Kollision eines Radfahrers mit einer Fahrzeugtür

Der Beweis des ersten Anscheins spricht gegen den Autofahrer, wenn ein Radfahrer mit der geöffneten Fahrzeugtür kollidiert und dies zeitlich unmittelbar mit deren Öffnen zusammenhängt. Eine Mithaftung käme nur bei nachgewiesenem Verschulden des Radfahrers (bspw. zu geringer Seitenabstand) in Betracht, hier gelten aber die Strengbeweis-Regeln nach § 286 ZPO.

OLG Celle, 14 U 61/18

Das Gericht betont, dass bei Unfällen mit nicht-motorisierten Verkehrsteilnehmern regelmäßig von einer Alleinhaftung auszugehen ist, wenn zur Betriebsgefahr noch ein Verschulden hinzutritt. Eine Mithaftung ist nur möglich, wenn auch dem nicht-motorisierten Verkehrsteilnehmer ein Verschulden nachgewiesen werden kann.

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Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Steuerpflichtige können die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Lohnsteuerjahresausgleich ansetzen, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Dies ist dann der Fall, wenn die Kosten tatsächlich über einer Berechnung der Entfernungspauschale (220 Tage * Entfernungskilometer * 0,30 €) liegen. Ob Taxis als öffentliche Verkehrsmittel angesehen werden, ist umstritten. Nunmehr hat aber ein Gericht ausgesprochen, dass dies der Fall ist. Taxis seien allgemein zugänglich. Die Revision wurde zwar zugelassen, das Finanzamt hat aber keine Revision eingelegt. Das Urteil ist rechtskräftig.

FG Thüringen, 3 K 233/18

In weiteren Entscheidungen ging es darum, ob Unfallkosten mit der Pauschale abgegolten sind. Der BFH hatte 2014 entschieden, dass dies der Fall ist (es ging um die Kosten einer Falschbetankung). Die Finanzverwaltung sah das großzügiger und hat zumindest teilweise Aufwendungen für die Beseitigung von Unfallschäden berücksichtigt. Nunmehr liegen zwei finanzgerichtliche Entscheidungen vor, bei denen eine andere Entscheidung getroffen wurde. Aufwendungen für Sach- und Personenschäden auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind durch die Entfernungspauschale abgegolten. In beiden Verfahren liegt die Revision allerdings beim BFH, der nun für Klarheit sorgen wird.

FG Baden-Württemberg, 5 K 500/17

FG Sachsen, 4 K 194/18

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Örtliche Zuständigkeit für Klage gegen Fahrzeughersteller

Eine Klage gegen den Fahrzeughersteller wegen manipulierter Dieselmotoren kann sowohl am Sitz des Herstellers als auch an dem Ort eingereicht werden, an dem der Kaufvertrag geschlossen und das Fahrzeug bezahlt worden ist. Eine Klage ist aber wohl auch am Wohnsitz des Käufers nach § 32 ZPO möglich.

BayObLG, 1 AR 23/18

(unter Verweis auf OLG Stuttgart, 9 AR 3/18; OLG Düsseldorf, 5 Sa 44/17)

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Sperrerklärung der PTB

Der Kläger wollte von der PTB nach dem Informationsfreiheitsgesetz Unterlagen aus einem Bauartzulassungsverfahren für ein Geschwindigkeitsmessgerät erhalten. Die PTB gab aber eine Sperrerklärung gemäß § 99 I S.2 VwGO zum Schutz von Betriebs- Geschäftsgeheimnissen des Herstellers ab. Diese Vorgehensweise wurde vom Gericht gebilligt. Auch wenn das Messgerät mittlerweile nicht mehr hergestellt wird und sich der Hersteller aus dem Gebiet der Messtechnik zurückgezogen hat, sind nachteilige Einflüsse auf seine Wettbewerbsposition bei Bekanntwerden der Informationen nicht auszuschließen. Dies gelte auch für die verwendeten Bauteile. Von einer detaillierten Benennung der Geheimhaltungsgründe wurde abgesehen, es überwiegt das private Informationsinteresse des Klägers.

Das Gericht wies darauf hin, dass es keinen Zweck mit hohem Gewicht für diese Entscheidung darstellt, dass der Kläger mit der erwünschten Information die Überprüfbarkeit der Messergebnisse eines Geschwindigkeitsmessgerätes erhöhen wollte. Zwar kommt einem fairen Ordnungswidrigkeitenverfahren ein hohes Gewicht zu, dies sei allerdings nicht durch das Informationsfreiheitsrecht zu gewährleisten, sondern Aufgabe der Bußgeldgerichte, die darüber entscheiden müssen, in welchem Umfang ein Betroffener Kenntnisse und Daten bezüglich der technischen Grundlagen des Messgerätes erhält.

OVG Lüneburg, 14 PS 4/19

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Absehen vom Regelfahrverbot

Zwar steht den Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zu, um Verstöße im Straßenverkehr mit der im Einzelfall angemessenen Sanktion zu begegnen, allerdings muss er, wenn er von einem eigentlich verwirkten Regelfahrverbot absehen will, erheblichen Begründungsaufwand leisten. Das Rechtsbeschwerdegericht kann seine Entscheidung nur daraufhin überprüfen, ob das Ermessen durch den Tatrichter fehlerhaft ausgeübt wurde, hat aber in Zweifelsfällen die Bewertung des Tatrichters zu respektieren.

Regelmäßig setzt ein Absehen vom Regelfahrverbot voraus, dass der Betroffene Ersttäter ist, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht überdurchschnittlich sind, die Tat fahrlässig begangen wurde und die Regelgeldbuße zumindest verdoppelt werden kann. Auch muss dargelegt werden, weshalb im konkreten Fall eine Einwirkung durch Verhängung eines Fahrverbots nicht erforderlich ist. Sofern keine ganz erheblichen Härten vorliegen, müssen eine Vielzahl von Umständen zusammenkommen. Es ist auch nicht völlig ausgeschlossen, so auch bei einem Wiederholungstäter zu entscheiden. Dann allerdings ist eine noch vertieftere Befassung mit den Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich.

Dass ein Fahrverbot auch Auswirkungen im beruflichen Bereich des Betroffenen hat, stellt eine Besonderheit dar. Kann der Betroffene Auswirkungen auf seine berufliche Tätigkeit ohne besonderen Aufwand vermeiden, ist auch die mit einem erhöhten Bußgeld verbundene Abschreckfunktion und damit die hieraus resultierende, erzieherische Wirkung nur als gering anzusehen.

Im entschiedenen Fall ging es um einen Vertriebsbeauftragten, der innerhalb seines Verkaufsgebietes Kunden betreut. Der Arbeitgeber hatte bescheinigt, dass ein Einsatz an anderer Stelle des Unternehmens nicht möglich sei und ein längerer zusammenhängender Urlaub nicht in Betracht kommt, da dies zu hohem Umsatzverlust beim Arbeitgeber führen würde. Insoweit hatte der Arbeitgeber auch bestätigt, dass im Falle eines Fahrverbots eine Kündigung in Betracht gezogen wird.

OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 Ss Bs 84/18

Anmerkung: Die Entscheidung scheint relativ hohe Hürden für ein Absehen vom Fahrverbot aufzustellen. Allerdings gibt sie auch genaue Anhaltspunkte, unter welchen Aspekten von einem Fahrverbot abgesehen werden kann und wie dies zu begründen ist.

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