Altes Gutachten zur Fahreignung

In Eilverfahren ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich, wenn noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist. Dies gilt auch für die Feststellung, ob Tatsachen vorliegen, die auf einen Alkoholmissbrauch oder eine anderweitige Einschränkung der Fahreignung hindeuten. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten darf im Rahmen dieser Prüfung allerdings nicht mehr verwertet werden, wenn das Gutachten im maßgeblichen Zeitpunkt gemäß § 2 IX StVG (regelmäßig zehn Jahre) zu löschen ist.

VG Neustadt a.d. Weinstraße, 1 L 1251/19

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Keine sittenwidrige Schädigung bei Information des Käufers

Es liegt kein Vorsatz des ursprünglich sittenwidrig Handelnden vor, wenn er zum Zeitpunkt eines späteren Verkauf eines Gebrauchtwagens, das mit der Manipulationssoftware ausgestattet ist, alles aus seiner Sicht erforderliche getan hat, um den potentiellen Käufer von der Betroffenheit des konkreten Fahrzeugs zu informieren.

OLG Schleswig, 1 U 32/19

Nachdem alle Informationen durch die Hersteller veröffentlicht wurden, kann sich also ein Käufer bei einem anschließenden Kauf nicht mehr auf eine sittenwidrige Schädigung berufen.

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Keine sittenwidrige Schädigung bei Einbau des Thermofensters

In den PKW wurde eine Software verbaut, die in bestimmten Temperaturbereichen die Abgasreinigung abschaltete. Nach Meinung des Gerichts gibt es hierzu keine als eindeutig einzustufende europarechtliche Gesetzeslage, diese sei vielmehr nicht unzweifelhaft. Insoweit kann die Vorgehensweise des Herstellers nicht als sittenwidrige Schädigung des Fahrzeugerwerbers bewertet werden.

Übersteigt die Laufleistung des Fahrzeugs die durchschnittlich zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 250.000 km, zehrt die anzurechnende Nutzungsentschädigung einen eventuell bestehenden Schadensersatzanspruch des Fahrzeugkäufers in vollem Umfang auf.

OLG Koblenz, 12 U 555/19

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Schmerzensgeld bei Unfall mit Todesfolge

Wenn der Geschädigte nach einem Unfall zunächst noch lebt, später verstirbt, entsteht ein Schmerzensgeldanspruch. Dieser geht auf die Erben über.

Für die Bemessung kommt es ganz wesentlich darauf an, inwieweit sich der Verletzte hinsichtlich des Verlustes der Persönlichkeit noch bewusst gewesen ist. Insoweit ist entscheidend, ob er noch empfindungsfähig war und wie lange der verletzungsbedingte Zustand (beispielsweise Koma) angedauert hat.

Der spätere Tod als solcher löst keinen Schmerzensgeldanspruch aus. Vielmehr entsteht durch die Zerstörung der Persönlichkeit ein eigenständiger Schmerzensgeldanspruch, der mit dem Ausmaß der Beeinträchtigungen und dem Grad der verbliebenen Erlebnis – und Empfindungsfähigkeit zu bemessen ist. Hierbei kommt es unter anderem darauf an, inwieweit sich der Verletzte seiner Situation bewusst ist und wie lange der verletzungsbedingte Zustand dauert.

Anspruchsmindernd wirkt sich daher auch aus, wenn sich der Verletzte bis zu seinem Tod durchgehend oder überwiegend in einem Zustand der Empfindungsunfähigkeit oder Bewusstlosigkeit befunden hat. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass Schmerzensgeld auch bei sofortiger Bewusstlosigkeit entsteht. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung der immateriellen Beeinträchtigung unter besonderer Berücksichtigung von Art und Schwere der Verletzungen, des hierdurch zugefügten Leidens und deren Wahrnehmbarkeit durch den Verletzten vorzunehmen, wobei auch der Zeitraum zwischen Verletzung und Eintritt des Todes zu berücksichtigen ist.

Insoweit muss immer bedacht werden, dass bei sofortiger Bewusstlosigkeit nicht automatisch eine Minderung des Schmerzensgeldes eintritt, dies aber zu berücksichtigen ist. Die Zerstörung der Persönlichkeit stellt eine eigenständige Fallgruppe der Schmerzensgeldbemessung dar.

OLG München, 10 U 2848/19

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Die Einlassung des Angeklagten ist ein MUSS

Im Urteil muss angeführt werden, ob und wie sich der Angeklagte eingelassen hat. Zumindest der wesentliche Inhalt muss wiedergegeben werden.

Eine Beschäftigung mit der Einlassung des Angeklagten gehört zu den wesentlichen Grundsätzen, um überprüfen zu können, ob unter Berücksichtigung der Beweislage eine tragfähige Grundlage des Urteils gegeben ist.

BGH, 5 StR 444/19

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