Der Verteidiger stört nicht

Nach einem Disput zwischen dem Verteidiger und der Richterin über die Art und Weise der Vernehmung des Angeklagten rief die Richterin zwei Justizwachtmeister und drohte dem Verteidiger an, ihn bei weiteren störenden Verhalten aus dem Saal entfernen zu lassen.

Dieses Verhalten der Richterin war rechtswidrig.

Grundsätzlich unterliegen Verteidiger nicht der gerichtlichen Sitzungspolizei und der Ordnung Strafgewalt des Gerichts nach § § 177,178 GVG. Etwas anderes kann nur in extremen Ausnahmefällen gelten, der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege und darf daher nicht durch das Gericht beeinflusst oder gemaßregelt werden.

Der erhobene Antrag auf Ablehnung der Richterin wegen Befangenheit war davor erfordert erfolgreich. Es kommt hierbei auf das Misstrauen der Partei in die Unparteilichkeit des Richters an. Allerdings geht es nicht um den subjektiven Eindruck, sondern um die Sichtweise eines vernünftigen Ablehnenden und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder Prozessbeteiligter bei zumutbarer ruhiger Prüfung der Sachlage machen würde.

Nach dem rechtswidrigen Verhalten der Richterin lag ein zutreffender Grund für die Ablehnung der Richterin wegen Befangenheit vor, der Befangenheitsantrag wurde bestätigt.

AG Köln, 537 DS 819/19

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Rennen mit sich selbst verfassungsgemäß?

Anders als das KG Berlin hat das AG Villingen – Schwenningen erhebliche Bedenken, ob die neue Strafvorschrift des § 315d I Nr.3 StGB verfassungsgemäß ist. Das Gericht sieht Probleme hinsichtlich der Bestimmtheit der neuen Strafvorschrift und hat ein Verfahren ausgesetzt und diese Frage dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 I GG vorgelegt.

AG Villingen – Schwenningen, 6 Ds 66 Js 980/19

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Nutzungsausfall gibt es auch für eine längere Zeit

Grundsätzlich spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten PKW diesen während eines unfallbedingten Ausfalls auch benutzen wollte und benutzt hätte. Hierfür spricht auch, wenn der Geschädigte zunächst von seiner Ehefrau gefahren wird und später dann das Auto der Ehefrau selbständig nutzt.

Auch wenn gegen den Nutzungswillen eine mehrmonatige Wartezeit bis zur Ersatzbeschaffung spricht, können im Einzelfall beachtliche Gründe dieser Annahme widerlegen. Eine fehlende Vorfinanzierungsmöglichkeit einer Ersatzbeschaffung muss jedenfalls unter Beweis gestellt werden.

Insbesondere wenn vergleichbare Fahrzeuge am Markt häufig angeboten werden, ist es dem Geschädigten zuzumuten, sich zeitnah ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Dies gilt umso mehr, wenn die gegnerische Versicherung gezahlt hat.

Allerdings setzt eine Nutzungsausfallentschädigung voraus, dass der Geschädigte zur Nutzung auch in der Lage war. Hieran fehlt es, wenn er aus unfallabhängigen oder unfallunabhängigen Gründen an der Nutzung gewinnt gehindert war. Anderes kann nur gelten, wenn ein Familienangehöriger das Fahrzeug genutzt hätte.

Man kann für die Zeit der Gutachtenerstellung Nutzungsausfall verlangen, aber nur, wenn man tatsächlich auch zur Nutzung ermöglicht war. Dies war vorliegend nicht der Fall, da der Geschädigte aufgrund der Unfallfolgen nicht Auto fahren konnte.

Wenn die Reparaturkosten deutlich über den Wiederbeschaffungskosten liegen, wird ein Tag Überlegungsfrist zugebilligt. Hinzuzurechnen sind ist dann noch die Dauer der Wiederbeschaffung, die der Sachverständige annimmt.

Spätestens nach dem Verkauf des Fahrzeugs muss sich der Geschädigte um eine Ersatzbeschaffung bemühen. Im hier entschiedenen Fall wurde das Fahrzeug unmittelbar nach Erstellung des Sachverständigengutachtens veräußert. Somit stand fest, dass er sich ein neues Fahrzeug beschaffen würde. Mehr Zeit hierfür, als vom Sachverständigen veranschlagt, ist ihm nicht zuzubilligen. Dies gilt insbesondere bei Fahrzeugen mit geringem Wiederbeschaffungswert (hier 2800 €) mit hohem Marktangebot.

OLG Saarbrücken, 13. S 168/19

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Entziehung der Fahrerlaubnis vor Erreichen der 8-Punkte-Grenze

Grundsätzlich soll auch bei einer außerordentlichen Entziehung der Fahrerlaubnis keine Umgehung des Fahreignungs-Bewertungssystems mit seinem abgestuften Angebot an Hilfeleistungen (Ermahnung, Verwarnung, Entziehung) vorgenommen werden. Daher richtet sich die Entziehung der Fahrerlaubnis (auch wenn dies vor einigen Jahren bereits schon einmal geschehen ist) grundsätzlich nach dem Maßnahmenkatalog aus § 4 StVG.

In äußerst engen Grenzen kann im Ausnahmefall hiervon abgewichen werden, wenn sich die Notwendigkeit vorgezogener oder anderer Maßnahmen wie beispielsweise auch der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 StVG ergibt. Hierzu muss sich aber jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, einzig einige (wenn auch nicht ganz unerhebliche) Ordnungswidrigkeiten dürften hierzu nicht ausreichen.

Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegen, wenn beispielsweise eine sehr große Anzahl von Parkverstößen vorliegt und sich hieraus der Rückschluss ergibt, der Fahrerlaubnisinhaber erkennt die Rechtsordnung nicht an (VG Cottbus, 1 L 330/14: hier waren es 57 Parkverstöße in 19 Monaten). In eng begrenzten, besonders gelagerten Ausnahmefällen kann sich die Ungeeignetheit auch aus Verkehrsverstößen ergeben, die auf eine besondere Rücksichtslosigkeit oder Aggressivität des Fahrers schließen lassen.

Im hier entschiedenen Fall kam es wohl zu einigen Ordnungswidrigkeiten (ohne weitere Auffälligkeit) die allerdings noch nicht zu 8 Punkten führten. Insoweit war die Forderung der Behörde nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unrechtmäßig. Nachdem das Gutachten nicht beigebracht worden war, hatte die Behörde die Fahrerlaubnis entzogen.

Diese war an den Antragsteller herauszugeben.

VG Cottbus, 1 L 496/19

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Welche Informationen bekommt der Betroffene?

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Rheinland-Pfalz hatte zu entscheiden, welche Informationen den Betroffenen zu stehen. Hiezu wird ausgeführt, dass der Umfang des Einsichtsrechts von Bundesland zu Bundesland verschieden ist und insofern die Gefahr einer Rechtszersplitterung droht. Das OLG Koblenz wird aufgefordert, einen Fall zur grundsätzlichen Klärung dem BGH in Karlsruhe vorzulegen. Dessen Entscheidung ist dann bindend in ganz Deutschland.

Der Verfassungsgerichtshof meint, dass zumindest Einsicht in Messstatistiken und die Gebrauchsanweisungen einheitlich in Deutschland entschieden werden müsste. Insoweit ist das OLG Koblenz nunmehr verpflichtet, diese Frage dem BGH vorzulegen, um die Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und den gesetzlichen Richter zu waren. Der Fall wurde an das OLG Koblenz zurück verwiesen.

Nicht entschieden wurde leider die Frage, ob der Betroffene auch ein Anrecht auf Überlassung von (Roh –) Messdaten hat. Das Gericht wies dann noch darauf hin, dass es durchaus auch Gegenargumente gegen die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes geben würde. Im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege sei zu beachten, dass kein Ausuferung des Informationsinteresses gegeben sein könnte bei Bußgeldverfahren.

VGH B 19/19

Schade. Der Verfassungsgerichtshof hätte sich auf die Seite des saarländischen Verfassungsgerichtshofes schlagen können, um die Front der OLGe aufzubrechen. Dies hat er nicht getan. Rohmessdaten sind also noch immer nicht zwingend erforderlich, zumindest in Rheinland-Pfalz.

Ein gutes hat diese Entscheidung: Der Umfang des Akteneinsichtsrechts wird jetzt also vom BGH zu entscheiden sein.

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