Keine Belehrung vor der Atemalkoholkontrolle

Vor einer freiwilligen Atemalkoholkontrolle ist eine Belehrung über die Freiwilligkeit nicht erforderlich. Erfolgt keine entsprechende Belehrung, ergibt sich kein Beweisverwertungsverbot.

Im entschiedenen Fall wurde ein Autofahrer einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen, der bis zu diesem Zeitpunkt sein Fahrzeug ohne Auffälligkeiten gesteuert hat. Nachdem ein Polizist Alkoholgeruch festgestellt hatte, fragt er den Autofahrer, ob dieser mit einer freiwilligen Atemalkoholkontrolle mit dem normalen Dräger– Gerät einverstanden sei, was der Betroffene bejahte. Es erfolgte keine Belehrung über seine Rechte.

Das Ergebnis konnte im nachfolgenden Gerichtsverfahren verwertet werden. Es gibt noch nicht einmal eine Belehrungspflicht, die im Gesetz für derartige Fälle vorgesehen ist. Diese besteht beispielsweise vor einer Vernehmung (Schweigerecht), nicht aber bezüglich der Freiwilligkeit eines solchen Tests. Es liegt also kein Verstoß gegen das Gebot vor, dass sich kein Beschuldigter selbst belasten muss. Da nicht vorgetragen wurde, dass der Betroffene zu dem Test gezwungen wurde, konnte das Ergebnis verwertet werden.

OLG Brandenburg, 1 B 53 Ss OWi 285/19

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Poliscan wird weiter als standardisiert angesehen

Auh nach der Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes (zu Trafffitar S 350) wird Poliscan weiterhin als standardisiertes Messverfahren angesehen. Zumindest in Brandenburg. Es wird darauf verwiesen, dass der saarländische Verfassungsgerichtshof Fragen der Nachprüfbarkeit eines Messverfahrens erörtert hat, diese waren in diesem Verfahren aber nicht erheblich. Konkrete Messfehler wurden ausweislich der Urteilsgründe nicht festgestellt. Der Betroffene hatte zwar Behauptungen aufgestellt, diese aber nicht mit konkreten Tatsachen untermauert. Es handelte sich bei den entsprechenden Anträgen also um unzulässige Beweisermittlungsanträge, denen das Amtsgericht nur unter Aufklärungsgesichtspunkten nachzugehen bräuchte.

OLG Brandenburg, 1 Ss OWi 320/199

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Unfall bei Reißverschlussverfahren

Grundsätzlich existiert ein Anscheinsbeweis, dass bei einem Auffahrunfall der auffahrende Kraftfahrer verantwortlich ist. Hier geschah ein solcher Unfall aber in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit einem Spurwechsel an einer Stelle, an der die rechte Fahrbahn endete. Grundsätzlich soll hier nach dem Reißverschlussverfahren vorgegangen werden, ein entsprechendes Vorfahrtsrecht gibt es allerdings für den die Spur wechselnden Kraftfahrer nicht. Überfährt dieser eine schraffierte Sperrfläche, überholt dabei unzulässige rechts und fährt dann auf die linke Fahrbahn ein, haftet er alleine bei einem Unfall, der unmittelbar anschließend geschieht. Den räumlichen und zeitlichen Zusammenhang sah das Gericht hier bei etwa 5 Sekunden bzw. 10-15 m.

Es wurde deutlich gemacht, dass auch bei dem Reißverschlussverfahren ein Spurwechsel nur dann erfolgen darf, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

OLG Saarbrücken, 4 U 18/19

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Kombinierter Rad- und Fußweg

Das Zusatzschild „Radfahrer frei“ gewährt dem Radfahrer lediglich ein Benutzungsrecht auf dem Gehweg. Den Belangen der Fußgänger kommt in diesem Fall ein besonderes Gewicht zu. Der Radfahrer darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren, soweit dies erforderlich ist. Auch bei leichter Fahrlässigkeit des Fußgängers (hier ein spielendes, 13-jähriges Kind) überwiegt bei einem Unfall das Verschulden des Radfahrers. Dieser hat auf einem solchen kombinierten Weg auch mit unangepasstem Verhalten insbesondere von Kindern und älteren oder hilfebedürftigen Menschen zu rechnen. Notfalls muss der Radfahrer sich zuerst per Blickkontakt mit dem Fußgänger verständigen.

Darüber hinaus trafen den Radfahrer die erhöhten Sorgfaltspflichten aus § 3 IIa StVO. Diese Vorschrift gilt für Fahrzeugführer, nicht nur für Kraftfahrer. Insoweit fällt der Radfahrer auch hierunter. Nach dieser Regelung ist gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit durch ständige Bremsbereitschaft sicherzustellen, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist.

OLG Celle, 14 U 141/19

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Trennungsunterhalt ohne Trennung?

Hier mal ein Sonderfall zum Trennungsunterhalt. Die offenbar von den Eltern arrangierte Ehe zwischen einem Britten und einer Deutschen wurde faktisch nicht wirklich gelebt. Sie behielten getrennte Wohnsitze in verschiedenen Städten, es fanden lediglich regelmäßige Übernachtungskontakte an den Wochenenden statt. Eine sexuelle Beziehung wurde nicht aufgenommen. Ein gemeinsames Konto existierte nicht.

Insoweit fand keine wirkliche Trennung statt, da die Ehegatten praktisch ständig getrennt gelebt hatten. Trotzdem steht der Ehefrau Trennungsunterhalt zu. § 1361 BGB setzt nicht voraus, dass die Ehegatten vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammengelebt haben, auch eine anderweitige Verflechtung der ehelichen Lebensgemeinschaft muss nicht bestanden haben. Wird die Trennungsabsicht manifestiert, entsteht der Anspruch.

OLG Frankfurt, 4 UF 123/19

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