Kein Abzug der Nutzungsentschädigung beim Abgasskandal

Wenn ein Hersteller vorsätzlich die Software zur Täuschung der Abgaswerte manipuliert, muss sich der Kunde bei der Rückabwicklung keinen Abzug der Nutzungsentschädigung gefallen lassen. Dies würde dem Gedanken des Schadensersatzes bei vorsätzlich sittenwidriger Schädigung widersprechen.

LG Augsburg, 21 O 4321/16

Es werden wohl erstmalig keine Nutzungsvorteile in Abzug gebracht. Der Kunde erhält den vollen Kaufpreis zugesprochen.

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Geldbuße im Ordnungswidrigkeitenverfahren über 250 €

Das Gericht hat bei der Bemessung einer Geldbuße von mehr als 250 € im Ordnungswidrigkeitenverfahren eine Verpflichtung zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse des Betroffenen. Hierdurch sollen außergewöhnlich schlechte oder gute wirtschaftliche Verhältnisse in die Zumessungserwägungen aufgenommen werden.

Auch ist bei der Verhängung eines Fahrverbots sowie einer Geldbuße von einer Wechselwirkung der Bemessung des Fahrverbots und der Geldbuße auszugehen. Hierzu bedarf es gegebenenfalls Ausführungen. Insbesondere sollte auch die Frage geprüft werden, ob wegen Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, gegebenenfalls gegen Erhöhung der festgesetzten Geldbuße (sofern der erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch so erreicht werden kann).

OLG Schleswig, 2 Ss OWi 206/18

Zur Frage der Erhöhung einer Geldbuße hat auch das OLG Dresden vor kurzem eine Entscheidung getroffen. Eine Erhöhung von 75 € auf 250 € ohne vorherigen gerichtlichen Hinweis ist unzulässig.

Eine etwas andere Einstellung hat das OLG Frankfurt bei der Verhängung von Geldbußen über 250 €. Wenn die Regelbuße (fahrlässige Begehungsweise) aufgrund vorsätzlicher Begehungsweise verdoppelt wird, müssen keine weiteren Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen getroffen werden (OLG Frankfurt, 2 Ss OWi 1029/16).

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Erfolgreiche Beschwerde – Verteidigung erhält Messreihe, Statistikdatei und Geräteakte

Auch wenn ein Amtsgericht über einen schriftlich gestellten Beiziehungs- und Einsichtsantrag nicht durch Beschluss entscheidet, sondern nur mitteilt, dass über entsprechende Beweisanträge in der Hauptverhandlung entschieden würde, ist hiergegen die Beschwerde zulässig. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei nicht sichergestellt, dass eine Überprüfung dieser Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem OLG erfolgt.

Die Verteidigung hat ein Anrecht auf Einsicht in die genannten Unterlagen, da der Betroffene bei einem standardisierten Messverfahren konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung substantiiert vortragen muss. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es, der Verteidigung die Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Auch wird festgestellt, dass die Verwaltung die Unterlagen nach § 31 MessEG aufbewahren muss.

LG Hanau, 4b Qs 114/18

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Standardisiertes Messverfahren auch bei Löschung der Rohmessdaten

In einem Verwaltungsrechtsverfahren ging es um die Fahrtenbuchauflage, da der Fahrer nicht ermittelt werden konnte. Verteidigt wurde sich mit dem Argument, dass die Überschreitung nicht sicher feststehe, eine Überprüfung ist unmöglich, da das TraffiStar S 350 alle Daten der Messung löschen würde.

Es blieb offen, ob unter diesen Voraussetzungen noch ein standardisiertes Messverfahren angenommen werden kann. Allerdings durfte die Verwaltungsbehörde mit hinreichender Sicherheit von einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausgehen, da die Verteidigung keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vorgebracht habe. Allein Zweifel daran, dass ein standardisiertes Messverfahren vorliegt, reichen hierfür nicht, zumal nach Auskunft der PTB eine Plausibilitätsmessung möglich ist.

OVG Nordrhein-Westfalen, 8 B 1018/18 ul Acce

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Verwendung eines Mietspiegels im Ertragswertverfahren

Die Heranziehung eines Mietspiegels kann für die Schätzung der ortsüblichen Miete im Ertragswertverfahren für die Einheitswertbewertung zulässig sein, wenn vergleichbare vermietete Objekte nicht vorhanden sind. Der Mietspiegel muss den vom Gesetz gestellten Anforderungen entsprechen. Er wird im Rahmen einer Schätzung herangezogen, so dass Fehler in einzelnen Datengrundlagen keinen unmittelbaren Einfluss auf die Besteuerung haben.

BFH, II R 20/15 l

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