Urteil im Bußgeldverfahren ohne Urteilsgründe

Das Urteil muss innerhalb der Frist des § 275 StPO (regelmäßig fünf Wochen) fertiggestellt und begründet werden. Passiert dies nicht, wird das erstinstanzliche Urteil auf die Rechtsbeschwerde aufgrund der Sachrüge aufgehoben.

Etwas anderes gilt in den Verfahren, in denen ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt werden muss. Das OLG prüft dann, ob auch ohne Kenntnis der Urteilsgründe die Rechtsbeschwerde überhaupt zugelassen werden kann. In diesem Fall muss die Begründung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Allein das Fehlen der Urteilsgründe reicht für eine Zulassung nicht aus. Wird eine Geldbuße von nicht mehr als 100 € verhängt, ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts geboten oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist.

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs muss den Anforderungen des § 344 II S.2 StPO genügen. Die zugrunde liegenden Tatsachen müssen genau und vollständig mitgeteilt werden, sodass sich allein aus dieser Mitteilung die Überprüfung für das Rechtsbeschwerdegericht ermöglicht.

Insoweit müssen Beweisanträge in der Hauptverhandlung gestellt werden, nur wenn sich das Amtsgericht mit dem entsprechenden Vortrag nicht beschäftigt, liegt eine Versagung des rechtlichen Gehörs vor.

Hier lag noch der Sonderfall vor, dass der Rechtsanwalt einen anderen Rechtsanwalt mit der Terminswahrnehmung beauftragt hat. Auch hat der Prozessbevollmächtigte bis zum Ablauf der Begründungsfrist für den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde weder das Protokoll der Hauptverhandlung noch Akteneinsicht erhalten. Dies mag ein Fehler sein, er hätte aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen müssen. Von Amts wegen war dies nicht zu veranlassen.

OLG Koblenz, 1 OWi 6 SsRs 47/19

Hier wurde leider falsch zur Behandlung der Beweisanträge vorgetragen, offenbar auch, weil der unterbevollmächtigte Terminsvertreter nicht ausreichend oder unzutreffend informiert hat. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde zurückgewiesen.

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In Kaiserslautern gibt es Informationen

Bei einer Messung mit Poliscan erhält die Verteidigung die komplette Messreihe mit Statistik sowie die verkehrsrechtliche Anordnung und alle Unterlagen nach § 31 MessEG, allerdings nur für die im Wortlaut der Vorschrift vorgesehene Frist.

Und es hält entgegen dem Wortlaut von § 305 StPO eine Beschwerde für möglich.

LG Kaiserslautern, 5 Qs 107/19

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Relative Fahruntüchtigkeit und die Vollkasko

Der Fahrer kam von der Fahrbahn ab, weil er einer Wildschweinrotte ausgewichen ist. Die Kaskoversicherung beruft sich auf Leistungsfreiheit bzw. ihr Recht zur Kürzung, da der Fahrer eine BAK von 0,49 Promille aufwies.

Dies ist grundsätzlich möglich, wenn der Unfall aufgrund alkoholbedingter Ausfallerscheinungen geschieht. Hierzu erfolgte aber kein Vortrag durch die Versicherung, es wurde auch kein Beweis angetreten. Insoweit ist im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit (0,3-1,1 Promille) notwendig, dass weitere Gegebenheiten hierfür vorliegen müssen, insbesondere alkoholtypischer Ausfallerscheinungen. Diese konnten weder durch das Fahrmanöver noch nach dem Unfall durch die Polizei bei dem Fahrer nicht festgestellt werden.

Der Fahrer musste auch nicht beweisen, dass er den Wildschweinen ausgewichen ist. Die erste Beweislast liegt bei der Versicherung.

Die Klage hatte Erfolg, die Vollkaskoversicherung muss zahlen.

OLG Brandenburg, 11 U 197/18

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Dräger 7110 und die Wartezeit

Mit diesem Messgerät können gerichtsverwertbare Ergebnisse bzgl. der Atemalkoholkonzentration gewonnen werden. Insoweit liegt auch ein standardisiertes Messverfahren vor, wenn alle Vorgaben eingehalten werden. Hierzu gehören auch die Warte- und die Kontrollzeit.

Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, können die Ergebnisse trotzdem ggf. verwertet werden, wenn das Gericht zu der Erkenntnis kommt, dass die Nichteinhaltung der Wartezeit keine messwertrelevante Auswirkung hat. Einen derartigen Erfahrungssatz (bzgl. keiner Auswirkung) gibt es aber nicht, dies muss im Einzelfall festgestellt werden. Die entsprechende frühere Annahme des 2. Senats des OLG aus 2003 (222 Ss 59/93) wird ausdrücklich abgelehnt, auch der damalige Sachverständige habe seine Meinung mittlerweile revidiert.

Da der ermittelte Wert aber deutlich über der zulässigen Grenze lag (0,31 mg/l, also 0,62 Promille), kann das Ergebnis verwertet werden. Es liegt aber nahe, einen höheren Toleranzabzug von 20% vorzunehmen, ein höherer Abschlag liegt aber nicht nahe.

Das Verfahren wurde zur erneuten Verhandlung an das AG zurückverwiesen. Der Senat weist dann noch darauf hin, dass es weder wegen des Zweifelssatzes noch aus anderen Gründen geboten erscheint, Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen (hier hatte der Betroffene vorgetragen, er habe noch während der Verfolgungsfahrt mit der Polizei Alkohol getrunken).

OLG Celle, 3 Ss (OWi) 178/19

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Trunkenheit auf dem E-Scooter

Auf einem E-Scooter gelten grundsätzlich die gleichen Alkoholgrenzen wie bei einem anderen Kraftfahrzeug. Bei dem entschiedenen Fall fuhr der Angeklagte mit 1,4 Promille, beging also eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB.

Allerdings hat das Gericht nicht die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB (mind. 6 Monate – 5 Jahre Sperre für die Wiedererteilung, § 69a StGB) entzogen, sondern lediglich ein Fahrverbot nach § 44 StGB von 4 Monaten verhängt.

Der Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 II StGB sei bei dieser Rollerfahrt nicht verwirklicht. Von der Fahrt ging eine geringe Gefahr zu verkehrsarmer Zeit aus, ein Einfluss auf den fließenden Verkehr war bei der Fahrt auf dem Bürgersteig ausgeschlossen.

AG Dortmund, 729 Ds 060 Js 513/19

Etwas anderes kann gelten, wenn verbotswidrig solch ein Gefährt zu zweit genutzt wird. Es kommt – wie immer – auf den Einzelfall an.

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