Drogenbedingte Auffälligkeiten

Auch wenn der Grenzwert nicht erreicht wird, kann eine Verurteilung wegen einer Fahrt unter Drogeneinfluss erfolgen, wenn entsprechende drogenbedingte Auffälligkeiten gegeben sind.

Im hier entschiedenen Fall stellte der Polizist keine Auffälligkeiten fest, erst auf Nachfrage gestand der Betroffene einen Drogenkonsum am Vortag ein. Der Arzt, der die Blutprobe entnahm, stufte den Betroffenen als redselig ein, anders als der Polizist. Der Polizist meinte, dass die Erklärungsversuche auf den Unfall zurückzuführen waren, den der Betroffene verursacht hatte. Insoweit standen die Aussage des Polizisten und die Feststellungen des Arztes widersprüchlich gegeneinander.

Da der Polizist als tatnächster Zeuge aussagte, dass der Betroffene keinesfalls auffällig erschien, reichen die Feststellungen des Arztes (die in Widerspruch zu den Angaben des Polizisten stehen) nicht aus, um eine drogenbedingte Auffälligkeit festzustellen.

Der Betroffene wurde lediglich wegen des Unfallgeschehens zu einer Regelgeldbuße von 35 € verurteilt, Punkte oder Fahrverbot gab es nicht.

AG Dortmund, 729 OWi 254 Js 281/19

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Fahrverbot bei Alkohol

Grundsätzlich ist bei Vorliegen eines Regelfalls nach der Bußgeldkatalog-Verordnung eine 2-stufige Prüfung vorzunehmen. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Regelfahrverbot verwirklicht wurde. Bei einer Fahrt unter Alkoholeinfluss versteht sich dies nach Auffassung des Gerichts von selbst (bezogen auch auf die Gefährlichkeit). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn nicht ausdrücklich zum Ausdruck gebracht wird, dass das Gericht sich der ihm eingeräumten Möglichkeit bewusst gewesen ist und geprüft hat, von einem Fahrverbot abzusehen.

Erforderlich ist aber, dass sich dem Urteil (notfalls auch konkludent) entnehmen lässt, dass das Gericht sich dieser Ausnahmemöglichkeit bewusst gewesen ist.

Insoweit tendiert das Gericht allerdings dazu, dass kein Ermessen des Tatrichters gegeben ist, wenn der Grenzwert (0,5 Promille) um ein Vielfaches überschritten wurde oder es sich um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter handelt.

Fehlen aber entsprechende Voreintragungen und ist der Betroffene noch jung, muss das Gericht sich mit einer solchen Ausnahme auseinandersetzen. Dies gilt insbesondere, wenn die Tat lange zurückliegt. Berücksichtigt wird insoweit auch, ob der Betroffene in der Zwischenzeit verkehrsrechtliche auffällig geworden ist.

OLG Celle, 2 Ss (OWi) 338/19

2-stufige Prüfung bedeutet insoweit, dass das Gericht zunächst einen Verstoß feststellen muss, der regelmäßig nach der Bußgeldkatalog-Verordnung ein Fahrverbot nach sich zieht. Dann muss zumindest zum Ausdruck gebracht werden, dass das Gericht gewusst hat, dass ausnahmsweise von einem Fahrverbot abgesehen werden kann. Tatsächlicher Ausführungen hierzu bedarf es nur, wenn Anhaltspunkte für eine solche Ausnahmesituation gegeben sind..

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Messprotokoll ist öffentliche Urkunde

In einem Strafverfahren stellte das OLG Frankfurt fest, dass das Messprotokoll einer Geschwindigkeitsmessung eine öffentliche Urkunde ist. Wird das Protokoll falsch aufgestellt, kann eine Falschbeurkundung im Amt im Sinne von § 348 StGB vorliegen.

OLG Frankfurt, 2 Ss 40/19

Im vorliegenden Fall wurde deutlich gemacht, dass die Überwachung eine hoheitliche Aufgabe darstellt. Die Messung ist systematisch nur bedingt rekonstruierbar, insoweit kommt dem Protokoll eine erhebliche Bedeutung für die Überprüfung zu. Hier hatte der eigentliche Messbeamte einem privaten Dritten vorausgefüllte Protokoll unterzeichnet zur Verfügung gestellt, in denen er selbst als Messbeamter aufgeführt war, obwohl die Messung durch den Privatmann durchgeführt wurde. Beide wurden wegen Falschbeurkundung im Amt verurteilt.

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Keine Überwachung des ruhenden Verkehrs durch Privatpersonen

Es war bisher schon geklärt worden, dass die Ahndung von Verkehrsverstößen im fließenden Verkehr eine hoheitliche Aufgabe ist, die nicht auf Privatpersonen übertragen werden darf. Diese Rechtsprechung gilt auch für die Überwachung und Ahndung von Parkverstößen.

Die Überlassung privater Mitarbeiter nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben ist unzulässig. Ebenso ist die Bestellung privater Personen zu Hilfspolizeibeamten der Ortspolizeibehörden gesetzeswidrig. Die Organisation und Überwachung des ruhenden Verkehrs ist eine hoheitliche Aufgabe. Eine Beweiserhebung durch private Personen oder Dienstleister ist vorsätzlich gesetzwidrig durchgeführt worden, die so ermittelten Beweise unterliegen einem absoluten Verwertungsverbot.

OLG Frankfurt, 2 Ss-OWi 963/18

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Dieselfahrverbot mindert Kfz-Steuer nicht

Die Verhängung von Dieselfahrverboten hat keinen Einfluss auf die Höhe der Kfz-Steuer der betroffenen Fahrzeuge. In Bezug auf die Bemessungsgrundlage der Steuer besteht keine Ungleichbehandlung der Halter von Dieselfahrzeugen mit verschiedenen Emissionsklassen, auch nicht, wenn der tatsächliche Nutzungsumfang beeinflusst ist.

BFH, III B 2 / 19

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