Widersprüchliche Sachverständigengutachten

Klärt das Gericht Widersprüche in den Gutachten eines gerichtlich bestellten und eines von einer Partei beauftragten Sachverständigen nicht auf, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor. Kann der gerichtlich bestellte Sachverständige auch auf Nachfrage Einwendungen aus dem Privatgutachten nicht ausräumen, muss ggf. zunächst ein weiteres Gutachten nach § 412 ZPO eingeholt werden.

Erst wenn auch dies nicht zu einer Klärung führt, kann der Richter die Diskrepanzen frei würdigen. Dabei müssen aber die widerstreitenden Argumente und Ansichten der Gutachter gegeneinander abgewogen werden, der Vorzug einer Auffassung muss einleuchtend und logisch nachvollziehbar begründet werden.

BGH, VIII ZR 344/18

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Kosten des Privatgutachtens

Dem Betroffenem wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Es gab Differenzen zwischen der im Messprotokoll angegebenen Softwareversion und der Angabe auf einem Begleitblatt des Herstellers. Ein vom Betroffenen beauftragter Sachverständiger stellte dann noch fest, dass eine veraltete Bedienungsanleitung verwendet wurde.

Das Verfahren wurde auf Kosten der Staatskasse eingestellt, auch die Kosten des privat eingeholten Gutachtens muss die Staatskasse ersetzen.

Dies ist zwar nur ausnahmsweise so, grundsätzlich obliegt den Ermittlungsbehörden die Aufklärung. Da es sich bei dem Traffistar S 350 aber um ein standardisiertes Messverfahren handelt, gilt dies nur bedingt. Der Betroffene muss konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vortragen, die der Gutachter festgestellt hatte.

LG Bielefeld, 10 Qs 425/19

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Fahrtenbuchauflage auch ohne Rohmessdaten

Die Messung erfolgte mit einem Poliscan FM1, das bekanntlich keine Rohmessdaten speichert. Da der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, wurde dem Halter eine Fahrtenbuchauflage erteilt. Dies ist auch bei derartigen Messungen, die nachträglich nicht überprüfbar sind, möglich. Das Urteil des saarländischen Verfassungsgerichtshofes sei nicht anwendbar, da es nicht um die Messung, sondern lediglich um die Fahrerermittlung geht. Auch seien einige Oberlandesgerichte mit beachtlichen Gründen dieser Entscheidung entgegengetreten.

VG Saarlouis, 5 L 1710/19

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Fahrverbot wegen beharrlichem Pflichtenverstoß auch nach Handy-Nutzung

Liegen mehrere Voreintragungen in Flensburg vor, kann auch bei einem erstmaligen Handy – Verstoß ein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtenverletzung verhängt werden. Eine einschlägige Voreintragung (auch Handy – Verstoß) ist nicht notwendig. Die Gefährlichkeit der Handy-Nutzung ist gleich zu setzen mit anderen Verstößen , die zu einem Fahrverbot führen (Geschwindigkeits- oder Abstandsverstoß).

BayObLG, 202 ObOWi 96/19

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Der ausländische Ersatz-Führerschein

Ist in Deutschland ein ausländischer Führerschein mit Sperrfrist zur Wiedererteilung entzogen worden und wurde nach Ablauf die Berechtigung für Deutschland nicht wiedererteilt, berechtigt ein Ersatzführerschein für den ausländischen Führerschein (aufgrund einer Verlustanzeige) nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr in Deutschland. Es handelt sich hierbei nicht um eine neue Fahrerlaubnis.

OLG Celle, 2 Ss 138/19

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