Das Gerät speichert keine Messdaten

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat bereits in 2018 eine wichtige Entscheidung getroffen. Nach der alten Entscheidung steht einem Betroffenen in einem Bußgeldverfahren ein Einsichtsrecht in sämtliche die Messung betreffenden Unterlagen zu. Die meisten Oberlandesgerichte negieren allerdings weiterhin diesen Anspruch.

Nunmehr befasst sich der Verfassungsgerichtshof mit dem S 350. Gestern wurde verhandelt, es ging wesentlich um die Frage, ob es zulässig ist, dass das Messgerät (wie hier) keine Messdaten abspeichert. Nach der mündlichen Verhandlung zeichnet sich ab, dass der saarländische Verfassungsgerichtshof diese Frage verneint, da ein geblitzter Autofahrer die Messung überprüfen können muss. Das Urteil wird mit Spannung erwartet.

Bei diesem Messverfahren handelt es sich um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren, das Gerät wurde durch die PTB zugelassen. Insoweit muss der Betroffene Zweifel an der Korrektheit der Messung darlegen, was faktisch nahezu unmöglich ist, da systemseitig praktisch alles Messdaten gelöscht werden. Die PTB findet hieran nichts auszusetzen. Ein Vertreter erklärte hierzu, dass es Sache des Herstellers ist, was das Messgerät am Ende speichert, der Präsident des Verfassungsgerichtshofes Rixecker erwidere hierauf lediglich, dass dies nur gelten könne, solange unsere Rechtsordnung nichts anderes verlangt.

In dem Verfahren wurde auch das Prüfverfahren der PTB auseinandergenommen. Schon die Frage, ob eine Prüfung durch die PTB bedeute, dass keine relevanten Messfehler entstehen können, konnte nicht unumwunden bejaht werden. Diese Prüfung entspreche immer nur den jeweiligen Stand der Technik, neuere Erkenntnisse seien später zu berücksichtigen. 2 Sachverständige waren geladen und erklärten, dass eine Prüfung der Messung (d.h. ein Ausschluss von Störeinflüssen) nur erfolgen könne anhand abzuspeichernder Messdaten.

Das Gericht machte zum Abschluss nochmals deutlich, dass es ausschließlich um die Frage geht, ob die Rohmessdaten für die Verteidigung eines Beschuldigten von Nutzen seien, um Einwände gegen eine Messung zu erheben. Dies muss ermöglicht werden, ansonsten läge kein rechtsstaatliches Verfahren vor.

Der saarländische Verfassungsgerichtshof wird sein Urteil in den nächsten Wochen, wahrscheinlich zumindest vor den Sommerferien verkünden.

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Pflichtverteidiger im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Auch wenn ein Gutachten zur Fahrereigenschaft eingeholt wird, kommt keine Pflichtverteidigerbeiordnung in Betracht, die Sachlage ist einfach. Die inhaltliche Erfassung des Gutachtens erfordert keine gehobenen Kenntnisse. Eine strafprozessuale Belehrung wird durch das Gericht erfolgen.

LG Münster, 2 Qs 89 Js-OWi 1459/18

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Befangenheit des Sachverständigen

In einem Zivilprozess wurde ein Sachverständiger vom Gericht damit beauftragt, Feststellungen zu einem Motorschaden zu treffen. Der Sachverständige ließ in einer Werkstatt den Motor ausbauen und zerlegen, von den entsprechenden Terminen wurden die Parteien nicht in Kenntnis gesetzt (über die Beteiligung der Parteien an einem derartigen Termin entscheidet nicht der Sachverständige, sondern gemäß § 404a IV ZPO das Gericht). Die unterlassene Benachrichtigung rechtfertigt noch keine Ablehnung des Sachverständigen als befangen. Die Versäumung der Ladung zu den Terminen in der Werkstatt wirft lediglich die Frage auf, ob das Gutachten verwertbar ist. Der Sachverständige hat allerdings eine Werkstatt mit der Zerlegung beauftragt, die bereits im Auftrag des Käufers eine Schadensanalyse und Ursacheneinschätzung abgegeben hat. Da bei den Terminen die beiden Parteien des Prozesses nicht anwesend waren, ist zu befürchten, dass der Sachverständige einer unkontrollierten bzw. unkontrollierbaren Einflussnahme in der Werkstatt ausgesetzt war. Insoweit kann bezweifelt werden, dass der Sachverständige auch während der Untersuchung des Fahrzeugs in seinem Ergebnis noch nicht festgelegt ist, bis die Parteien ihr Fragerecht ausgeübt haben und die Begutachtung abgeschlossen wurde. Hier ist bereits der „böse Schein“ zu vermeiden. Der Sachverständige wurde wegen Besorgnis der Befangenheit zu Recht abgelehnt.

OLG Nürnberg, 2 W 2133/18

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Renovierungsleistungen durch einen Fernsehsender sind sonstige Einkünfte

Nimmt der Steuerpflichtige an einer Fernsehshow teil, bei der sein Haus durch den Fernsehsender renoviert wird, stellen die Renovierungsmaßnahmen sonstige Einkünfte nach § 22 Nr.3 EStG dar. Die Renovierungsleistungen gehören zu den steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften. Allerdings muss eine Aufteilung vorgenommen werden.

Der Anteil der Kosten, der für die einmalige Nutzungsüberlassung des Hauses gewährt wird, gehört nicht zu den gewerblichen Einkünften, da es bereits an der Nachhaltigkeit fehlt. Er gehört auch nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, da es an der Einkünfteerzielungsabsicht fehlt. Dieser Anteil stellt allerdings auch sonstige Einkünfte (aufgrund der Vermögensüberlassung) dar. Der Anteil, der für die Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei der Produktion gezahlt wird, gehört auch nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, hierin kann allerdings eine gewerbliche Tätigkeit gesehen werden. Das Entgelt für die Überlassung der Rechte führt zu sonstigen Einkünften.

Sonstige Einkünfte ermitteln sich aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Die Renovierungsleistungen fließen dem Steuerpflichtigen zu, sie sind mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis einzusetzen.

Natürlich keine Einnahmen stellen die Produktionskosten dar.

FG Köln, 1 V 2304/18

Es handelt sich vorliegend um eine Entscheidung in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung, es fand also lediglich eine summarische Prüfung statt.

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Umgrenzungsfunktion des Bußgeldbescheides

Wird im Bußgeldbescheid vorgeworfen, der Betroffene habe „auf Hand getickert“, handelt es sich um einen offenkundigen Schreibfehler. Offensichtlich ist damit das Tippen auf einem Handy gemeint. Der Bußgeldbescheid genügte der Umgrenzungsfunktion, der Gegenstand des Verfahrens ist in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht ausreichend erkennbar, dem Betroffenen wird deutlich gemacht, welcher Vorwurf gegen ihn erhoben wird.

KG Berlin, 3 Ws (B) 42/19

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