Tempolimit wegen Lärmschutz gilt auch für Elektroautos

Wenn Tempolimit mit dem Zusatzzeichen Lärmschutz versehen ist, gilt dies auch für Elektroautos. Die Wirksamkeit von Verkehrsregelungen muss klar, einfach undeutlich sein. Auch wenn Elektroautos wohl leiser sind als normale Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren, müssen sich die Fahrzeugführer an ein entsprechendes Tempolimit halten.

KG Berlin, 3 Ws (B) 296/18

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Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Elektroauto

Grundsätzlich kann von Gerichten ohne großen Aufwand Vorsatz angenommen werden, wenn eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 40 % der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt. Dies gilt auch für Elektrofahrzeuge. Auch bei einem solchen Fahrzeug steigen mit zunehmender Geschwindigkeit Art und Umfang der Fahrgeräusche sowie der Fahrzeugvibrationen an. Auch zieht die Landschaft deutlich schneller vorbei. Im entschiedenen Fall wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 74 km/h überschritten. Das Gericht musste hier auch nicht ausdrücklich den Umstand erörtern, dass die antriebsbedingten Fahrgeräusche und Vibrationen bei einem Elektrofahrzeug deutlich geringer sind als bei einem Auto mit Verbrennungsmotor.

OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 SsBs 75/18

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Kein pauschaler Nutzungsausfall bei gewerblich genutztem Fahrzeug

Nach einer mangelhaft durchgeführten Reparatur fiel ein Kipplader bei einem Unternehmer aus. Er machte eine (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung geltend. Diese Vorgehensweise ist nicht möglich. Die ständige Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit eines gewerblich genutzten Fahrzeugs stellt keinen eigenständigen Vermögenswert dar. Es ist konkret darzulegen, welcher Schaden entstanden ist. Eine Unterscheidung, ob das Fahrzeug mittelbar oder unmittelbar (beispielsweise Taxi) zur Gewinnerzielung eingesetzt wird, ist nicht zu treffen.

Der Geschädigte, der das Fahrzeug gewerblich nutzt, kann regelmäßig ein Ersatzfahrzeug anmieten. Macht er hiervon keinen Gebrauch, kann er eine Entschädigung in Geld für die wirtschaftliche Beeinträchtigung verlangen, die er durch den Entzug der Nutzungsmöglichkeit erlitten hat. Verfügt der Geschädigte über ein Reservefahrzeug und kann damit den Ausfall des beschädigten Fahrzeugs kompensieren, kann er in der Regel die Vorhaltekosten des Reservefahrzeugs als Schadensersatz ersetzt bekommen. Andernfalls hat er einen Anspruch auf Ersatz des ihm durch den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit entstehenden Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns. Hierzu muss der Geschädigte im Wege einer Vermögensbilanz das Vermögen, welches er hypothetisch ohne den mangelbedingten Ausfall gehabt hätte, mit dem Vermögensstand vergleichen, der sich nach Wiederherstellung der Nutzungsmöglichkeit tatsächlich ergibt. Diese Differenz kann er geltend machen.

BGH, VII ZR 285/17

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Hinweise zur richtigen Urteilsabfassung

Das zugrunde liegende Urteil des Amtsgerichts scheint wirklich äußerst dürftig gewesen zu sein. Anders lässt es sich nicht erklären, was das OLG Koblenz in seiner Entscheidung feststellte:

Weder dem Tenor noch den Urteilsgründen lässt sich entnehmen, ob der Betroffene wegen einer vorsätzlichen oder einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit verurteilt wurde.

Bei Annahme eines standardisierten Messverfahrens muss über die Feststellungen zum angewandten Verfahren und die Angabe des berücksichtigten Toleranzwertes hinaus eine Mitteilung enthalten sein, dass die Bedienungsvorschriften beachtet wurden und das Gerät geeicht war.

Auch Beweismittel und deren Würdigung sind im schriftlichen Urteil aufzunehmen.

Wird zur Fahreridentifizierung auf einen Vergleich mit einem hinterlegten Passbild verwiesen, muss dieses Bild (und seine Fundstelle in der Akte) genau bezeichnet werden. Wenn in dem Urteil nicht nach § 267 I S.3 StPO i.V.m. § 71 I OWiG auf das Foto in der Akte Bezug genommen wird, müssen erhebliche Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers im Urteil enthalten sein.

Das aufgehobene Urteil lässt zudem nicht erkennen, ob der Tatrichter beim Amtsgericht sich darüber bewusst war, dass von der Verhängung des an sich verwirrten Regelfahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung der Regelgeldbuße abgesehen werden kann. Hierzu hätten Ausführungen enthalten sein müssen.

Das Urteil muss ebenfalls erwähnen, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts oder außerorts stattgefunden hat. Auch die Angabe der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist zwingend, auch innerorts kann dieser heraufgesetzt sein.

Das Sitzungsprotokoll muss zumindest die wesentlichen Förmlichkeiten beachten und enthalten. Insbesondere Beweiserhebungen sowie Vernehmungen von Zeugen oder die Inaugenscheinnahme sich in der Akte befindlicher Lichtbilder sowie die Verlesung von Urkunden müssen angeführt sein. Dem Protokoll kommt insoweit auch eine negative Beweiskraft zu, daher war im entschiedenen Fall davon auszugehen, dass die entsprechenden Förmlichkeiten nicht eingehalten worden sind, sie waren im Protokoll nicht angeführt.

Ein Bußgeldurteil muss im Tenor den gesetzlichen Tatbestand der begangenen Ordnungswidrigkeit und die Schuldform (Fahrlässigkeit oder Vorsatz) enthalten. Es ist auch aufzunehmen, in welcher Höhe eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorlag und ob diese inner- oder außerorts begangen wurde. Nicht zwingend aufzunehmen sind die angewandten Vorschriften.

OLG Koblenz, 1 OWi 6 SsBs 129/18

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Nachhaftung bei Kurzzeitkennzeichen

Auch bei Kurzzeitkennzeichen besteht gegenüber Dritten die Nachhaftung des Versicherers aus § 117 VVG (1 Monat nach Anzeige durch den Versicher).

OLG Frankfurt, 13 U 43/17

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