Streckenverbot bei Nässe

Wer ein Verkehrsschild mit dem Zusatz „bei Nässe“ zwar wahrnimmt, aber fehlerhaft davon ausgeht, dass keine Nässe gegeben ist, kann sich nicht auf Augenblicksversagen berufen. Es liegt kein einmaliges Übersehen eines Schildes vor, vielmehr auch eine zeitlich darüber hinausgehende Verkehrsbeobachtung.

KG Berlin, 3 Ws (B) 30/19 – 122 Ss 14/19

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Fahrtenbuch auch nach Veräußerung des Fahrzeugs

Nach § 31a StVZO kann gegen den Halter eine Fahrtenbuchauflage erlassen werden, wenn der Täter einer Ordnungswidrigkeit nicht zu ermitteln ist. Dies gilt auch, wenn das betreffende Fahrzeug veräußert wurde. Es soll sichergestellt werden, dass bei Ermittlungen der jeweilige Fahrer ermittelt werden kann.

VGH München, 11 S 18.2476

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Vereinsausschluss

Will ein Verein ein Mitglied ausschließen (Vereinsstrafe), müssen die zugrunde liegenden Tatsachen objektiv ermittelt und durch das zuständige Vereinsorgan festgestellt werden. Auf Vermutungen und Andeutungen kann sich das Vereinsorgan nicht berufen.

LG Detmold, 03 S 69/18

Hier ging es um den Regelverstoß eines Golfers. In einem Freundschaftsspiel mit einem anderen Verein hatte der Golfer zweimal einen seiner Ansicht nach unspielbaren Ball mit dem Fuß nach vorne getreten. Er wurde ausgeschlossen, weil er sich mehrfach „rechtswidrig“ verhalten hat und dem Ansehen des Vereins schadete. Begründet wurde der Ausschluss auch mit angeblichen früheren Regelverstößen. Diese sind aber nicht belegt oder festgestellt worden.Der Beschluss war damit unwirksam.

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Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit

Nach § 130 InsO können Handlungen der späteren Insolvenzschuldnerin angefochten werden, die 3 Monate vor der Verfahrenseröffnung stattfanden und bei denen der Gläubiger Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit hatte. Gleiches gilt für Zahlungen nach dem Eröffnungsantrag, wenn der Gläubiger diesen oder die Zahlungsunfähigkeit kannte. Hiervon ist in einem sehr engen Marktsegment auszugehen, in dem Kunden in wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht mehr beliefert werden, wenn der Gläubiger einer hohen Forderung bei mehr als dreiwöchigem Verzug des Schuldners und Androhung gerichtlicher Schritte zunächst mit einem geringen Teilbetrag zufrieden ist (hier: 128.246 € bei 972.576,50 € Forderungen).

OLG Düsseldorf, I-12 U 17/18

Gleiches gilt sogar bis zu 10 Jahre vor Eröffnung, wenn der Schuldner in Gläubigerbenachteiligungsabsicht handelte und der Gläubiger dies wusste. Diese Kenntnis kann aber nicht angenommen werden, wenn der Gläubiger zwar die Zahlungseinstellung des Schuldners kannte, die Benachteiligungsabsicht aber ausschließen konnte, weil er aufgrund einer Sicherungsübereignung von einer umfassend insolvenzfesten Forderung ausgehen durfte.

OLG Düsseldorf, I-12 U 12/18

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Einspruchsbeschränkung

Der Einspruch kann noch in der Verhandlung auf die Rechtsfolgen beschränkt werden. Macht dies der Verteidiger, muss er hierzu ausdrücklich vom Betroffenen ermächtigt worden sein. Ist er dies nicht, gilt der Bußgeldbescheid weiterhin als umfassend angefochten, es muss vollständig verhandelt werden.

OLG Bamberg, 2 Ss OWi 123/19 

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