Beschwerde gegen die Entscheidung nach § 62 OWiG

Wenn die Bußgeldbehörde einem nicht alle angeforderten Informationen erteilt, kann man eine gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG beantragen. Gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts ist grundsätzlich kein Rechtsmittel gegeben. Einige Gerichte (LG Köln, 323 Qs 106/19; LG Hanau, 4b Qs 114/18; LG Trier, 1 Qs 9/18) haben aber die Zulässigkeit einer Beschwerde (über die das Landgericht entscheidet) anerkannt, da ansonsten im Rahmen der beschränkten Überprüfung eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde keine vollständige Richtigkeitskontrolle vorgenommen wird.

Anders sieht es dass LG Braunschweig, es hält eine solche Beschwerde für unzulässig, da gegen den Beschluss nach § 62 OWiG kein Rechtsmittel gegeben sei. Ein Ausnahmefall im Sinne von § 62 II S.3 OWiG liegt nicht vor.

LG Braunschweig, 2 Qs 8/20

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Rohmessdaten sind nicht erforderlich

Auch in Schleswig-Holstein möchte man dem saarländischen Verfassungsgerichtshof nicht folgen und vertritt die Auffassung, dass Rohmessdaten für die Überprüfung einer Messung nicht erforderlich sind. Die Rechtsfigur des standardisierten Messverfahrens soll die Aufklärungslast des Gerichts erleichtern, der Betroffene muss konkrete Einwendungen erheben.

Insoweit kann die Verwertbarkeit des gewonnenen Ergebnisses nicht negiert werden, weil dem Betroffenen nicht die Möglichkeit eröffnet ist, durch Recherche denkbare Fehlfunktionen zu ermitteln.

Und dann wird noch darauf hingewiesen, dass die Überschreitung um 28 km/h keinesfalls in einem Bereich liegt, der nach der Art des eingesetzten Fahrzeugs oder der Örtlichkeit unplausibel wird.

Das Gericht meint, dass der Betroffenen in seinem Recht auf Durchführung eines rechtsstaatlichen Verfahrens durch derartige Einschränkungen nicht verletzt ist. Aber selbst wenn ein solches Defizit vorliegen würde, müsste dies nicht in einem Beweisverwertungsverbot enden.

Abschließend wird darauf verwiesen, dass die Probleme lediglich die richterliche Sachverhaltsaufklärung betreffen. Die Annahme eines Verbots setzt grundsätzlich eine Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall voraus. Eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr stellt kein schwerwiegendes Delikt mit für den Betroffenen einschneidenden Folgen dar.

OLG Schleswig, II OLG 65/19

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Weiterverkauf eines Dieselfahrzeuge zum vollen Preis

Konnte der Käufer eines Fahrzeugs, das vom Abgasskandal betroffen war, dieses ungehindert nutzen und sodann ohne Abzug eines Minderwertes weiterveräußern, hat er nach der maßgeblichen Differenzhypothese keinen Schaden erlitten. Somit steht ihm auch kein Schadensersatzanspruch zu.

OLG Celle, 7 U 434/18

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Poliscan auch im Enforcement-Trailer standardisiert

In einer aktuellen Entscheidung macht das OLG Hamm deutlich, dass es das Messgerät Poliscan M1 auch bei einem Einsatz in Enforcement-Trailer als standardisiertes Messverfahren ansieht. Insoweit ist es für das Gericht unerheblich, dass diese Einsatzart weder in der Bauartzulassung durch die PTB vorgesehen noch in der Anleitung für dieses Gerät erwähnt ist.

Um die Angelegenheit nicht im Rahmen einer Divergenzvorlage an den BGH abzugeben, grenzt sich das Gericht auch deutlich von der Entscheidung des OLG Frankfurt ab, dass in diesem Fall Zulassungsergänzungen bzw. eine Neuzulassung gefordert hat. Das OLG Frankfurt habe sich in seiner Entscheidung nur auf die 2 in Hessen eingesetzten Geräte (mit einer entsprechenden Sonderzulassung) bezogen und die entsprechenden Ausführungen nur nebenbei ohne Entscheidungsrelevanz getätigt, daher besteht nach Auffassung des Gerichts keine Vorlagepflicht zum BGH nach § 121 II GVG.

Auch die mangelnde Speicherung der Rohmessdaten wird vom Gericht nicht zum Anlass genommen, diese Sache den BGH vorzulegen. Es gäbe eine Vielzahl anderslautender OLG-Entscheidungen, die gegen die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes Position bezogen hätten. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes löst insoweit keine Vorlagepflicht aus. Bei anderslautenden Entscheidungen des OLG Stuttgart und des OLG Zweibrücken seien diesbezügliche Verfahrensrügen nicht wirksam erhoben worden. Beschlüsse des OLG Saarbrücken zur Einstellung von Verfahren entsprechender Geschwindigkeitsmessungen (sowohl mit dem TraffiStar S 350 als auch dem Poliscan) nahm das Gericht ebenfalls nicht zum Anlass, die Angelegenheit dem BGH vorzulegen. Insoweit wird darauf verwiesen, dass diese Beschlüsse des OLG Saarbrücken aufgrund der Bindungswirkung der Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes ebenfalls eine solche Vorlage nicht gebieten.

OLG Hamm, III-1 RBs 255/19

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Drogenfahrt ohne Führerschein

Wenn jemand ohne Führerschein und unter Drogeneinfluss (§24a StVG) Auto fährt, wird er nur wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Die Drogenfahrt tritt insoweit nach § 21 StVG zurück. Allerdings wirkt sich dieser Umstand strafschärfend aus.

Sofern ein Fahrverbot festgesetzt wird, muss in diesem Fall nicht über eine Schonfrist (Abgabefrist 4 Monate) entschieden werden, wenn der Betroffene auch nicht zeitnah eine Fahrerlaubnis erwerben wird.

AG Dortmund, 729 Ds 253 Js 1513/19

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