Das Gericht hat bei der Bemessung einer Geldbuße von mehr
als 250 € im Ordnungswidrigkeitenverfahren eine Verpflichtung zur Aufklärung
der Vermögensverhältnisse des Betroffenen. Hierdurch sollen außergewöhnlich
schlechte oder gute wirtschaftliche Verhältnisse in die Zumessungserwägungen
aufgenommen werden.
Auch ist bei der Verhängung eines Fahrverbots sowie einer
Geldbuße von einer Wechselwirkung der Bemessung des Fahrverbots und der
Geldbuße auszugehen. Hierzu bedarf es gegebenenfalls Ausführungen. Insbesondere
sollte auch die Frage geprüft werden, ob wegen Vorliegens einer
außergewöhnlichen Härte von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden
kann, gegebenenfalls gegen Erhöhung der festgesetzten Geldbuße (sofern der
erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch so erreicht werden kann).
OLG Schleswig, 2 Ss OWi 206/18
Zur Frage der Erhöhung einer Geldbuße hat auch das OLG Dresden vor kurzem eine Entscheidung getroffen. Eine Erhöhung von 75 € auf 250 € ohne vorherigen gerichtlichen Hinweis ist unzulässig.
Eine etwas andere Einstellung hat das OLG Frankfurt bei der
Verhängung von Geldbußen über 250 €. Wenn die Regelbuße (fahrlässige
Begehungsweise) aufgrund vorsätzlicher Begehungsweise verdoppelt wird, müssen
keine weiteren Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen getroffen
werden (OLG Frankfurt, 2 Ss OWi 1029/16).