Minderung bei Dieselskandal

Wer ein Fahrzeug erworben hat, das vom Dieselskandal betroffen ist, kann auch den Ersatz des aus der Motormanipulation folgenden Minderwertes beanspruchen. Als Minderwert wurde in diesem Verfahren 10 % angesehen.

LG Bremen, 4 O 365/18

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PoliScan Speed und der beharrliche Pflichtenverstoß

Das Messgerät PoliScan M1 HP ein standardisiertes Messverfahren.

Nach § 25 I S.1 StVG kann gegen einen Betroffenen ein Fahrverbot verhängt werden, wenn er eine Ordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer begeht. Hiervon kann Gebrauch gemacht werden, wenn die einzelne Tat kein Fahrverbot begründet. Es muss sich ergeben, dass durch zeit- und sachnahe Begehung weiterer Regelüberschreitungen unter Missachtung der Vorwarnung einer vorherigen Ordnungswidrigkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Betroffenen die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung und die notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlen. Der Betroffene hat insoweit Kenntnis von der früheren Tat, wenn er etwa durch die Zustellung eines Bußgeldbescheides von deren Verfolgung wusste. Dann bedarf es aber weiterer Feststellungen, die den Schluss zulassen, der Betroffene habe sich über den vorausgegangenen Warnappell hinweggesetzt. Ist wegen der Vortat aber noch nicht einmal ein Bußgeldbescheid erlassen worden, liegt auch keine entsprechende Warnfunktion vor, ein beharrlicher Pflichtenverstoßes ist nicht anzunehmen.

Eine fahrlässige Begehungsweise kann bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h und einer Überschreitung um mehr als 50 %, vorliegend um 31 km/h, angenommen werden, wenn die Tat auf einer Autobahn mit üblicherweise höheren Geschwindigkeiten begangen wird.

OLG Hamburg, 9 RB 9/19

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Versicherung darf Gutachten an Prüfgesellschaft weitergeben

Eine Haftpflichtversicherung, der ein Sachverständigengutachten zur Schadensberechnung eingereicht wird, darf dieses Sachverständigengutachten zur Überprüfung auch an dritte Firmen weitergeben. Dem Sachverständigen steht kein Anspruch auf Unterlassung dieser Übergabe oder gar ein Entschädigungsanspruch zu. Weder Datenschutzrecht noch Urheberrecht stehen der Weitergabe zur Prüfung entgegen, sie dient vielmehr der Verteidigung von Rechtsansprüchen.

OLG Frankfurt, 11 U 114/17

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Man muss nicht schlauer als die Polizei sein

Wer eine Fahrerflucht begeht, obwohl er wusste, dass entweder ein Mensch verletzt oder getötet oder aber ein bedeutender Fremdschaden verursacht wurde, kann regelmäßig mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB rechnen. Die Höhe des bedeutenden Fremdschadens wird derzeit diskutiert, zumindest dürfte eine Grenze von 1500 € angemessen sein (es gibt gerichtliche Entscheidungen, die die Grenze des Fremdschadens noch höher legen).

Allerdings muss der Täter auch Kenntnis von diesem hohen Fremdschaden gehabt haben bzw. haben können. Insoweit muss er aber nicht schlauer sein als hinzugerufene Polizeibeamte. Schätzt die hinzugerufene Polizei den Schaden unterhalb der Wertgrenze, liegt kein Regelbeispiel vor, ein Entzug der Fahrerlaubnis ist dann nicht zu rechtfertigen.

Im vorliegenden Fall wurde bei der Bewertung der Frage, ob der Fahrer zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, auch noch positiv bewertet, dass er sich beim Geschädigten telefonisch meldete und seine Fahrereigenschaft einräumte. Hierdurch wurde eine Regulierung durch die Haftpflichtversicherung ermöglicht. Zu diesem Zeitpunkt war dem Fahrer noch nicht bekannt, dass er als Beschuldigter in einem Strafverfahren (wegen Unfallflucht) geführt wurde.

LG Dortmund, 32 Qs-264 Js 2201/18

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Unfall eines Linksabbiegers

Der Anscheinsbeweis der Verletzung der Wartepflicht aus § 9 III S.2 StVO wird durch überhöhte Geschwindigkeit des bevorrechtigten entgegenkommenden Verkehrs grundsätzlich nicht erschüttert. Eine mäßige Geschwindigkeitsüberschreitung schränkt auch den Vorrang des entgegenkommenden Geradeausverkehrs nicht ein.

Etwas anderes kann gelten, wenn der entgegenkommende bevorrechtigte Geradeausverkehr mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit fährt. Im entschiedenen Fall bei zulässigen 50 km/h mindestens 80 km/h. Hier tritt das Mitverschulden des Wartepflichtigen zwar noch nicht vollständig zurück, es wird aber eine Quote von 2/3 zulasten des entgegenkommenden Geradeausverkehrs für angemessen gehalten.

KG Berlin, 22 U 122/17

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