Dieselgate

Nachdem der BGH in einem Hinweisbeschluss (VIII ZR 225/17) deutlich gemacht hat, dass er die Manipulationssoftware, die einige Fahrzeughersteller eingebaut haben, für einen Sachmangel hält, ist vor allem fraglich, ob bei der Rückabwicklung die Nutzungsentschädigung abgezogen werden muss. Hierbei ist aber zu differenzieren, ob der Vertrag angefochten, Gewährleistungsrechte oder Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung geltend gemacht werden. Einige Gerichte ziehen diesen Betrag vom zurückzuerstatten Kaufpreis ab, andere nicht.

Dafür:

LG Köln, 24 O 287/17

LG Heilbronn, 9 O 111/16

LG München II, 13 O 5153/18

LG Frankfurt, 2-01 O 121/16

OLG Köln, 16 U 146/18

Dagegen:

LG Augsburg, 21 O 4310/16

Dem EuGH möchte diese Frage vorlegen:

LG Erfurt, 8 O 1045/18

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Bloßes Halten eines Handys

Auch das OLG Brandenburg sieht keine verbotene Nutzung des Mobiltelefons, wenn dieses lediglich in die Hand genommen wird. Hierauf wird in einem Beschluss hingewiesen, mit dem allerdings ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen wurde. Die Zurückweisung erfolgte, da eine Zulassung nicht zur Fortbildung des Rechts geboten war. Ebenso war diese nicht geboten zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, da dieser Zulassungsgrund nicht der Einzelfallgerechtigkeit dient. Das OLG geht insoweit davon aus, dass der Richter am AG Strausberg, der den Betroffenen noch verurteilt hatte, diesen Rechtsfehler nicht wieder begehen wird.

OLG Brandenburg, 53 Ss-OWi 50/19

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Handy am Ohr

Auch wenn einige Gerichte entschieden haben, dass das bloße Halten eines Handys noch keine Benutzung im Sinne einer Ordnungswidrigkeit darstellt, kann aus dem Halten des Handys am Ohr sicher darauf geschlossen werden, dass auch eine Benutzung des Gerätes vorliegt, beispielsweise das Telefonieren oder Abhören einer Nachricht.

Allerdings weist das Gericht darauf hin, dass das bloße Halten oder Umlagern keine Nutzung des Mobiltelefons darstellt.

OLG Hamm, 4 RBs 30/19

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Auch der unverteidigte Betroffene erhält seine Messdatei

Der Betroffene, der keinen Verteidiger mandatiert hatte, beantragte bei der Behörde die Übersendung der digitalen Falldatei nebst zugehöriger Token-Datei und Passwort. Die Bußgeldbehörde wollte ihm diese Information nicht erteilen, sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte Erfolg.

Der Anspruch auf Herausgabe dieser Informationen und Daten/Unterlagen ist unstreitig (zumindest wenn er von einem Rechtsanwalt gestellt wird). Insoweit hat der unverteidigte Betroffene die gleichen Rechte, es ist nicht ersichtlich, weshalb er einen Anwalt als „gut bezahlten Boten“ zur Übermittlung der angeforderten Informationen einschalten muss. Das Gericht findet gegenüber der Bußgeldbehörde klare Worte. „Abwegig“ ist die Nichtbeschäftigung der Bußgeldbehörde mit der umfangreichen, vollständigen und geradezu mustergültigen Argumentation des Betroffenen zur geänderten Rechtslage (seit 2018). Das Gericht geht insoweit davon aus, dass das Urteil des saarländischen Verfassungsgerichtshofes auch der Bußgeldbehörde bekannt sein muss.

AG St. Ingbert, 25 OWi 673/19

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Vorsatz auf der Autobahn

Bei einer Verurteilung wegen einer auf einer Autobahn begangenen, vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung muss das Gericht eindeutig und nachvollziehbar feststellen, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte oder die Schilder wahrgenommen hat. Weiterhin muss festgestellt werden, dass der Betroffene bewusst hiergegen verstieß oder diesen Verstoß zumindest billigend in Kauf nahm.

Hierbei darf das Gericht allerdings die erfahrungsmäßige Wertung anwenden, dass ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrsschilder bei zumutbarer Aufmerksamkeit des Fahrers in aller Regel wahrgenommen werden. Es muss allerdings dann problematisiert werden, wenn sich hiergegen entweder greifbare Anhaltspunkte ergeben oder der Betroffene einwendet, die Schilder übersehen zu haben.

OLG Bamberg, 3 Ss OWi 126/19

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