Nach § 130 InsO können Handlungen der späteren
Insolvenzschuldnerin angefochten werden, die 3 Monate vor der
Verfahrenseröffnung stattfanden und bei denen der Gläubiger Kenntnis von der
Zahlungsunfähigkeit hatte. Gleiches gilt für Zahlungen nach dem Eröffnungsantrag,
wenn der Gläubiger diesen oder die Zahlungsunfähigkeit kannte. Hiervon ist in
einem sehr engen Marktsegment auszugehen, in dem Kunden in wirtschaftlichen
Schwierigkeiten nicht mehr beliefert werden, wenn der Gläubiger einer hohen
Forderung bei mehr als dreiwöchigem Verzug des Schuldners und Androhung
gerichtlicher Schritte zunächst mit einem geringen Teilbetrag zufrieden ist
(hier: 128.246 € bei 972.576,50 € Forderungen).
OLG Düsseldorf, I-12 U 17/18
Gleiches gilt sogar bis zu 10 Jahre vor Eröffnung, wenn der
Schuldner in Gläubigerbenachteiligungsabsicht handelte und der Gläubiger dies
wusste. Diese Kenntnis kann aber nicht angenommen werden, wenn der Gläubiger
zwar die Zahlungseinstellung des Schuldners kannte, die Benachteiligungsabsicht
aber ausschließen konnte, weil er aufgrund einer Sicherungsübereignung von
einer umfassend insolvenzfesten Forderung ausgehen durfte.
OLG Düsseldorf, I-12 U 12/18