Der Halterin eines Fahrzeugs darf kein Fahrtenbuch auferlegt
werden, wenn sie zwar nicht an der Ermittlung des Fahrers mitwirkt, sich aber
ein anderer Fahrer geradezu aufdrängt. Zwar bestimmen sich Umfang und Art der
Ermittlungstätigkeit der Behörde an dem Verhalten und Erklärung des
Fahrzeughalters, lehnt dieser jedoch jede Mitwirkung ab, ist die Behörde
grundsätzlich nicht verpflichtet, weitere wahllose, zeitraubende, kaum Aussicht
auf Erfolg bieten Ermittlungen anzustreben. Unternimmt die Behörde aber
gleichwohl weitere Ermittlungen und werden in diesem Rahmen neue Erkenntnisse
bekannt, die zu einer Feststellung des Fahrers führen könnten, so darf sich die
Bußgeldbehörde diesen Erkenntnissen nicht verschließen. Tut sie es doch, kann
keine Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers angenommen werden.
Es kommt auf die Überzeugungsbildung der Behörde zum
Zeitpunkt der Anordnung des Fahrtenbuches an. Drängt sich zu diesem Zeitpunkt
eine andere Person als Fahrer auf, hat die Behörde keine Befugnis, von der
Täterschaft des sich aufdrängenden Fahrers abzusehen, weil dieser aller
Voraussicht nach Einspruch einlegen wird. Auch eine entsprechend „betroffenenfreundliche“
Rechtsprechung des zuständigen Amtsgerichts spielt bei der Beurteilung der
Sachlage keine Rolle. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine Fahrtenbuchauflage
einzig und allein dem Zweck dient, zukünftige abstrakte Gefahr wegen ähnlicher
Zuwiderhandlungen von Fahrern, die nicht zu ermitteln sind, zu vermeiden.
Wenn ein Messfoto von guter Qualität vorliegt, drängt sich
die Täterschaft des Ehemannes in etwa gleichen Alters geradezu auf. In
derartigen Fällen werden regelmäßig Hochglanzabzüge erzeugt in der Akte
beigelegt. Wenn keine wesentlichen Merkmale des Gesichts durch beispielsweise Innenspiegel
verdeckt sind, ist eine Identifizierung möglich.
Hat dazu die Bußgeldbehörde auch noch ermittelt, dass der
Ehemann als verantwortlicher Fahrzeugführer infrage kommt und entsprechend auch
noch einen Anhörungsbogen an den Ehemann versandt, kommt es nicht mehr darauf
an, ob dieser die Fahrereigenschaft negiert hat. Es gehört zum Tagesgeschäft in
Bußgeldsachen, dass die Fahrereigenschaft pauschal bestritten wird. Eine
Nachbarschaftsbefragung mit einem Foto von geringerer Ausdruckqualität spielt
insoweit auch keine Rolle.
VG Göttingen, 1 B 488/18