Ist die Sach- und Rechtslage eindeutig und steht die Haftung
des Unfallverursachers fest (im entschiedenen Fall volle Haftung, weil er auf
ein ordnungsgemäß geparktes Auto aufgefahren war), liegt keine Unfallflucht
vor, wenn der Beschuldigte sich gegenüber dem anwesenden Geschädigten als
Unfallverursacher zu erkennen gegeben hat und die Regulierung des Schadens
anbietet. Der Unfallverursacher hat im entschiedenen Fall weiterhin seine
Personalien angegeben sowie die Daten seiner Versicherung. Anschließend
entfernte er sich vom Unfallort und wartete nicht mehr auf die gerufene
Polizei.
Später machten die anderen anwesenden Personen
unterschiedliche Angaben zu einer möglichen Alkoholisierung. Dem Beschuldigten
wurde daraufhin die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wegen des Verdachts einer
Unfallflucht. Gegen den entsprechenden gerichtlichen Beschluss richtete sich
erfolgreich die Beschwerde. Dringende Gründe für die Annahme, ihm werde die
Fahrerlaubnis endgültig entzogen, lagen nicht vor. Da eine Alkoholisierung
nicht festgestellt werden konnte, scheidet eine Verurteilung wegen einer
Trunkenheitsfahrt aus. Und auch eine Unfallflucht ist nicht gegeben. Zwar
erstreckt sich der Umfang der zu ermöglichenden Feststellungen auch auf
Umstände, die zur Durchsetzung berechtigter bzw. Abwehr unberechtigter
Schadensersatzansprüche erforderlich sind. Hierzu kann auch der körperliche
Zustand des Unfallverursachers zählen, sofern dies für die zivilrechtliche
Haftungsfrage und nicht ausschließlich für eine mögliche Strafverfolgung von
Bedeutung ist.
Vorliegend war die Haftungsfrage allerdings eindeutig und
geklärt. Der Verursacher hatte gegenüber dem Geschädigten Angaben über seine
Personalien und die Versicherung gemacht. Dies war ausreichend.
LG Saarbrücken, 8 Qs 116/18
Etwas anderes würde sich ergeben, wenn irgendwelche Umstände
bekannt wären, die zu einer Mithaftung des Geschädigten führen könnten. Auch
könnte es Probleme mit der eigenen Kraftfahrzeugversicherung geben. Indem
verhindert wurde, dass Feststellungen zum Grad der Alkoholisierung und damit zu
einer möglichen Schadensverursachung aufgrund alkoholbedingter
Ausfallerscheinungen getroffen werden konnten, könnte eine Verletzung der
Aufklärungsobliegenheit angenommen werden.