TraffiStar S 350 und die Reaktion aus Berlin

Auf die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes, in der die Nutzung dieses Gerätes derzeit als untaugliches Beweismittel untersagt wird, kommen nunmehr erste Reaktionen aus anderen Bundesländern. In Berlin wurde ein Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde verworfen, es wurde darauf hingewiesen, dass dieser Beschluss keiner Begründung bedarf. Allerdings erlaubt sich das Kammergericht dann doch einige Anmerkungen.

Der Umstand, dass eine Geschwindigkeitsmessung im Nachhinein nicht mehr in allen technischen Einzelheiten nachvollzogen werden kann, steht einer Verwertung nicht entgegen. Auch nach der Entscheidung aus dem Saarland sieht das Gericht keine Veranlassung hierzu. Technische Beweise müssen nach Auffassung des Kammergerichts nicht jederzeit und vollständig rekonstruierbar sein, eine derartige Auffassung findet keine Stütze in Art.6 EMRK und Art. 20 III GG.

Der Grundsatz der Waffengleichheit im Verfahren bedeutet nach Auffassung des Gerichts lediglich, dass ein Betroffener die Informationen erhält, die auch der Behörde zur Verfügung stehen. Er hat keinen Anspruch darauf, seine Informationstiefe durch Beiziehung weiterer Informationen oder Unterlagen zu erweitern.

KG Berlin, 3 Ws (B) OWi296/19

Veröffentlicht unter TraffiStar S 350 | Schreib einen Kommentar

Gesperrter Fahrstreifen und überhöhte Geschwindigkeit

Wer einen gesperrten Fahrstreifen (rote gekreuzte Querbalken auf einer Wechselverkehrszeichenanlage) einer mehrspurigen Straße benutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 37 III 2 StVO. Der Regelsatz beträgt hierfür 90 € und einen Punkt.Überschreitet der Fahrer hierbei auch noch die für die anderen Fahrstreifen geltende Höchstgeschwindigkeit, kommt nicht auch noch eine Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung in Betracht. Denn diese gilt für den gesperrten Fahrstreifen nicht.

Allerdings können die entsprechenden Regelsätze für die (angenommene) Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Rechtsfolgenseite Berücksichtigung finden. Im vorliegenden Fall fuhr der Fahrer auf einem gesperrten Fahrstreifen, das Tempolimit auf den anderen Fahrstreifen betrug 60 km/h. Er fuhr 123 km/h, insgesamt wurde eine Geldbuße von 485 € sowie ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt.

OLG Celle, 1Ss (OWi)11/19

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Keine Belehrung vor der Atemalkoholkontrolle

Vor einer freiwilligen Atemalkoholkontrolle ist eine Belehrung über die Freiwilligkeit nicht erforderlich. Erfolgt keine entsprechende Belehrung, ergibt sich kein Beweisverwertungsverbot.

Im entschiedenen Fall wurde ein Autofahrer einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen, der bis zu diesem Zeitpunkt sein Fahrzeug ohne Auffälligkeiten gesteuert hat. Nachdem ein Polizist Alkoholgeruch festgestellt hatte, fragt er den Autofahrer, ob dieser mit einer freiwilligen Atemalkoholkontrolle mit dem normalen Dräger– Gerät einverstanden sei, was der Betroffene bejahte. Es erfolgte keine Belehrung über seine Rechte.

Das Ergebnis konnte im nachfolgenden Gerichtsverfahren verwertet werden. Es gibt noch nicht einmal eine Belehrungspflicht, die im Gesetz für derartige Fälle vorgesehen ist. Diese besteht beispielsweise vor einer Vernehmung (Schweigerecht), nicht aber bezüglich der Freiwilligkeit eines solchen Tests. Es liegt also kein Verstoß gegen das Gebot vor, dass sich kein Beschuldigter selbst belasten muss. Da nicht vorgetragen wurde, dass der Betroffene zu dem Test gezwungen wurde, konnte das Ergebnis verwertet werden.

OLG Brandenburg, 1 B 53 Ss OWi 285/19

Veröffentlicht unter Strafrecht, Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Poliscan wird weiter als standardisiert angesehen

Auh nach der Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes (zu Trafffitar S 350) wird Poliscan weiterhin als standardisiertes Messverfahren angesehen. Zumindest in Brandenburg. Es wird darauf verwiesen, dass der saarländische Verfassungsgerichtshof Fragen der Nachprüfbarkeit eines Messverfahrens erörtert hat, diese waren in diesem Verfahren aber nicht erheblich. Konkrete Messfehler wurden ausweislich der Urteilsgründe nicht festgestellt. Der Betroffene hatte zwar Behauptungen aufgestellt, diese aber nicht mit konkreten Tatsachen untermauert. Es handelte sich bei den entsprechenden Anträgen also um unzulässige Beweisermittlungsanträge, denen das Amtsgericht nur unter Aufklärungsgesichtspunkten nachzugehen bräuchte.

OLG Brandenburg, 1 Ss OWi 320/199

Veröffentlicht unter Poliscan Speed | Schreib einen Kommentar

Unfall bei Reißverschlussverfahren

Grundsätzlich existiert ein Anscheinsbeweis, dass bei einem Auffahrunfall der auffahrende Kraftfahrer verantwortlich ist. Hier geschah ein solcher Unfall aber in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit einem Spurwechsel an einer Stelle, an der die rechte Fahrbahn endete. Grundsätzlich soll hier nach dem Reißverschlussverfahren vorgegangen werden, ein entsprechendes Vorfahrtsrecht gibt es allerdings für den die Spur wechselnden Kraftfahrer nicht. Überfährt dieser eine schraffierte Sperrfläche, überholt dabei unzulässige rechts und fährt dann auf die linke Fahrbahn ein, haftet er alleine bei einem Unfall, der unmittelbar anschließend geschieht. Den räumlichen und zeitlichen Zusammenhang sah das Gericht hier bei etwa 5 Sekunden bzw. 10-15 m.

Es wurde deutlich gemacht, dass auch bei dem Reißverschlussverfahren ein Spurwechsel nur dann erfolgen darf, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

OLG Saarbrücken, 4 U 18/19

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht, Zivilrecht | Schreib einen Kommentar