Umfang der Verhandlung in Abwesenheit des Betroffenen

Es liegt eine Versagung des rechtlichen Gehörs vor, wenn in Abwesenheit des Betroffenen (also auch ohne Verteidiger) zur Sache verhandelt wird, wenn in der Hauptverhandlung Erkenntnisse aus bisher unbekannten Beweismitteln genutzt werden. Diese müssen entweder im Bußgeldbescheid benannt sein, anderweitig bekanntgemacht (zB durch Akteneinsicht) oder in der Ladung benannt werden. Möchte der Richter neue (bisher dem Betroffenen unbekannte) Beweismittel verwenden, muss die Verhandlung unterbrochen werden und der Betroffene oder sein Verteidiger sind zu unterrichten. Dies gilt auch für allgemeine Verfahrensvoraussetzungen (zB den Erlass eines wirksamen Bußgeldbescheides).

OLG Düsseldorf, IV RBs 27/19

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Bei fiktiver Abrechnung ist der Unfallzeitpunkt entscheidend

Wenn der Geschädigte fiktiv (auf Gutachtenbasis) abrechnen möchte, muss dies unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze erfolgen, die eingeholt worden sind. Auf eine nachträgliche Erhöhung der Verrechnungssätze kann sich der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung nicht berufen. Er kann aber nachträglich von der fiktiven Abrechnung zur konkreten Schadensbehebung durch Reparatur wechseln.

LG Saarbrücken, 13 S 119/18

Revision liegt beim BGH: VI ZR 115/19

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Anhörung vor Einstellung

Wenn das Gericht ein Ordnungswidrigkeitenverfahren aus Opportunitätsgründen einstellen will, muss es den Betroffenen zur Frage der Einstellung und auch zur beabsichtigten Kostenregelung anhören. Ein Freispruch hat insoweit stets Vorrang.

Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde sind aber alle Gehörsverletzungen mit der Anhörungsrüge geltend zu machen.

VfGBbg 1/18

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Überkleben des Eurokranzes auf dem Kennzeichen

Wird der Eurokranz auf dem Kennzeichen zum Zeichen der Missbilligung der EU mit einem Reichsadler überklebt, verstößt dies zwar gegen § 10 FZV (Ausgestaltung von Kennzeichen), es liegt mangels Täuschungsabsicht aber keine Urkundenfälschung nach § 267 StGB vor. Auch ein Kennzeichenmissbrauch gem. § 22 StVG kommt nicht in Betracht, da es auch hier an der Täuschungsabsicht fehlt, auch wenn ein vorgeschriebener Bestandteil verdeckt ist.

In Frage kommt lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 48 Nr.1b, 10 XII S.1 FZV.

OLG München, 14 Ss 322/18

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Übertragung des ganzen Vermögens einer GmbH

Wenn eine GmbH ihr ganzes Vermögen übertragen will, bedarf es der Zustimmung der Gesellschafterversammlung (besonders bedeutsames Geschäft), auch wenn dies in der Satzung so nicht vorgeschrieben ist. Weiß der Geschäftspartner (oder muss sich ihm dieser Umstand geradezu aufdrängen), dass der Geschäftsführer diesen Zustimmungsvorbehalt missachtet, kann er aus dem Vertragsschluss keine Rechte herleiten, selbst wenn das Geschäft für die GmbH nicht nachteilig ist.

BGH, II ZR 364/18

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