze

Selbst in einem verkehrsberuhigten Bereich muss ein Autofahrer vor der Abfahrt nicht kontrollieren, ob der Verkehrsraum unter seinem Fahrzeug frei ist oder ob sich dort eine Katze aufhält. Dies gilt selbst dann, wenn dem Fahrer vor der Abfahrt mitgeteilt wird, dass sich irgendwo in der Umgebung eine Katze befinden soll. Wird die Katze dann beim Anfahren des Kraftfahrzeugs verletzt, ist dies für den Fahrer unabwendbar. Eine Haftung für anfallende Tierarztkosten ist nicht gegeben.

LG Krefeld, 3 S 8/19

Bei der Katze der Klägerin handelte es sich um eine sogenannte Freigängerin. Für diese ist es typisch, sich zu verstecken. Auch der angenommene Idealfahrer muss ich vor Abfahrt nicht davon überzeugen, ob sich ein Tier unter seinem Kraftfahrzeug versteckt hat.

Ein Verschulden war den Fahrzeugführer nicht nachzuweisen. Ein Verstoß gegen § 3 IIa StVO ist nicht gegeben, da ein Tier vom Schutzzweck dieser Vorschrift nicht erfasst wird. Die Argumentation der Klägerin, dass auch ein Kind unter dem Fahrzeug hätte liegen können, wurde verworfen. Entweder ist ein Kind alt genug, die Gefahr selbst zu erkennen, oder es muss von den Eltern entsprechend beaufsichtigt werden.

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Einstweiliger Rechtsschutz gegen Entziehung der Fahrerlaubnis

Hier sollte dem Führerscheininhaber die Fahrterlaubnis entzogen werden, da er Drogen konsumiert hatte. Nach Anlage 4 FeV kann grundsätzlich bei Einnahme von Betäubungsmitteln davon ausgegangen werden, dass keine Kraftfahrereignung vorliegt. Eine Ausnahme ist lediglich bei gelegentlichem Konsum von Cannabis (unter Trennung zum Führen von Fahrzeugen) vorgesehen.

Im vorliegenden Fall konsumierte aber Amphetamine. Dies würde grundsätzlich ausreichen, um von der Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen auszugehen, auch bei einem lediglich einmaligen Konsum, der nichts mit dem Straßenverkehr zu tun hat.

Der letzte nachgewiesene Konsum fand allerdings im Jahr 2015 statt, der Betroffene macht insoweit geltend, mittlerweile drogenabstinent zu sein und den Anlage 4 FeV und in Ziff. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung genannten einjährigen Abstinenzzeitraum erfolgreich bestanden zu haben. In diesem Fall ist grundsätzlich ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen, der unmittelbare Entzug der Fahrerlaubnis wegen des erwiesenen Drogenkonsums scheidet in diesem Fall aus.

Grundsätzlich hatte die Führerscheinbehörde diese Vorgaben beachtet. Auch der lange Zeitraum zwischen dem letzten nachgewiesenen Drogenkonsum und der Anordnung der Beibringung des Gutachtens von über 4 Jahren steht dieser Anordnung nicht grundsätzlich entgegen. Es muss vielmehr eine einzelfallbezogene Prüfung erfolgen. Da der Führerscheininhaber auch zuvor mehrfach auffällig gewesen ist, durfte die Behörde die Beibringung anordnen.

Die Frist für die Beibringung ist wohl recht kurz bemessen gewesen, als kein Gutachten vorgelegt wurde, entzog die Behörde die Fahrerlaubnis. Auch wenn es grundsätzlich nach § 11 VIII FeV zulässig ist, aus der Nichtbeibringung auf die Ungeeignetheit zu schließen, war hier aber die eingeräumte Frist zu kurz. Die Behörde hat an 22. November 2019 die MPU des Antragstellers angeordnet und eine Frist von ca. 3 Monaten gesetzt. Auch wenn sich diese Frist nicht danach bemisst, wie lange der Betroffene zur Sicherstellung einer positiven Begutachtung benötigt (also nicht nach der geforderten Abstinenzzeit), sondern sich danach zu richten hat, wie lange eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für die Erstattung des Gutachtens benötigt, gelten diese Grundsätze aber nicht, wenn durch die MPU nachgewiesen werden soll, dass die Fahreignung wieder erlangt worden ist. In diesen Fällen muss nämlich die Frist zur Vorlage des Gutachtens so bemessen sein, dass sich auch der erforderliche Abstinenznachweis führen lässt.

Hier hatte der Führerscheininhaber positiv mitgewirkt. Er hat verschiedene Drogenscreenings vorgelegt, die vom Ergebnis her negativ waren. Hier konnte auch offen bleiben, ob diese Screenings den Anforderungen der Begutachtungsleitlinie genügten. Der Führerscheininhaber hat einen weiteren Test nach den Vorgaben der Begutachtungsleitlinie durchführen lassen, dieser fiel ebenfalls negativ aus. Auch stimmte er der Durchführung einer MPU zu. Diese scheiterte letztendlich daran, dass die Zeit für den Abstinenznachweis entsprechend der Vorgaben nicht ausreichend war, die vorhergehenden Testergebnisse wollte die Prüfstelle offenbar nicht anerkennen.

Da die Behörde keine Verlängerung der Vorlagefrist zugestehen wollte, nahm der Führerscheininhaber einstweiligen Rechtsschutz nach Widerspruch in Anspruch. In dem hier vorliegenden Verfahren wurde das Geschehen summarisch geprüft, das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass in diesem Sonderfall die Frist für die Vorlage des Gutachtens zu kurz bemessen war. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wurde hergestellt.

Vorläufig darf der Führerscheininhaber seinen Führerschein also behalten. Sofern er eine positive MPU vorliegt, hat sich das Verfahren dann erledigt.

VG Koblenz, 4 L 181/20.KO

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Musterfeststellungsklage VW

Die Parteien haben sich Ende Februar vor dem OLG Braunschweig auf einen Vergleich geeinigt. VW zahlt je nach Fall zwischen 1350 und 6257 €. Jeder Geschädigte, der sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hat, kann das Vergleichsangebot durch einen Anwalt seiner Wahl überprüfen lassen. Sofern dann der Vergleich angenommen wird, übernimmt VW die Kosten einer Erstberatung des Anwalts. Dies gilt nicht, wenn sich der Kläger dann trotzdem zu einer Klage entschließt.

Dieser Vergleich wurde außergerichtlich geschlossen, damit seine Wirksamkeit gegenüber den jeweiligen Kunden von VW nicht davon abhängt, dass 70 % der angeschlossenen beteiligten Personen ihn mittragen wollen.

Fristende für die Annahme des Vergleichsangebots ist der 20. April 2020.

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