Fahrtenbuchauflage

Grundsätzlich kommt es, wenn die Ermittlungen auf einen bestimmten Täter hindeuten, auf die Überzeugung der Verwaltungsbehörde an, ob es sich um den Täter handelt. Eine Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrers liegt aber auch (bei Nicht-Rücksendung des Fragebogens) nicht vor, wenn sich die Täterschaft aufdrängen muss. Dies ist hinsichtlich des Ehemannes der Klägerin der Fall gewesen. In der Akte waren zum einen Papierausdrucke und Ausschnittsvergrößerungen des Überwachungsfotos enthalten, die den Fahrer zeigten. Diese waren zur Identifizierung kaum geeignet. Anders sah es bei dem digitalen Messfoto aus, dies reichte für eine Identifizierung aus. Es entspricht allgemeiner Übung, Hochglanzabzüge der Akte bei Abgabe an das Gericht oder an eine andere zur Ermittlung aufgefordert Behörde beizufügen. Auch ist vorliegend der Ehemann durch Vollzugsbeamte angetroffen und identifiziert worden, woran auch sein pauschales Bestreiten der Fahrereigenschaft nicht ändern konnte.

Insoweit wäre die Feststellung des Fahrers möglich gewesen, eine Fahrtenbuchauflage kommt nicht in Betracht.

VG Göttingen, 1 B 488/18

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Der erkrankte Verteidiger

In einem Bußgeldverfahren erkrankte der Verteidiger kurz vor dem Termin zur Haupthandlung beantragte Verlegung. Dem Antrag wurde nicht stattgegeben, das Amtsgericht verwarf den Einspruch des Betroffenen, da dieser ebenso wie sein Verteidiger nicht zur Verhandlung erschienen war, aber nicht von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden worden ist.

Dies wurde vom OLG aufgehoben. Ein Betroffener darf sich auch außerhalb des Falles einer notwendigen Verteidigung in jeder Verfahrenslage des Beistandes eines Rechtsanwaltes bedient. Im vorliegenden Fall wäre aufgrund der Fürsorgepflicht des Gerichts eine Abwägung geboten gewesen, ob der Beschleunigungsgrundsatz eine Durchführung der Hauptverhandlung auch ohne Verteidiger gebietet. Im Zweifelsfalle habe allerdings das Verteidigungsinteresse Vorrang. Das Amtsgericht ist lediglich auf die Frage der nicht bestehenden Verhinderung des Betroffenen eingegangen, die Entscheidung wurde aufgehoben. Eine Auseinandersetzung mit der Verhinderung des Verteidigers fehlte vollständig.

OLG Hamm, 4 RBs 71/19

Im hier entschiedenen Fall ging es um eine Geldbuße von 300 € wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz. Die Entscheidung wird sich aber auch auf verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeitenverfahren übertragen lassen.

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Einsichtsrecht in Messunterlagen

Nach der Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes vertritt nunmehr auch das OLG Karlsruhe die Meinung, dass die Nichtbeiziehung von Messunterlagen einen Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren darstellen könnte, es liegt eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung vor. Um dies allerdings mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde geltend zu machen, muss vorgetragen werden, dass die Beschränkung durch einen Beschluss des Gerichts erfolgt ist.

OLG Karlsruhe, 2 Rb 8 Ss 194/19

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Kollision eines Radfahrers mit einer Fahrzeugtür

Der Beweis des ersten Anscheins spricht gegen den Autofahrer, wenn ein Radfahrer mit der geöffneten Fahrzeugtür kollidiert und dies zeitlich unmittelbar mit deren Öffnen zusammenhängt. Eine Mithaftung käme nur bei nachgewiesenem Verschulden des Radfahrers (bspw. zu geringer Seitenabstand) in Betracht, hier gelten aber die Strengbeweis-Regeln nach § 286 ZPO.

OLG Celle, 14 U 61/18

Das Gericht betont, dass bei Unfällen mit nicht-motorisierten Verkehrsteilnehmern regelmäßig von einer Alleinhaftung auszugehen ist, wenn zur Betriebsgefahr noch ein Verschulden hinzutritt. Eine Mithaftung ist nur möglich, wenn auch dem nicht-motorisierten Verkehrsteilnehmer ein Verschulden nachgewiesen werden kann.

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Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Steuerpflichtige können die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Lohnsteuerjahresausgleich ansetzen, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Dies ist dann der Fall, wenn die Kosten tatsächlich über einer Berechnung der Entfernungspauschale (220 Tage * Entfernungskilometer * 0,30 €) liegen. Ob Taxis als öffentliche Verkehrsmittel angesehen werden, ist umstritten. Nunmehr hat aber ein Gericht ausgesprochen, dass dies der Fall ist. Taxis seien allgemein zugänglich. Die Revision wurde zwar zugelassen, das Finanzamt hat aber keine Revision eingelegt. Das Urteil ist rechtskräftig.

FG Thüringen, 3 K 233/18

In weiteren Entscheidungen ging es darum, ob Unfallkosten mit der Pauschale abgegolten sind. Der BFH hatte 2014 entschieden, dass dies der Fall ist (es ging um die Kosten einer Falschbetankung). Die Finanzverwaltung sah das großzügiger und hat zumindest teilweise Aufwendungen für die Beseitigung von Unfallschäden berücksichtigt. Nunmehr liegen zwei finanzgerichtliche Entscheidungen vor, bei denen eine andere Entscheidung getroffen wurde. Aufwendungen für Sach- und Personenschäden auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind durch die Entfernungspauschale abgegolten. In beiden Verfahren liegt die Revision allerdings beim BFH, der nun für Klarheit sorgen wird.

FG Baden-Württemberg, 5 K 500/17

FG Sachsen, 4 K 194/18

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