Auffahrunfall bei grüner Ampel

Wer als vorausschauender Fahrer ohne verkehrsbedingten Anlass bei einer grün zeigenden Ampel aufgrund einer Verwechslung eine starke Bremsung durchführt, haftet dem auffahrenden Hintermann mit 2/3 auch dann, wenn dieser bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt die Kollision ebenfalls hätte vermeiden können.

OLG Hamm, I 6  U 68/17

Und dann gab es noch einen Hinweis darauf, dass bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von lediglich 5,73 km/h kein Nachweis erbracht ist, dass eine Verletzung der Halswirbelsäule unfallbedingt war.

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Wenn eine Urkunde verlesen wird, muss das auch im Protokoll stehen

Wird ein Bußgeldurteil auch auf Gründe gestützt, die sich aus verlesenen Urkunden ergeben, muss die Verlesung im Protokoll der Hauptverhandlung angeführt sein. Ansonsten hat die Inbegriffsrüge Erfolg.

Zwar könnte der Inhalt auch auf andere Weise in die Verhandlung eingebracht worden sein (etwa durch Vorhalt gegenüber einem Zeugen), dies erscheint aber abwegig, wenn im Urteil ausdrücklich die Verlesung der Urkunden erwähnt wird.

KG Berlin, 3 Ws (B) 48/19

Das Urteil wurde aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

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Anwaltskosten bei der Geltendmachung eines Anspruchs wegen Flugverspätung

Die Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Beförderung begründet für sich genommen noch keinen Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten, wenn der Anwalt außergerichtlich tätig wird. Ein solcher Anspruch ergibt sich nur bei Verzug des Luftfahrtunternehmens oder bei Verletzung der Pflicht zur Aushändigung eines Hinweises auf die Fluggastrechte.

BGH, X ZR 88/18

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Bundesverfassungsgericht negiert Zugangsvermutung

Eigentlich ging es um die Frage einer Gehörsverletzung, weil in einem Berufungsverfahren offenbar ein richterlicher Hinweisbeschluss nicht zugegangen ist. Das BVerfG stellt aber klar, dass es keine Vermutung gibt, dass vom Gericht übersandte Mitteilungen oder Hinweise die Beteiligten auch tatsächlich erreichen. Der Bürger trägt weder das Risiko des Verlusts im Übermittlungsweg noch eine irgendwie geartete Beweislast für den Nicht-Zugang. Vielmehr müssen sich die Gerichte ein Nachweis des Zugangs verschaffen.

BVerfG, 1 BvR 1264/17

Eine Entscheidung, die insbesondere auch im Verkehrsrecht bei der Frage der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage von Bedeutung sein könnte. Geht nämlich ein entsprechendes Ermittlungsersuchen an den Halter als Zeugen nicht zu, kann dieser nicht mitwirken, in diesem Fall dürfte eine derartige Auflage unzulässig sein.

Ebenso entschied das OVG Lüneburg hinsichtlich des Zugangs eines Grundsteuerbescheides. Sofern die Zugangsfiktion des § 122 II Nr.1 AO außer Kraft gesetzt werden soll, müssen substantiierte Tatsachen vorgetragen werden, wenn es um einen späteren Zugang geht. Diese Rechtsprechung gilt nicht für Fälle, in denen der Adressat den Zugang des Schriftstücks insgesamt bestreitet. In diesem Fall bedarf es keiner besonderen Darlegungen des Nicht-Zugangs des Schriftstücks, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für den Zugang tatsächlich vorliegen.

OVG Lüneburg, 9 LA 124/18

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Kein Fahrtenbuch, wenn sich ein anderer Verdacht aufdrängt

Der Halterin eines Fahrzeugs darf kein Fahrtenbuch auferlegt werden, wenn sie zwar nicht an der Ermittlung des Fahrers mitwirkt, sich aber ein anderer Fahrer geradezu aufdrängt. Zwar bestimmen sich Umfang und Art der Ermittlungstätigkeit der Behörde an dem Verhalten und Erklärung des Fahrzeughalters, lehnt dieser jedoch jede Mitwirkung ab, ist die Behörde grundsätzlich nicht verpflichtet, weitere wahllose, zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bieten Ermittlungen anzustreben. Unternimmt die Behörde aber gleichwohl weitere Ermittlungen und werden in diesem Rahmen neue Erkenntnisse bekannt, die zu einer Feststellung des Fahrers führen könnten, so darf sich die Bußgeldbehörde diesen Erkenntnissen nicht verschließen. Tut sie es doch, kann keine Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers angenommen werden.

Es kommt auf die Überzeugungsbildung der Behörde zum Zeitpunkt der Anordnung des Fahrtenbuches an. Drängt sich zu diesem Zeitpunkt eine andere Person als Fahrer auf, hat die Behörde keine Befugnis, von der Täterschaft des sich aufdrängenden Fahrers abzusehen, weil dieser aller Voraussicht nach Einspruch einlegen wird. Auch eine entsprechend „betroffenenfreundliche“ Rechtsprechung des zuständigen Amtsgerichts spielt bei der Beurteilung der Sachlage keine Rolle. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine Fahrtenbuchauflage einzig und allein dem Zweck dient, zukünftige abstrakte Gefahr wegen ähnlicher Zuwiderhandlungen von Fahrern, die nicht zu ermitteln sind, zu vermeiden.

Wenn ein Messfoto von guter Qualität vorliegt, drängt sich die Täterschaft des Ehemannes in etwa gleichen Alters geradezu auf. In derartigen Fällen werden regelmäßig Hochglanzabzüge erzeugt in der Akte beigelegt. Wenn keine wesentlichen Merkmale des Gesichts durch beispielsweise Innenspiegel verdeckt sind, ist eine Identifizierung möglich.

Hat dazu die Bußgeldbehörde auch noch ermittelt, dass der Ehemann als verantwortlicher Fahrzeugführer infrage kommt und entsprechend auch noch einen Anhörungsbogen an den Ehemann versandt, kommt es nicht mehr darauf an, ob dieser die Fahrereigenschaft negiert hat. Es gehört zum Tagesgeschäft in Bußgeldsachen, dass die Fahrereigenschaft pauschal bestritten wird. Eine Nachbarschaftsbefragung mit einem Foto von geringerer Ausdruckqualität spielt insoweit auch keine Rolle.

VG Göttingen, 1 B 488/18

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