Das zugrunde liegende Urteil des Amtsgerichts scheint
wirklich äußerst dürftig gewesen zu sein. Anders lässt es sich nicht erklären,
was das OLG Koblenz in seiner Entscheidung feststellte:
Weder dem Tenor noch den Urteilsgründen lässt sich
entnehmen, ob der Betroffene wegen einer vorsätzlichen oder einer fahrlässigen
Ordnungswidrigkeit verurteilt wurde.
Bei Annahme eines standardisierten Messverfahrens muss über
die Feststellungen zum angewandten Verfahren und die Angabe des
berücksichtigten Toleranzwertes hinaus eine Mitteilung enthalten sein, dass die
Bedienungsvorschriften beachtet wurden und das Gerät geeicht war.
Auch Beweismittel und deren Würdigung sind im schriftlichen
Urteil aufzunehmen.
Wird zur Fahreridentifizierung auf einen Vergleich mit einem
hinterlegten Passbild verwiesen, muss dieses Bild (und seine Fundstelle in der
Akte) genau bezeichnet werden. Wenn in dem Urteil nicht nach § 267 I S.3 StPO i.V.m.
§ 71 I OWiG auf das Foto in der Akte Bezug genommen wird, müssen erhebliche
Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers im Urteil
enthalten sein.
Das aufgehobene Urteil lässt zudem nicht erkennen, ob der
Tatrichter beim Amtsgericht sich darüber bewusst war, dass von der Verhängung
des an sich verwirrten Regelfahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung der
Regelgeldbuße abgesehen werden kann. Hierzu hätten Ausführungen enthalten sein
müssen.
Das Urteil muss ebenfalls erwähnen, ob die
Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts oder außerorts stattgefunden hat. Auch
die Angabe der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist zwingend, auch innerorts
kann dieser heraufgesetzt sein.
Das Sitzungsprotokoll muss zumindest die wesentlichen
Förmlichkeiten beachten und enthalten. Insbesondere Beweiserhebungen sowie
Vernehmungen von Zeugen oder die Inaugenscheinnahme sich in der Akte befindlicher
Lichtbilder sowie die Verlesung von Urkunden müssen angeführt sein. Dem
Protokoll kommt insoweit auch eine negative Beweiskraft zu, daher war im
entschiedenen Fall davon auszugehen, dass die entsprechenden Förmlichkeiten
nicht eingehalten worden sind, sie waren im Protokoll nicht angeführt.
Ein Bußgeldurteil muss im Tenor den gesetzlichen Tatbestand
der begangenen Ordnungswidrigkeit und die Schuldform (Fahrlässigkeit oder
Vorsatz) enthalten. Es ist auch aufzunehmen, in welcher Höhe eine Geschwindigkeitsüberschreitung
vorlag und ob diese inner- oder außerorts begangen wurde. Nicht zwingend
aufzunehmen sind die angewandten Vorschriften.
OLG Koblenz, 1 OWi 6 SsBs 129/18