Im Rahmen der Verfahren über die Manipulationen an der Software von Kraftfahrzeugen wurde teilweise auch versucht, wegen falscher Informationen in den Darlehensverträgen einfach die Kreditverträge zu widerrufen, da es sich um verbundene Geschäfte handelte, wäre man so auch das Auto losgeworden. Der BGH hat in der näheren Vergangenheit die Verträge der BMW-Bank (XI ZR 650/18) und der Ford-Bank (XI ZR 11/19) hinsichtlich der Pflichtangaben im Falle eines Widerrufs (Tageszins, Kündigungsverfahren, Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung und Angaben zum Verzugszins) überprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die entsprechenden Verträge ordnungsgemäß über die jeweiligen Positionen informieren. Die Darlehensverträge können also nicht widerrufen werden.
Kein Widerrufsjoker wegen falscher Angaben in Darlehensverträgen
Die Unterschrift des Richters
Eigentlich kennt man die Diskussion nur darum, ob die Unterschrift des Anwalts leserlich ist. Hier ging es um die Unterschrift des Richters unter dem Urteil. Die Verteidigung und auch die Generalstaatsanwaltschaft hatten gesagt, dass dies keine Unterschrift sei. Anders sah es das OLG.
Auch wenn die Unterschrift nicht leserlich sein muss, muss sie dennoch einen Schriftzug darstellen. Man sollte also Buchstaben erkennen können, bloße Striche oder geometrische Figuren genügen nicht. Ein Mindestmaß an Ähnlichkeit mit dem ausgeschriebenen Namen ist erforderlich.
Wenn allerdings einzelne Buchstaben zu erkennen sind und der Schriftzug sich regelmäßig in verschiedenen Verfahren wiederholt, liegt eine Unterschrift vor. Es geht wesentlich darum, dass die Identität des Unterschreibenden ausreichend gekennzeichnet ist, insofern also ein hinreichend gestalteter Namenszug vorliegt. Einzige Unterscheidung zu einem Kürzel muss sein, dass ein vollständiger Name so zu erkennen sein könnte und klar ist, dass kein Kürzel verwendet werden sollte.
Hier reichte die Unterschrift der Richterin aus. Der Anfangsbuchstabe sowie der Folgebuchstabe waren relativ klar zu erkennen. Die Unterschrift genügte § 275 II S.1 StPO. Auch sprach nichts dafür, dass das Urteil nur mit einem Kürzel für den internen Betrieb unterzeichnet werden sollte.
OLG Brandenburg, 1 B 53-Ss-OWi 675/19
Postlaufzeit eines Briefes in Deutschland
Wird werktags ein Brief innerhalb der Leerungszeiten in einen Briefkasten geworfen, kann davon ausgegangen werden, dass dieser Brief am nächsten Tag innerhalb Deutschlands zugestellt wird. Wird der Brief erst nach der letzten Leerungszeit eingeworfen, kann davon ausgegangen werden, dass die Beförderung insoweit am nächsten Werktag beginnt.
BGH, VI ZB 19/19
In diesem Verfahren ging es um den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil die Beförderungszeit des Briefes länger gedauert hat. Es durfte aber darauf vertraut werden, dass der Brief am nächsten Tag zugestellt wird. Etwas anderes kann nur gelten, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Verzögerung bei der Postzustellung vorliegen.
Anrechnung von Nutzungsvorteilen
In einem Hinweisbeschluss geht das OLG Hamburg davon aus, dass der Käufer eines Fahrzeugs mit manipulierte Software (VW-Motor EA 189) einen Schadensersatzanspruch gegen Volkswagen hat, und zwar aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB. Der Käufer kann Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen, muss sich allerdings Nutzungsvorteile anrechnen lassen.
Anders als andere Oberlandesgerichte weist das OLG Hamburg allerdings darauf hin, dass die Nutzungsvorteile wahrscheinlich nur bis zu dem Zeitpunkt anzurechnen sind, zu dem der Käufer den Hersteller zur Rückabwicklung aufgefordert und ihn gegebenenfalls in Annahmeverzug gesetzt hat.
OLG Hamburg, 15 U 190/19
Elektronische Aktenführung in Rheinland-Pfalz
In einem Verfahren um Kosten der Akteneinsicht hat das AG Trier festgestellt, dass in Rheinland-Pfalz eine elektronische Aktenführung im Bußgeldverfahren mangels landesrechtlicher Ermächtigung derzeit unzulässig ist.
AG Trier, 35a OWi 1/20
In diesem Verfahren ging es lediglich um die Kosten der Akteneinsicht, diese mussten vom Betroffenen nicht bezahlt werden. Das OLG Zweibrücken hat bereits entschieden, dass sich aus diesem Verstoß gegen die Formvorschriften kein Beweisverwertungsverbot ergibt, sondern durch Ausdruck der elektronische Akte eine Heilung eintritt.