Poliscan und die Verfahrensrüge

Auch dieses Oberlandesgericht meint, dass die Verwertbarkeit eines mit diesem Gerät gewonnenen Messergebnisses nicht der Sachrüge unterliegt. Insoweit muss man – auch nach Auffassung dieses Gerichts – darlegen, dass die Rohmessdaten benötigt werden.

Im Übrigen werden auch Zweifel an der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes dargelegt.

OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 SsBs 68/19

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TraffiStar S 350 und die Verfahrensrüge

Wer die Verwertung einer Messung mit diesem System angreifen möchte, muss zumindest der Verwertung des Messergebnisses widersprechen. Einzig zulässige Rüge in der Rechtsbeschwerde ist die sogenannte Verfahrensrüge. Es muss u.a. dargestellt werden, dass man in der Hauptverhandlung der Verwertung widersprochen hat.

OLG Düsseldorf, 2 RBs 141/19

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Ablehnung eines Beweisantrags als verspätet

Nach § 77 II Nr.2 OWiG kann ein Beweisantrag als verspätet abgelehnt werden, wenn er ohne verständigen Grund so spät vorgebracht wurde, dass die Beweiserhebung zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde. Eine eventuell notwendige bloße Unterbrechung (bis zu 3 Wochen) erfüllt diese Voraussetzung nicht. Eine solche Ablehnung kommt ebenfalls nicht in Betracht, wenn unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht des Gerichts die Erhebung des beantragten Beweises sowieso notwendig wäre.

In diesem Fall hatte der Verteidiger nach Vernehmung des Betroffenen zur Sache sowie Vernehmung des Messbeamten und weiterer Erörterung des Akteninhalts die Vernehmung zweier weiterer Zeugen beantragt, die bezeugen würden, dass dem Betroffenen bei Verhängung eines Fahrverbots der Verlust des Arbeitsplatzes drohen würde.

Diese Zeugen hätten in der Tat vor der Hauptverhandlung bereits benannt werden können. Allerdings wäre die Fortsetzung der Haupthandlung innerhalb von 3 Wochen möglich gewesen, sie wäre auch geboten gewesen, um eine übermäßige Härte durch Verhängung des Fahrverbots abzuwenden. Dies hätte sich auch dem erkennenden Gericht aufdrängen müssen.

BayObLG, 202 ObOWi 874/19

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Begründung einer Entscheidung im Beschlussverfahren

Nach § 72 OWiG kann das Gericht in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren im Beschlussverfahren entscheiden, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und der Betroffene und die Staatsanwaltschaft diesem Verfahren nicht widersprechen. Allerdings muss auch der Beschluss wie ein Urteil begründet werden. Zwar kann das Rechtsmittelgericht Kenntnis vom Akteninhalt nehmen. Eine Beweiswürdigung durch den Tatrichter kann hierdurch jedoch nicht ersetzt werden. Auch das Rechtsmittelgericht darf diese Beweiswürdigung nicht vornehmen.

Es wird noch darauf hingewiesen, dass das Gericht sich schon entscheiden muss, welche von verschiedenen Tatbestandsalternativen es als gegeben ansieht (hier Anordnen bzw. Zulassen einer Lkw-Fahrt mit unzureichender Ladungssicherung). Nicht entschied das OLG, ob eine Entscheidung durch Beschluss überhaupt noch möglich ist, wenn kurz zuvor einer Hauptverhandlung in der Angelegenheit bereits stattgefunden hat.

OLG Hamm, III-4 RBs 387/18

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Zurückverweisung an die Behörde bei Beschränkung der rechtlichen Möglichkeit

Wenn eine Behörde Unterlagen trotz entsprechenden Antrags nicht an die Verteidigung herausgibt, kann eine gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG herbeigeführt werden. Ein entsprechender Antrag ist dann durch die Verteidigung zu stellen.

Hier hatte die Behörde die Unterlagen nicht übersandt und anschließend (offenbar möglichst schnell) die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Abgabe an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet. Insoweit wurde es unmöglich gemacht, den Antrag nach § 62 OWiG zu stellen.

Das Gericht hat die Angelegenheit an die Behörde zurückverwiesen, um der Verteidigung die Möglichkeit auf einen entsprechenden Antrag zu gewähren.

AG Ellwangen, 7 OWi 42 js 18695/19

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